Grundgesetz-
und gesetzwidrige Nebentätigkeiten von
Relativ viele Richter(innen) sind nebenberuflich in Kommunalparlamenten und Kreistagen tätig. Diesen Tatbestand hat die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in ihrem Schreiben vom 12.1.2002, AZ 313/1-133/02, auf eine entsprechende Anfrage hin, wie folgt bestätigt:
"Es gibt
- nicht nur in Hessen - eine Vielzahl von Richterinnen und Richtern, die
komunale Mandatsträger sind."
Diese
richterlichen Nebentätigkeiten verstoßen gegen
Zu 1.
Artikel 20 Abs. 2 GG lautet:
"Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Orgne der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt."
Der
zweite Halbsatz, beginnend mit "durch besondere Organe ..." schreibt zwingend
die Gewalten-trennung vor.
Zu 2.
§ 4
Deutsches Richtergesetz "Unvereinbare Aufgaben" lautet:
(1) Ein Richter darf Aufgaben der
rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder
der
vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden
Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
1.
Aufgaben
der Gerichtsverwaltung,
2.
andere
Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten und Richtern zugewiesen sind,
3.
Aufgaben
der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen
Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.
Prüfungsangelegenheiten,
5.
den
Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne
des
§ 104 Satz 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes.
.../2
-
2 -
Aus § 4
DRiG geht eindeutig hervor, dass eine Richterin/ein Richter nicht in einem Kommunalparlament
oder in einem Kreistag nebenher tätig sein darf. Dies besonders deshalb, weil
in Absatz zwei abschließend geregelt ist, welche Nebentätigkeiten einer
Richterin oder einem Richter erlaubt sind. Dies bestätigt auch Dr. Ralf
Bernhard in seiner gründlichen Monographie "Richteramt und Kommunalmandat", Duncker
und Humblot, Berlin 1983, Seite 235, dass weder § 4 DRiG noch Art. 20 Abs. 2 GG
es den Richtern erlaubt, ein kommunales Mandat neben ihrem Richteramt
gleichzeitig auszuüben. Wer dies doch tut, ist kein gesetzlicher Richter (Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Wer
während seines Prozesses erfährt, dass ein(e) Richter(in) nebenberufllich in
einem Kommunalparlament oder in einem Kreistag tätig ist, sollte sie/ihn wegen
Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§ 42 Zivilprozessordnung, § 24
Strafprozessordnung). Dies gilt auch für die anderen Gerichtsbarkeiten (Arbeits-,
Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit). Ist das Verfahren bereits
rechtskräftig abgeschlossen, bestehen folgende Möglichkeiten:
Nichtigkeitsklage
und Wiederaufnahme machen dann keinen Sinn, wenn das Zivil- bzw. Strafurteil
richtig, d.h., rechtsfehlerfrei ist. Ist das Zivil- oder Strafurteil falsch,
d.h., rechtsfehlerhaft, sollte mit einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft
werden, ob eine der beiden Klagearten erhoben werden soll. Es besteht die Gefahr,
dass das Gericht die Klage zurückweisen wird, um diese richterlichen
Nebentätigkeiten nicht aufgeben zu müssen. Uns ist nicht bekannt, dass es
bereits Klagen dieser Art gegeben hat.
Diese
richterlichen Nebentätigkeiten wie auch andere richterliche Nebentätigkeiten
(z.B. als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen
Einigungsstellen, Schlichter und Schiedsrichter in außergerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten) vertragen sich auch nicht mit der Behauptung der Richterschaft,
sie sei mit ihrer Haupttätigkeit überlastet. Es dürfte auch zweifelhaft sein,
ob ein Richter, der in einem Kommunalparlament oder einem Kreistag nebenher
tätig ist, über Amtshaftungsklagen (§ 839 Abs. 1 BGB) gegen Städte und Kreise
unparteiisch entscheiden kann. Auch hier gilt: Niemand kann Richter in eigener
Sache sein.
Es ist
außerdem an folgendem Grundsatz zu erinnern: Eine Richterin oder ein Richter
darf sich an Gesetzes- und Rechtstreue von keinem anderen Bürger übertreffen
lassen. Richter(innen), die nebenberuflich in Kommunalparlamenten und
Kreistagen tätig sind, verstoßen gegen diesen Grundsatz. Sie können kein
Vorbild sein.
V.i.S.d.P.:
Horst Trieflinger, Vorsitzender, Röderbergweg 30, 60314 Frankfurt