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PRESSEMITTEILUNG Nr. 3 ­ 1/2004

 

Grundgesetz- und gesetzwidrige Nebentätigkeiten von

Richter(n/innen) in Kommunalparlamenten und Kreistagen

 

 

 

 

Relativ viele Richter(innen) sind nebenberuflich in Kommunalparlamenten und Kreistagen tätig. Diesen Tatbestand hat die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in ihrem Schreiben vom 12.1.2002, AZ 313/1-133/02, auf eine entsprechende Anfrage hin, wie folgt bestätigt:

 

"Es gibt - nicht nur in Hessen - eine Vielzahl von Richterinnen und Richtern, die komunale Mandatsträger sind."

 

Diese richterlichen Nebentätigkeiten verstoßen gegen

 

  1. den Grundsatz der Gewaltentrennung gemäß  Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG),

 

  1. das Deutsche Richtergesetz (DRiG), und zwar gegen  § 4 "Unvereinbare Aufgaben."

 

 

Zu 1.

 

Artikel 20 Abs. 2 GG lautet:

 

"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Orgne der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."

 

Der zweite Halbsatz, beginnend mit "durch besondere Organe ..." schreibt zwingend die Gewalten-trennung vor.

 

Zu 2.

 

§ 4 Deutsches Richtergesetz "Unvereinbare Aufgaben" lautet:

 

(1)  Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder

      der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

 

(2)  Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

 

1.     Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

2.     andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten und Richtern zugewiesen sind,

3.     Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,

4.     Prüfungsangelegenheiten,

5.     den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des

      § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

                                                                                                                                                          .../2

 

 

 

 

 

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Aus § 4 DRiG geht eindeutig hervor, dass eine Richterin/ein Richter nicht in einem Kommunalparlament oder in einem Kreistag nebenher tätig sein darf. Dies besonders deshalb, weil in Absatz zwei abschließend geregelt ist, welche Nebentätigkeiten einer Richterin oder einem Richter erlaubt sind. Dies bestätigt auch Dr. Ralf Bernhard in seiner gründlichen Monographie "Richteramt und Kommunalmandat", Duncker und Humblot, Berlin 1983, Seite 235, dass weder § 4 DRiG noch Art. 20 Abs. 2 GG es den Richtern erlaubt, ein kommunales Mandat neben ihrem Richteramt gleichzeitig auszuüben. Wer dies doch tut, ist kein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

 

Wer während seines Prozesses erfährt, dass ein(e) Richter(in) nebenberufllich in einem Kommunalparlament oder in einem Kreistag tätig ist, sollte sie/ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§ 42 Zivilprozessordnung, § 24 Strafprozessordnung). Dies gilt auch für die anderen Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit). Ist das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, bestehen folgende Möglichkeiten:

 

  1. Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese Klage kann nur innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils an erhoben werden (§ 586 Abs. 2 ZPO).
  2. Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten gemäß § 359 Nr. 6 StPO in Verbindung mit Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht".

 

Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahme machen dann keinen Sinn, wenn das Zivil- bzw. Strafurteil richtig, d.h., rechtsfehlerfrei ist. Ist das Zivil- oder Strafurteil falsch, d.h., rechtsfehlerhaft, sollte mit einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden, ob eine der beiden Klagearten erhoben werden soll. Es besteht die Gefahr, dass das Gericht die Klage zurückweisen wird, um diese richterlichen Nebentätigkeiten nicht aufgeben zu müssen. Uns ist nicht bekannt, dass es bereits Klagen dieser Art gegeben hat.

 

Diese richterlichen Nebentätigkeiten wie auch andere richterliche Nebentätigkeiten (z.B. als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen, Schlichter und Schiedsrichter in außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten) vertragen sich auch nicht mit der Behauptung der Richterschaft, sie sei mit ihrer Haupttätigkeit überlastet. Es dürfte auch zweifelhaft sein, ob ein Richter, der in einem Kommunalparlament oder einem Kreistag nebenher tätig ist, über Amtshaftungsklagen (§ 839 Abs. 1 BGB) gegen Städte und Kreise unparteiisch entscheiden kann. Auch hier gilt: Niemand kann Richter in eigener Sache sein.

 

Es ist außerdem an folgendem Grundsatz zu erinnern: Eine Richterin oder ein Richter darf sich an Gesetzes- und Rechtstreue von keinem anderen Bürger übertreffen lassen. Richter(innen), die nebenberuflich in Kommunalparlamenten und Kreistagen tätig sind, verstoßen gegen diesen Grundsatz. Sie können kein Vorbild sein.

 

 

 

 

V.i.S.d.P.:  Horst Trieflinger, Vorsitzender, Röderbergweg 30, 60314 Frankfurt