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Falsch verbucht

Wie die Geschäfstführerin der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Frau Dr. Müller-Freienfels, Herrn Buch zum Narren hielt

Von unserem Mitarbeiter Fritjof Springorum

Die Vorgeschichte ("Abenteuer Garagenkauf" bei Fa. Peter Hennige)

 Am 25. März 1999 kauften Herr Buch und seine Ehefrau, beide aus der Karnevelshochburg Gonzenheim, von der Fa. Peter Hennige Liegenschaftsverwaltung aus Frankfurt eine Garage. Für dieses Geschaft, könnte man denken, muss man nicht unbedingt Volljurist sein.

 Die Garage, für die Herr Buch eine Anzahlung von DM 5.000,- geleistet hatte, war noch nicht feriggestellt. Und schon bald begann der "Tanz" mit der Fa. Hennige: Zuerst bestritt die Fa. Hennige, wie Herr Buch zu berichten weiß, jemals von ihm 5.000,- DM erhalten zu haben - und das in Zeiten von 'electronic banking'. Desweiteren, so Herr Buch, drängte die Fa. Hennige zunehmend auf Begleichung des gesamten Kaufpreises, obwohl dieser vertragsgemäß erst zwei Wochen nach Einbau der funkgesteuerten Garagentore fallig geworden wäre. Diese Tore jedoch wurden noch lange nicht eingebaut und, viel schlimmer, der Zustand der halbfertigen Garage wurde durch Abriss einer Trennwand und durch die Fa. Hennige erheblich verschlechtert - ein eindeutiger Verstoß gegen die Verträge. Nachdem Herr Buch sich in den folgenden Verhandlungen von der Fa. Hennige für dumm verkauft sah und sein Garagennachbar, ein Herr Piparo, mit ähnlichen Problemen gegen die Fa. Hennige vor Gericht zog, wandte er sich hilfesuchend an eine Fachfrau, an die Rechtsanwältin von Herrn Piparo, welche er für informiert hielt.

Rechtsanwältin Backmeister wird eingeschaltet

 Nachdem die Rechtsanwältin, Frau Eva-Maria Backmeister aus Bad- Homburg v. d. H., Herrn Buch angehört hatte, versicherte sie ihm, dass er bei ihr in besten Händen sei und er sich über die Unkosten, insbesondere ihre Honorare, keine Gedanken machen müsse, da diese die Fa. Hennige zu tragen haben würden. Dann hatte er ihr zwei Vollmachten zu unterschreiben. Darauf tat sich nicht viel, außer, so Herr Buch, dem Eingang von zwei Vorschussrechnungen (siehe: Rechnung 1 und Rechnung 2), deren Höhe kaum nachvollziehbar ist, die Herr Buch aber dennoch in voller Höhe an Frau Backmeister überwies und deren endgültige Berechnung bis zum heutigen Tage unterblieben ist.


Zu den Rechnungen im vorliegenden Fall von Herrn Buch durch Frau RAin Backmeister sei rein formell und unabhängig von jeder sachlichen Korrektheit der Rechnungen folgendes angemerkt:

  • Für Postauslagen berechnet sie pauschal 40,- DM. Das ist nach 26 BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) der Höchstsatz in einem Fall

  • Sie berechnet nach einem Streitwert von 19.000,- DM nicht sehr transparent 7,5/10 Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO - das sollen 708,80 DM sein. § 11 BRAGO sagt, dass die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 600 DM 50,- DM betrage und sich die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 20.000 DM für jeden angefangenen Betrag von weiteren 2000,- DM um 70,- DM erhöhe - bei einem Gegenstandswert bis 50.000,- DM für jeden weiteren angefangenen Betrag von 5000,- DM erhöhe sie sich übrigens um 80,- DM. (nachrechnen lohnt!)


 Anfang November 1999 entstand dann dringender Handlungsbedarf: Die Garagentore waren, mehr schlecht als recht, eingebaut worden und somit stand die Begleichung des gesamten Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen an, einerseits. Andererseits stellte sich Herrn Buch nun die juristische Frage, welche Abzüge er von dem Kaufpreis vornehmen dürfe, insbesondere, ob er die bezahlten Vorschussrechnungen an RAin Backmeister abziehen dürfe. Diese durchaus pikanten Fragen richtete er naheliegenderweise (schriftlich) an seine Anwältin mit der Bitte um umgehende schriftliche Beantwortung, da er unterwegs und telefonisch kaum erreichbar sei. Die von ihm beauftragte Rechtsanwältin, Frau Backmeister, reagiert jedoch nicht. Herr Buch überweist also notgedrungen den gesamten Kaufpreis an die Fa. Hennige. Danach schreibt er entnervt am 14. und 28.11. und nochmal am 15.12.1999 seiner Anwältin und rügt ihre Untätigkeit. Er beendet das Mandat und bittet um eine Abrechnung. (siehe: Brief vom 24.11.1999 und Brief vom 28.11.1999)

 Mit Post vom 07.12.1999 antwortet sie ihm, allerdings noch immer ohne Endabrechnung. Und nun weist sie ihn plötzlich darauf hin, dass er "die (von Frau Backmeister) verursachten Kosten sowieso hätte gesondert gegenüber Herrn Hennige geltend machen müssen". Die ungeklärte Höhe ihrer Rechnungen klärt sie nicht auf und weist ansonsten alle Vorwürfe zurück, indem sie zwar einräumt, Herrn Buch nicht, wie gewünscht und üblich, schriftlichen Rat erteilt zu haben, aber darauf verweist, dass sie (natürlich "leider erfolglos") versucht habe, ihn telefonisch zu erreichen.

 Der unbefangene Betrachter fragt sich hier, warum wohl eine Anwältin die schriftliche Abfassung eines dringend erforderlichen Rates wochenlang verweigerte.

Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hält Herrn Buch zum Narren

 Frustriert und enttäuscht wendet sich Herr Buch an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, welche sicher nicht zu den kleinsten Kammern im Lande zählt. Mit Post vom 12.02.2000 schildert er seine Erfahrungen mit der Rechtsanwältin Backmeister und legt Beschwerde wegen Nichterfüllung anwaltlicher Pflichten gegen sie ein. Außerdem moniert er ihre Rechnungen.

 Am 22.02.2000 verweist ihn die Geschäftsführerin der Kammer, Frau Rechtsanwältin Dr. Müller-Freienfels, lapidar an "die ordentlichen Gerichte" (siehe Schreiben der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 22.02.2000), ein wahrlich hilfreicher Rat, dessen Sinn Herr Buch in seinem Antwortschreiben vom 05.03.2000 dann auch moderat anzweifelt - wer wollte es ihm verdenken: "Mit dem von Ihnen erwähnten ordentlichen Gericht ist es so eine Sache", fasst er seine diesbezüglichen Erfahrungen trocken zusammen.

 Und er äußert, sicher nicht ganz unbegründet, ein weiteres Bedenken: Welcher RA würde ihn vor Gericht gegen die eigene Kaste vertreten? Desweiteren wundert er sich über die Untätigkeit der Kammer, speziell der Frau RAin Müller-Freienfels, und fragt wohlbegründet und explicit: "Können Sie mir mitteilen, was die Aufgabe der Rechtsanwaltskammer ist?" Das kann Frau Müller-Freienfels freilich nicht, aber man beginnt zu ahnen, was ihr Motiv sein könnte, zu ihren Pflichten zu schweigen. Stattdessen salbadert sie in ihrem Schreiben vom 14. 03. 2000: "Ich bedauere es, dass Sie so wenig Vertrauen nicht nur zu Anwälten, sondern auch zu Gerichten haben". Im Übrigen wiederholt sie fast wörtlich ihren großartigen Ratschlag aus ihrem Schreiben zuvor.

 Am 19.03.2000 bedankt sich Herr Buch brieflich bei Frau Müller-Freienfels für deren Antwort, wundert sich aber in der für ihn typischen trockenen Art: "Da wird allgemein gesprochen, die Bürger würden wegen Kleinigkeiten vor die eh überlasteten Gerichte ziehen, und Sie empfehlen mir das auch noch! So gesehen haben Sie doch mit Ihrem Schreiben gut dazu beigetragen, dass mein Vertrauen in Anwälte, Gerichte und auch in die RECHTSANWALTSKAMMER nicht gestiegen, sondern einfach geringer geworden ist." Im übrigen moniert er erneut die Untätigkeit der Rechtsanwaltskammer, lässt aber nicht locker: "Können Sie mir mitteilen, was die Aufgabe der RA-Kammer ist?" Mit ihrer Antwort vom 24.03.2000 versucht nun Frau Dr. Müller-Freienfels Herrn Buch endgültig zum Narren zu halten, wenn sie ihn "bezüglich Ihrer Anfrage" auf § 73 BRAO" verweist.

 Wohlgemerkt, dieses Gebaren legt sie an den Tag nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Und sie hat damit erreicht, was sie wollte: Herr Buch wirft - zumindest vorläufig - die Flinte ins Korn, verunsichert von der alten obrigkeitsstaatlichen, kaum kontrollierten Arroganz der Macht, bedingt durch Amt, Wissen, Geld o.ä.

Unsere Recherchen: Die Pflichten einer Rechtsanwaltskammer

 Was sagt denn die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im, wie es richtigerweise heißen müsste, § 73 (2) 3. und 4. verbunden mit § 56 (1), zu den Pflichten eines Vorstands der Rechtsanwaltskammer?

 "Dem Vorstand obliegt insbesondere (...) 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer (z. B. RechtsanwältInnen) und ihren Auftraggebern (z. B. Mandanten) zu vermitteln; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben (...)". Aus Letzterem ergibt sich eindeutig die Aufsichtspflicht des Vorstandes der Rechtsanwaltkammer, sagt der Kommentar zur BRAO (Feuerich/Braun, 5. Auflage, München 2000). Und weiter zu 3.: Zur Vermittlung genügt der Antrag eines der Beteiligten. Im § 56 (1) geht es um Beschwerdesachen und titelt mit "Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer": "In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer (...) Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand (...) zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit (...) sich der Rechtsanwalt (...) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit (!) oder einer Berufspflichtverletzung (!!) verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen (!!!)". Noch einmal: "Der Rechtsanwalt ist von der Rechtsanwaltskammer auf das Recht zur Aussageverweigerung hinzuweisen. --- Einerseits müßte jeder RA 'mit dem Klammerbeutel gepudert' sein, wenn er bei dieser Rechtslage sozusagen freiwillig gegen sich selbst mitwirkte. Andererseits aber ist die Rechtslage eindeutig, was die Pflichten der Kammer angeht. Daher ist auch eindeutig:

Frau Dr. Müller-Freienfels kam vorsätzlich ihren Pflichten bis zum heutigen Tage nicht nach und vermied es, Herrn Buch klar und inhaltlich eindeutig in verständlicher Sprache über ihre Pflichten zu unterrichten.

 Zu § 56 (1) BRAO sagt der Kommentar Feuerich: "In Beschwerdesachen wird die Rechtsanwaltskarnmer tätig, weil sich ein Bürger (...) beschwerdeführend wegen angeblicher Nichterfüllung anwaltlicher Pflichten durch ein oder mehrere Kammermitglieder an sie gewandt hat. Sie überprüft dann von Amts wegen, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht"!. Und sollte sich die Kammer zu Maßnahmen gegen einen RA verstehen, so gilt übrigens auch hier wieder für die Anwälte ein ganz besonderer Schutz: Einer Mitteilung von Art und Höhe der getroffenen Maßnahmen an den Beschwerdeführer (!) steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (?!) und die Vertraulichkeit des Verfahrens entgegen. (AGH Hamm BRAK-Mitt. 1998, 47; Jessnitzer/Blumberg § 56 Rdnr. 1)

 Nun, hier haben wir 'eine hochmoderne Waschmaschine vor uns mit Schonprogramm' ... - Aber es gilt: Die Kammer hat von Amts wegen eine Beschwerde zu überprüfen.

 Der Fall von Herrn Buch, der eigentlich nur eine Garage kaufen wollte, gehört nicht zu den spektakulären Skandalen, eher zum Alltag. Aber wenn zu unserem Alltag vertragsbrüchige Firmen gehören, die uns, wie Herrn Buch, Ärger bereiten, viel Ärger, und langfristig dem von teuren Helfern nicht abgeholfen, sondern zur vollen Blüte verholfen wird, die dann noch kräftig gedüngt wird von einer untätigen und anmaßenden Aufsichtsinstanz, dann haben wir ein Problem - eines, das wir noch nicht richtig verbucht haben.

Epilog

Von einem Rechtsanwalt, einem Rechtskundigen, wird keineswegs verlangt, dass er sich mit einem knappen Hinweis auf einen Paragraphen abspeisen lassen muss, wie es sich Herr Buch von der Anwaltskammer gefallen lassen musste. Nein, einem Anwalt muss man den Paragraphen und seine Rechte "in verständlicher Sprache" erläutern ...

Zur Rechtsanwaltskammer

Zuständig für die Aufsicht ist das hessische Ministerium der Justiz, Staatsminister Dr. Christean Wagner (CDU), Luisenstr. 13, 65185 Wiesbaden Tel. 0611/32-0, Fax 32-2763.

Zu Rechtsanwälten, ihren Honoraren, ihrer Ethik etc.

 Was man als Mandant/in mit ihnen so alles erleben kann, darüber berichtet aus berufenem Mund Uwe Wesel in seinem Buch "Risiko Rechtsanwalt" (Blessing Verlag, 2001, 21,- Euro).

 Wie Herr Buch richtig vermutet, lässt es die Ethik einiger RAe durchaus zu, gegen Kollegen prinzipiell gerichtlich nicht vorgehen zu müssen. Unwidersprochen hat dies z. B. der Freiburger Rechtsanwalt Peter Banssen einer Mandantin erklärt. Man tut gut daran, nicht nur die Rechnungen (oder "Honorarnoten") und das nicht nur von Anwälten sorgfältig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen - abenteuerliche "Irrtümer" drohen sonst.

Zur Bundesrechtsanwaltsordnung

Mit Anwälten darf man nicht in "Juristen-Deutsch" reden, sondern man muss sich um eine "verständliche Sprache" bemühen - schließlich sind es ja "Fachleute" :-)

 Abschließend möchte ich noch einmal auf § 56 (1) eingehen, dessen Neufassung durch Gesetz vom 02. 09. 1994 erfolgte. Laut Kommentar Feuerich war der Grund für die Neufassung, dass nach Feststellung der Bundesrechtsanwaltskammer der am häufigsten durch die Berufsgerichte geahndete Verstoß gegen Berufspflichten die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber dem Kammervorstand ist. Die Rechtsanwälte hätten häufig vorgebracht, diese Berufspflicht sei ihnen nicht hinreichend bekannt gewesen. Durch die Aufnahme der Hinweisverpflichtung in das Gesetz sollen die berufsgerichtlichen Verfahren verringert und damit die Berufsgerichte entlastet werden (amtliche Begründung: DB-Drucksache 12/4993 S. 33). Zum Selbstbild der Rechtsgelehrten scheint es scham- und problemlos zu passen, sich, wenn's denn nutzt und der Vertuschung dient, "dumm zu stellen".

 So lautet der § 56 (1) BRAU desweiteren: "Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen". Dazu erklärt der Kommentar Feuerich: "Der Betroffene muss klar und inhaltlich eindeutig und in verständlicher Sprache(!) über seine Rechte unterrichtet werden. Mit dem bloßen Hinweis auf die Rechtsnorm des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden die Anforderungen an die Hinweispflicht nicht erfüllt." (Wie lautet noch die Auskunft der Rechtsanwaltskammer an Herrn Buch? War dort nicht knapp einfach ein Paragraph zitiert worden? Von der Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer persönlich? - Diese Dame würde sich selbst mit einem solchen knappen Hinweis wohl nicht zufrieden geben - obwohl man doch von ihr erwarten dürfte, dass sie das entsprechende Gesetzeswerk zu Händen hat ...)

 Das Gesetz bringe den Willen zum Ausdruck, Rechtsanwälte und ihnen Gleichgestellte nicht darauf zu verweisen, sie seien selbst rechtskundig und könnten ihre Rechte selbst ermitteln (AGH Hamm, Urteil vom 20. 4. 1999 -(2) 6EVY 2/99-). Rechtsanwälte scheinen also nur solche Rechte, die ihnen gar nicht zustehen, leicht zu ermitteln - und die ihnen zustehen, bleiben ihnen entsprechend der Sorge des um sie rührend besorgten Gesetzgebers leider unbekannt, werden sie ihnen nicht in verständlicher Sprache bekannt gemacht. Angesichts solcher Formulierungen empfindet man die Art und Weise, in der Herr Buch von Frau der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt mit dem knappen Hinweis auf einen Paragraphen abgebürstet wurde, als der blanke Hohn.

 Liest man dann in der BRAO § 8 74 noch über das Recht des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, das Verhalten eines Rechtsanwaltes "durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, zu rügen" und liest dazu im Kommentar Feuerich Folgendes: "Dem Rechtsanwalt steht die grundrechtlich geschützte Freiheit zu, seinen Beruf grundsätzlich frei von Reglementierungen (!) eigenverantwortlich (!!) auszuüben. Der missbilligende Vorwurf einer begangenen Pflichtverletzung beeinträchtigt den Betroffenen in seiner Berufsehre (!!!) und ist geeignet, ihn in dieser grundrechtlich geschützten Freiheit zu beschränken (BVerfGE 50, 16 N3U 1979)", dann sagt man nichts mehr!

Fritjof Springorum

7. August 2002

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