14.9.2002
Anwaltsgerichtshof für das
Land Nordrhein-Westfalen
Heßlerstr. 53
59065 Hamm
vorab mit Fernablichtung
über 02381-9559233
RAK 9-02-1
In Sachen
RAK Köln ./. Plantiko
1 ZU 65/02
begründe ich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Haltlosigkeit der „Gründe“ im angefochtenen Beschluß, die in keinem Satz rational tragfähig sind.
Es läßt sich nicht rational leugnen, daß die Ernennung der Angehörigen einer Staatsgewalt durch die einer anderen ein Verstoß gegen die Gewaltentrennung ist, und ein Staat ohne Gewaltentrennung ist immer eine menschenwürdewidrige Tyrannis, wie seit Montesquieu nicht mehr bestritten werden kann, s. Zitat in meiner beiliegenden Bittschrift: Richterwahl auf Zeit durchs Volk! an die Justizminister, S. 6. Aus der Tatsache, daß die Landtage ihre Justizminister kettenbestellen und diese in den Richterwahlausschüssen die Bundesrichter, ergibt sich folgerichtig die Bestellerverantwortung der Landtage nach § 831 BGB für den Schaden, den die zu richterlicher Tätigkeit kettenbestellten Verrichtungsgehilfen anrichten. Keiner der mit den Anträgen befaßten Richter konnte diesen Anspruch rational widerlegen, trotzdem lehnten alle den Antrag irrational ab. Das ist denknotwendig Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt.
Es ist abwegig, wenn jemand einen unwiderlegten Gedanken hat, ihm Unfähigkeit zur Überprüfung dieser Auffassung und Unsachlichkeit, die nach AGH Saarland NJW-RR 02,923 erst bei strafbaren Äußerungen in Betracht kommt, vorzuwerfen, weil er ihn nicht von sich aus auf- und statt dessen vorgibt, einen widerlegten Gedanken zu vertreten. Es ist mit dem rationalen GG-Rechtsstaat unvereinbar, jemanden zur Aufgabe eines rationalen und rational unwiderlegten Standpunktes zu zwingen. Die RAK macht sich, wegen ihrer Wiederholung entlarvter Irrationalität, noch lächerlicher als seinerzeit die katholische Kirche, die Galilei zum Abschwören vom rational unleugbaren heliozentrischen Weltbild zwang, nur um ihren geozentrischen Unsinn noch eine Weile ungestört verbreiten zu können.
Das Interesse der Rechtsuchenden kann nicht gefährdet werden, wenn sie über die Risiken der Prozeßführung genau aufgeklärt werden, und dies tat ich, wie die RAK weiß, aber rechtswidrig ignoriert, u.a. zumeist an Hand des ihr übersandten beiliegenden Formblatts „Sagten Sie etwa Rechtsstaat?“
Die Rechtspflege kann durch unwiderlegte, also wahre Auffassungen nicht gefährdet werden (logische Unmöglichkeit).
Da die RAK keine im rationalen GG-Rechtsstaat verwertbaren Gründe für ihren angefochtenen Beschluß nennt, ist er als rechtswidrig, irrational und Mißbrauch der Psychiatrie zur Erhaltung irrationaler Unrechtspflege einzustufen.
Ich bitte bei der Gelegenheit gemäß Art. 100(1)1 GG festzustellen, daß § 8a(1)3 BRAO verfassungswidrig ist, indem er dem von der RAK Gebrandmarkten entgegen der Gesundheitsvermutung, einer Unterart der Unschuldsvermutung, die Kosten für seinen Gesundheitsnachweis auferlegt, denn ei incumbit probatio, qui dicit, non qui negat, Dig-Paulus 22,3,2 (dem obliegt der Beweis, der behauptet, nicht dem, der bestreitet).
Auch muß bei der Tätigkeit von amtlich bestellten Gutachtern einer Gewalteneinheitstyrannis angenommen werden, daß sie reine Auftragsarbeit leisten und jeden, egal wie gesund, als geisteskrank einstufen, wenn der Auftrag-, Geld- und Vorteilsgeber dies so wünscht. So schrieb u.a. der in der Gewalteneinheitstyrannis Deutschland hochgeschätzte Professor Dr. Dr. R. D. Hirsch an den Rheinischen Kliniken Bonn, der jetzt irgendwo in Köln sein Unwesen treibt, 1997 meinen Mandanten Gellhaus für fünf Jahre geisteskrank, ohne ihn je gesehen zu haben. Die politischen Parteien wollten Gellhaus nämlich weiterhin ausschalten, weil er seinerzeit die Flick-Parteispenden entdeckt und bekanntgemacht hatte und sie zu Recht noch weitere Enthüllungen befürchteten. Eine Gewalteneinheitstyrannis kann also gar keine Geisteskrankheit irgendjemandes zutreffend feststellen, sondern nur seine Mißliebigkeit, weil Recht und Wahrheit für den irrationalen Machtstaat notwendig wesensfremde Kategorien sind, vgl. Fraenkel, Der Doppelstaat, Köln 1974. Insoweit hat sich seit dem Dritten Reich leider nichts geändert.
Die von der RAK vertretene Auffassung, ich hätte mich „von der Realität und den Fundamenten unserer Rechtsordnung in Besorgnis erregender Weise entfernt“, ist eine irrationale, vermutlich bewußte, Verkennung der Sach- und Rechtslage. Ich stehe in fester Verfassungstreue zu den Grundlagen unserer GG-Rechtsordnung und beanstande nur die rational unleugbar von ihr abweichende Verfassungswirklichkeit entsprechend dem berühmten Diktum Alt Bundespräsidenten Richard von Weizsäckers: „Wir haben zwar eine gute Verfassung, aber sind wir auch in einer guten Verfassung?“ Eine verfassungswidrige Verfassungswirklichkeit gegen das Verfassungsideal zu verteidigen ist Verfassungshochverrat, der den fünf RAK-Vorstandsmitgliedern also vorzuwerfen ist, denn sie können schlecht vorbringen, diesen einfachen Gedanken nicht verstanden zu haben.
Der angefochtene Beschluß gibt daher Anlaß, wenn sie ihn ernst meinen, die Betreuungsbedürftigkeit der fünf verantwortlichen RAK-Vorstandsmitglieder anzuregen. Sie haben in erschreckendem Maße fremdschädigende Irrationalität i.V.m. Mangel an Urteilskraft erkennen lassen, indem sie mich, der ich als unabhängiges Organ der Rechtspflege eides- und verfassungstreu Recht und Wahrheit für meine Mandanten durchzusetzen versuche, mittels Mißbrauchs der Psychiatrie aus dem Anwaltsberuf ausschalten wollen. Es ist aber prima facie nicht klar, welche Beweggründe sie dafür haben, es kommt m.E. nur der Geheimbefehl einer der politischen Parteien in Betracht, die an der Beibehaltung der gegenwärtigen Demokratiedefizite in der Rechtspflege am stärksten interessiert sind; rationale Motive können es jedenfalls nicht sein, denn die Annahme einer Geisteskrankheit bei jedem Andersdenkenden ist abwegig, und eine rationale Widerlegung meiner von ihnen beanstandeten Gedanken wagen sie gar nicht erst, weil sie das als Versuch am untauglichen Objekt wohl erkannt haben.
Ich beantrage daher, den fünf RAK-Vorstandsmitgliedern aufzugeben, ihren Auftraggeber für den angefochtenen Beschluß offenzulegen, denn es ist unmöglich, daß sie bei unterstelltem IQ >100 und Abwesenheit wahnhafter Fehlwahrnehmung der real existierenden Rechtspflege die Berechtigung meiner Kritik an ihr nicht erkannten, so daß ihre „Besorgnis“ unglaubhaft ist. Auch haben saturierte Funktionäre normalerweise keine immateriellen Interessen. Man darf bei Meidung von Selbsttäuschung anderen nie ein höheres Motiv unterstellen, wenn ein niederes zur Erklärung ihres Verhaltens ausreicht, denn „nichts Böses geschieht, wofür die Menschen nicht einen Vorwand haben“, Menander, Sentenzen in Monostichen 35, und „es gibt bei jeder Handlung erstens das wirkliche Motiv, das verschwiegen wird, zweitens das präsentable, eingeständliche Motiv“, Nietzsche, Nachlaß, Unschuld des Werdens, 2, 399.
Irrational ist das Ansinnen der vermutlich betreuungsbedürftigen fünf RAK-Vorstandsmitglieder, ich, der ich unwiderlegt, weil offenkundig unwiderlegbar die Wahrheit sage, solle meine Auffassungen überprüfen, während sie, die weder zur rational haltbaren Begründung ihrer eigenen Auffassungen imstande sind noch zur Widerlegung meiner, ihre mittels Mißbrauchs der Psychiatrie, also mit außergeistiger und daher verfassungswidriger Gewalt, arg. BVerfGE 25,256,265 (Blinkfüer), als allein gültige durchsetzen wollen.
Die Rechtspflege kann, wenn sie eine solche ist, durch rational unwiderlegbare oder auch nur unwiderlegte Auffassungen niemals gefährdet, sondern höchstens gefördert werden, denn in allen Rechtsbereichen spielt die Wahrheitsfindung eine entscheidende, alles andere dominierende Rolle, und Wahrheit ist, was sich nicht rational widerlegen läßt.
Ein weiteres Indiz für die Betreuungsbedürftigkeit der besagten fünf RAK-Vorstandsmitglieder ist ihr in ihrem Schreiben geäußerter Zweifel an meiner geistigen Gesundheit wegen meiner Absicht, „sie unter Betreuung stellen zu lassen“. Wenn nach ihrer Ansicht eine derartige Absicht Anzeichen für Geisteskrankheit ist, dann müßten sie zuerst selber geisteskrank sein, weil sie genau diese Absicht bei mir verwirklichen, denn sie waren es,
oi’ eme
prosqen
tolmws’ adikein (Euripides, Medea 165)
(die an mir zuerst wagten Unrecht zu tun).
Die Betreuungsanregung durch Geisteskranke ist aber absurd und selbstwidersprüchlich, weil sie der dafür notwendigen Urteilskraft ja gerade entbehren, und führt in letzter Folgerichtigkeit zum bellum omnium insanorum in omnes (nach Hobbes).
In den angeblich 29 Eingaben von Anwälten, Beamten und Richtern gegen mich ist, soweit sie mir bekanntgegeben wurden, auch nie ein Zweifel an meiner geistigen Gesundheit geäußert worden, sondern nur die pauschale unspezifische Bitte, an Hand meiner Schriftsätze etwas gegen mich zu unternehmen. Das ist die Bankrotterklärung der Justiz, die zu rationaler Rechtspflege in den Fällen, wo ich ihr Unrecht beanstandete, nicht mehr fähig war. Die besagten fünf vermutlich betreuungsbedürftigen RAK-Vorstandsmitglieder hätten bei angewandter, soweit vorhandener, Urteils- und Geisteskraft diese Unmutsäußerungen der Beamten und Richter als das abtun müssen, was sie sind, nämlich den natürlichen Demokratisierungswiderstand der als Unrechtspfleger tätigen Organe, so wie Zirkuspferde auch erst mit Zwang dazu gebracht werden können, ihre Kunststückchen in der Manege vorzuführen, oder Kinder, das Einmaleins, „Das Lied von der Glocke“ oder die Sekundärtugenden zu erlernen (Erziehungswiderstand), und überhaupt jeder Körper in Ruhe oder gleichförmiger Bewegung verharrt, solange keine äußere Kraft auf ihn einwirkt (Trägheitssatz).
Es ist nicht die Aufgabe des Anwalts, zur Verfestigung bestehender, oft rechtloser Herrschaftsverhältnisse beizutragen, sondern seinem Auftraggeber zu seinem Recht zu verhelfen. Dazu gehört die Offenlegung aller Hindernisse, die der Verwirklichung dieses Rechts im Wege stehen, und das sind, wegen ihrer Demokratiedefizite, oft die Justizbehörden selber, s. beiliegende Bittschrift: Richterwahl auf Zeit durchs Volk! an die Justizminister.
Wie ich den besagten fünf vermutlich betreuungsbedürftigen RAK-Vorstandsmitgliedern sowohl sagte wie schrieb, trifft es nicht zu, daß ich meinen „Mandanten zu völlig sinn- und aussichtslosen Verfahren riet“, sondern ich wies sie im Gegenteil auf die zu erwartende Unrechtssprechung ausdrücklich hin, und nur, wenn sie trotzdem ihren Rechtsstandpunkt bei Gericht vortragen wollten, verfaßte ich den entsprechenden Schriftsatz. Ich kenne eine Reihe hervorragender Richter, die unter Demokratiebedingungen, also bei getrennter persönlicher Mehrheitswahl aller Richter nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk wie in der Schweiz und den USA, nahtlos weitermachen könnten und bei denen meine Mandanten das ihnen gebührende Recht bekommen hätten, und es ist auch bei den übrigen Richtern nie ausgeschlossen, daß sie in einem mutationsartig spontan auftretenden Zustand von Rechtserkenntnisfähigkeit entscheiden. Manch erstarrte Unrechtssprechung ist ja auch nur durch langandauernd wiederholtes Anrennen gegen sie zum Einsturz gebracht worden:
petrhn koilainei raniV udatoV endeleceih (Choerilus, s. Kinkel, Fragmenta Epicorum Graecorum I, 1877, p. 271, fr. 10)
(höhlt doch den Stein auch der Tropfen durch ununterbrochene Dauer),
und den Zustand verkrusteten Altrechts beschreibt der Jurist Goethe in Faust I, Studierzimmer, zeitlos gültig:
„Es erben sich Gesetz’ und Rechte
Wie eine ewge Krankheit fort;
Sie schleppen von Geschlecht sich zu Geschlechte
Und rücken sacht von Ort zu Ort.
Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage;
Weh dir, daß du ein Enkel bist!
Vom Rechte, das mit uns geboren ist,
Von dem ist, leider! nie die Frage.“
Daß die zur Vertretung der Interessen, Rechte und Pflichten unabhängiger Organe der Rechtspflege eingesetzten RAK-Vorstandsmitglieder ihre eigenen Berufsideale verraten und sich ohne erkennbare ernstzunehmende rationale Begründung oder gar Not von der staatlichen Alt- und Totrechtspflege abhängig machen, indem sie sich ihr wie unterwürfige selbstfinnlandisierende Knechte an den Hals schmeißen, obwohl sie eigentlich ein Gegengewicht zu ihr zwecks Vitalisierung derselben bilden sollten, könnte mit den besonderen Kölner Klüngelverhältnissen zu tun haben, wie sie der Schriftsteller Dieter Wellershoff im beiliegenden Aufsatz „Kölner Korrumpels“ am Beispiel der Parteispenden einfühlsam beschreibt, und ist jedenfalls in seiner farcenhaften irrationalen Halt-, Hilf- und Rechtlosigkeit selbst ein Symptom der reformunfähigen Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu), die der abgrundtiefen Verachtung aller Verfassungspatrioten anheimfällt.
Rechtsanwalt