Im Kampfe sollst du dein Recht finden (Rudolf von Jhering)
Claus
Plantiko
Rechtsanwalt
Oberstleutnant
a.D.
speaks
english
habla
español
RA
Claus Plantiko Kannheideweg 66 53123 Bonn Kannheideweg
66
53123
Bonn, den 11.03.2002
Fernruf/-druck 0228 - 64 04 12
Funk 01777
– 656908
Landgericht E-Post:
ClausPlantiko@aol.com
54290 Trier
Bankverbindung:
Badische
Beamtenbank Karlsruhe
(BLZ
660 908 00)
Anwaltsanderkonto-Nr. 5600 316
Geschäftszeichen Schm
5-02-1
In dem Rechtsstreit 6 0 10/02
wird
für den Beklagten beantragt,
die
Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.
Hilfsweise
wird beantragt, festzustellen,
daß durch die Zustellung dieser Klage an den seit mindestens 20 Jahren von allen Justizbehörden für faktisch vogelfrei und rechtlos erklärten Beklagten ein Prozeßrechtsverhältnis nach dem Grundgesetz und der EMRK nicht begründet worden ist.
Begründung:
Die Klage ist nicht begründet. Der von der Klägerin beschriebene Vorgang bedarf folgender Ergänzung, wonach ein schuldhafter Obliegenheitsverstoß dem Beklagten nicht vorzuwerfen ist.
Die
Klage ist nicht begründet, wenn
dem Beklagten ein schuldhafter Obliegenheitsverstoß nach § 15 ARB nicht vorgeworfen
werden kann. Außerdem müßte die Klägerin zumindest
darlegen, daß die schuldhafte Obliegenheitsverletzung kausal zu ihrem
gleich hohen Schaden geführt hat. Das trifft natürlich nicht zu.
Um
mit dem einfachsten Tatbestandsmerkmal „Kausalität“ zu beginnen, der Zivilprozeß gegen
H. ist ohne weitere Informationen
nicht zu Ende zu führen. Gewinnen ließe er sich allenfalls noch als
Schadensersatzprozeß gegen das Land Nordrhein-Westfalen, weil jener
Großbetrüger H.
entgegen der festen Ankündigung der Bielefelder Staatsanwaltschaft
nach der Verbüßung von
2/3 seiner Strafe vorzeitig entlassen wurde und wohl mit Hilfe seines Anwaltes
an die von ihm im Ausland versteckten Kundengelder gelangte, mit denen H. sich irgendwo in der Welt zur Zeit ein
schönes Leben macht.
Diese
Tatsache der vorzeitigen Entlassung hielt H. davon ab, dem Beklagten, wie versprochen, die
Geldversteckstelle anzugeben.
Deshalb
ist nicht ein Cent der Klagesumme aus dem – gleichwohl dem Beklagten nicht als Verschulden anzulastenden - Verhalten
mehr ausgegeben worden. Wie
gesagt, die Rechtsverfolgung gegen H. scheiterte zum Schluß, weil eine
vielversprechende Geldspur in die Schweiz wegen des sehr strikten Schweizer
Bankgeheimnisses nicht weiter verfolgt werden konnte.
Die
Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang diesen Mißerfolg in
gewisser Weise selbst zuzuschreiben, weil sie jede Anfrage des Beklagten zur
weiteren Finanzierung von aussichtsreichen Prozessen zur Geldsuche –
natürlich strikt an ihren ARB ausgerichtet – negativ beschied. Damals gab es eine
gewisse Chance, über einen Arrest bei einer aussichtsreichen Stelle in
Lausanne weitere Bankinformationen zu erhalten, ob das Geld seinen Weg von der
Schweiz wirklich nach Italien gefunden hat. Damit hätte die
verklagte Bank in Bari wegen Prozeßbetruges haftbar gemacht werden
können.
Festzuhalten
ist deshalb, daß die Rechtsverfolgung des Beklagten die Klägerin
keinen Pfennig oder Cent mehr gekostet hat, weshalb es an einem Schaden
insoweit fehlt.
Es
trifft nicht zu, daß der Beklagte die Klägerin ohne Information
gelassen hätte. Im Gegenteil, längst ehe die Klägerin
schriftliche Anfragen auf den Weg gab, wußte sie im Zusammenhang mit der
Korrespondenz wegen Kostenschutzes für den in Lausanne zu führenden
Prozeß wegen auszubringenden Arrestes gegen H. zur wichtigen weiteren
Informationsbeschaffung gegenüber dem Crédit Suisse genau, um was
es ging.
Hier
wurde ihr klipp und klar gesagt,
daß der unter Kostenschutz stehende Prozeß in Bari mit dieser zu
beschaffenden Information steht und fällt.
Wer
eins und eins zusammenzählen kann, brauchte danach nicht mehr zu fragen,
wie es weitergeht oder wie es um diesen bewußten Prozeß steht. Mit
einem Wort, ganz schlecht, was auch heute noch gilt.
Dem
Beklagten ist in diesem
Zusammenhang vor drei Monaten das
Mißgeschick unterlaufen, daß er den gesamten Datenbestand seines
Rechners durch einen Virusangriff einbüßte.
Er
kann deshalb nicht mehr die nicht ausgedruckten Schreiben an die Klägerin
vorlegen, um diesen Sachverhalt zu belegen.
Nachdem
der Beklagte über die Anfrage eines anderen geschädigten
H.-Gläubigers hörte, daß H. eine wichtige Streitverkündung
in der JVA nicht mehr zugestellt werden konnte, erfuhr der Beklagte
anschließend, daß H.
vorzeitig entlassen worden war.
Noch nach der Hauptverhandlung sprachen die
beiden Sachbearbeiter der StA Bielefeld davon, daß man trotz des mit 4
Jahren für einen
unverbesserlichen Großbetrüger sehr milde und 18 Monate unter
dem eigenen Strafantrag ausgefallenen Urteils nicht in die Revision gehen wolle.
Mit
dem sicheren Widerspruch der StA, was H.
den bei guter Führung mit einigem Erfolg beantragten
2/3-Strafnachlaß sicher
vereiteln würde, hätte
man letztlich das gleiche Ergebnis erreicht.
Beweis: Zeugnis des StA Rübsam und des OAA Weyher, beide zu laden bei der StA Bielefeld
Daß
der Beklagte nach dieser Enttäuschung seinen hohen Verlust gegenüber
H. nicht mehr realisieren konnte,
hat ihn zutiefst enttäuscht. Er ist diesem Betrüger auf den Leim
gegangen, weil er 1993 ein ihn und seine Familie seit 7 Jahren wirtschaftlich
schwer bedrängendes Zwangsversteigerungsverfahren auf andere Art mit einem
zugesagten hohen Darlehen zu niedrigen Zinsen beenden wollte. Hier
schließt sich der Kreis zur Begründung des Hilfsantrages.
Bedingt
durch Verbrechen ohne Zahl seit 1982 seitens der rheinland-pfälzischen
Justizkamarilla, die damals wie heute gegenüber dem Beklagten für
jeden beliebigen Rechtsbruch gut ist und ihn seither praktisch zu einem
„outlaw“ gemacht hat, wurde er zunächst wegen der deutlichen
Kritik an einem Strafsenat des OLG um seine Zulassung gebracht. Anstatt den
Vorwurf des Rechtsbruchs unparteiisch aufzuklären, verstieg sich die
Justizverwaltung in Rheinland-Pfalz dazu, dem Beklagten durch bewußt
falsche und einfach vorgetäuschte angebliche Gesundheitsdefizite,
beschrieben mit „Schwäche seiner geistigen Kräfte“,
kurzerhand die Anwaltszulassung zu stehlen. Für
jeden Kenner des Falles war von Beginn an offenkundig, was ganz zuletzt
sogar alle vom BGH eingeschalteten Sachverständigen bestätigten: Jene
Gesundheitsbedenken bestanden nicht.
Entgegen dem einhelligen Votum
aller Sachverständigen bestätigte der BGH diese gegen jede Vernunft
und jedes richterliche Ehrgefühl gefällte Ausgangsentscheidung, weil
der Beklagte angeblich trotzdem derart unangepaßt sei, „daß
dies einer Krankheit gleichzusetzen sei!“
Die
Einzelheiten sind sehr wohl beim Landgericht ebenso bekannt wie innerhalb des
zuständigen Justizministeriums in Mainz, das Art. 20 III GG zum Trotz
nicht daran denkt, den Beklagten zu rehabilitieren. Im Gegenteil, es wurde
– wer weiß von wem – sogar eine lex Schmidt in die BRAO
übernommen, daß er noch heute, obwohl nachweislich seine
Anwaltszulassung ohne konkrete gesundheitliche Defizite verfügt wurde,
seine ernsthaft nie bestrittene geistige Gesundheit heute noch durch das
Gutachten eines Professors der Psychiatrie, der Direktor einer entsprechenden
Universitätsklinik sein muß, nachweisen müßte, um wieder
zu diesem verbrecherischen Justizklüngel gehören zu dürfen.
Wie
gesagt, bei jedem Zivilrechtsstreit als Kläger oder Beklagter seither, in
dem er anwaltlich vertreten werden mußte, ist man in Trier und Koblenz
mit den hintersinnigsten Rechtskonstruktionen zu Werke gegangen, um meinen
Mandanten vorsätzlich zu schädigen. Der „Schmidt-Malus“
bei allen Justizstellen in Rheinland-Pfalz ist mittlerweile
sprichwörtlich.
Diese
Sache wird hier in vollem Umfange
aufzuklären sein, wenn es denn darauf ankäme.
Vorsichtshalber
bitte ich, die Akten 5 0 227/99 des LG Trier zu Beweiszwecken beizuziehen.
Zum
weiteren Beweis, daß die Justiz in Rheinland-Pfalz ein auf
vorsätzliche und dauernde Außerkraftsetzung des Grundgesetzes
ausgerichtetes Komplott gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist,
bezieht sich der Beklagte auf die
Zeugenaussagen des Herrn Justizministers Mertin, die weiteren Aussagen des Herrn OLG-Präsidenten Dr. Bamberger, OLG Koblenz, sowie des Herrn LG-Präsidenten Kann.
Ich
bitte um einen Hinweis des Gerichts, falls es sich außerstande sieht,
diesen Teil des Rechtsstreits sozusagen als Richter in eigener Sache zu
führen.
Die
entgegenstehenden Ausführungen der Klägerin werden nach Maßgabe
der eigenen Darlegungen bestritten.
Rechtsanwalt