Im Kampfe sollst du dein Recht finden (Rudolf von Jhering)                                                                   Claus Plantiko

                                                                                  Rechtsanwalt

                                                                                                                                                                   Oberstleutnant a.D.

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RA Claus Plantiko       Kannheideweg 66      53123 Bonn                                                                       Kannheideweg 66

                                                                                                                                                                   53123 Bonn, den 11.03.2002

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                                                     In dem Rechtsstreit  6  0 10/02

 

xxx  Rechtsschutzvers.   . / .   Schmidt, Friedrich

 

 

wird für den Beklagten beantragt,

 

die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.

 

Hilfsweise wird beantragt, festzustellen,

 

daß durch die Zustellung dieser Klage an den seit mindestens 20 Jahren von allen Justizbehörden für faktisch vogelfrei und rechtlos erklärten Beklagten ein Prozeßrechtsverhältnis nach dem Grundgesetz und der EMRK  nicht begründet worden ist.

 

Begründung:

Die Klage ist nicht begründet. Der von der Klägerin beschriebene Vorgang bedarf folgender Ergänzung, wonach ein schuldhafter Obliegenheitsverstoß dem Beklagten nicht vorzuwerfen ist.

 

Die Klage ist nicht begründet, wenn  dem Beklagten ein schuldhafter Obliegenheitsverstoß  nach § 15 ARB nicht vorgeworfen werden kann. Außerdem müßte die Klägerin zumindest darlegen, daß die schuldhafte Obliegenheitsverletzung kausal zu ihrem gleich hohen Schaden geführt hat. Das trifft natürlich nicht zu.

Um mit dem einfachsten Tatbestandsmerkmal „Kausalität“ zu  beginnen, der Zivilprozeß gegen H.  ist ohne weitere Informationen nicht zu Ende zu führen. Gewinnen ließe er sich allenfalls noch als Schadensersatzprozeß gegen das Land Nordrhein-Westfalen, weil jener Großbetrüger H.  entgegen der festen Ankündigung der Bielefelder Staatsanwaltschaft nach der Verbüßung  von 2/3 seiner Strafe vorzeitig entlassen wurde und wohl mit Hilfe seines Anwaltes an die von ihm im Ausland versteckten Kundengelder gelangte, mit denen H.  sich irgendwo in der Welt zur Zeit ein schönes Leben macht.

Diese Tatsache der vorzeitigen Entlassung hielt H.  davon ab, dem Beklagten, wie versprochen, die Geldversteckstelle anzugeben.

 

Deshalb ist nicht ein Cent der Klagesumme aus dem – gleichwohl dem Beklagten  nicht als Verschulden anzulastenden - Verhalten mehr ausgegeben worden.  Wie gesagt, die Rechtsverfolgung gegen H. scheiterte zum Schluß, weil eine vielversprechende Geldspur in die Schweiz wegen des sehr strikten Schweizer Bankgeheimnisses nicht weiter verfolgt werden konnte.

Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang diesen Mißerfolg in gewisser Weise selbst zuzuschreiben, weil sie jede Anfrage des Beklagten zur weiteren Finanzierung von aussichtsreichen Prozessen zur Geldsuche – natürlich  strikt an  ihren ARB  ausgerichtet – negativ beschied. Damals gab es eine gewisse Chance, über einen Arrest bei einer aussichtsreichen Stelle in Lausanne weitere Bankinformationen zu erhalten, ob das Geld seinen Weg von der Schweiz wirklich nach Italien gefunden hat. Damit  hätte  die verklagte Bank in Bari wegen Prozeßbetruges haftbar gemacht werden können.

 

Festzuhalten ist deshalb, daß die Rechtsverfolgung des Beklagten die Klägerin keinen Pfennig oder Cent mehr gekostet hat, weshalb es an einem Schaden insoweit fehlt.

 

Es trifft nicht zu, daß der Beklagte die Klägerin ohne Information gelassen hätte. Im Gegenteil, längst ehe die Klägerin schriftliche Anfragen auf den Weg gab, wußte sie im Zusammenhang mit der Korrespondenz wegen Kostenschutzes für den in Lausanne zu führenden Prozeß wegen auszubringenden Arrestes gegen H. zur wichtigen weiteren Informationsbeschaffung gegenüber dem Crédit Suisse genau, um was es ging.

Hier wurde ihr  klipp und klar gesagt, daß  der  unter  Kostenschutz stehende Prozeß in Bari mit dieser zu beschaffenden Information steht und fällt.

Wer eins und eins zusammenzählen kann, brauchte danach nicht mehr zu fragen, wie es weitergeht oder wie es um diesen bewußten Prozeß steht. Mit einem Wort, ganz schlecht, was auch heute noch gilt.

 

Dem Beklagten  ist in diesem Zusammenhang  vor drei Monaten das Mißgeschick unterlaufen, daß er den gesamten Datenbestand seines Rechners durch einen Virusangriff einbüßte.

Er kann deshalb nicht mehr die nicht ausgedruckten Schreiben an die Klägerin vorlegen, um diesen Sachverhalt zu belegen.

Nachdem der Beklagte über die Anfrage eines anderen geschädigten H.-Gläubigers hörte, daß H. eine wichtige Streitverkündung in der JVA nicht mehr zugestellt werden konnte, erfuhr der Beklagte anschließend, daß H.  vorzeitig entlassen worden war.

Noch  nach der Hauptverhandlung sprachen die beiden Sachbearbeiter der StA Bielefeld davon, daß man trotz des mit 4 Jahren für einen  unverbesserlichen Großbetrüger sehr milde und 18 Monate unter dem eigenen Strafantrag ausgefallenen Urteils nicht in die Revision gehen wolle.

Mit dem sicheren Widerspruch der StA, was H.  den bei guter Führung mit einigem Erfolg beantragten 2/3-Strafnachlaß  sicher vereiteln würde, hätte  man letztlich das gleiche Ergebnis erreicht.

 

Beweis: Zeugnis des StA Rübsam und  des OAA Weyher, beide zu laden bei der StA Bielefeld

 

Daß der Beklagte nach dieser Enttäuschung seinen hohen Verlust gegenüber H.  nicht mehr realisieren konnte, hat ihn zutiefst enttäuscht. Er ist diesem Betrüger auf den Leim gegangen, weil er 1993 ein ihn und seine Familie seit 7 Jahren wirtschaftlich schwer bedrängendes Zwangsversteigerungsverfahren auf andere Art mit einem zugesagten hohen Darlehen zu niedrigen Zinsen beenden wollte. Hier schließt sich der Kreis zur Begründung des Hilfsantrages.

 

Bedingt durch Verbrechen ohne Zahl seit 1982 seitens der rheinland-pfälzischen Justizkamarilla, die damals wie heute gegenüber dem Beklagten für jeden beliebigen Rechtsbruch gut ist und ihn seither praktisch zu einem „outlaw“ gemacht hat, wurde er zunächst wegen der deutlichen Kritik an einem Strafsenat des OLG um seine Zulassung gebracht. Anstatt den Vorwurf des Rechtsbruchs unparteiisch aufzuklären, verstieg sich die Justizverwaltung in Rheinland-Pfalz dazu, dem Beklagten durch bewußt falsche und einfach vorgetäuschte angebliche Gesundheitsdefizite, beschrieben mit „Schwäche seiner geistigen Kräfte“, kurzerhand die Anwaltszulassung zu stehlen. Für  jeden Kenner des Falles war von Beginn an offenkundig, was ganz zuletzt sogar alle vom BGH eingeschalteten Sachverständigen bestätigten: Jene Gesundheitsbedenken bestanden nicht.

Entgegen dem einhelligen Votum aller Sachverständigen bestätigte der BGH diese gegen jede Vernunft und jedes richterliche Ehrgefühl gefällte Ausgangsentscheidung, weil der Beklagte angeblich trotzdem derart unangepaßt sei, „daß dies einer Krankheit gleichzusetzen sei!“

Die Einzelheiten sind sehr wohl beim Landgericht ebenso bekannt wie innerhalb des zuständigen Justizministeriums in Mainz, das Art. 20 III GG zum Trotz nicht daran denkt, den Beklagten zu rehabilitieren. Im Gegenteil, es wurde – wer weiß von wem – sogar eine lex Schmidt in die BRAO übernommen, daß er noch heute, obwohl nachweislich seine Anwaltszulassung ohne konkrete gesundheitliche Defizite verfügt wurde, seine ernsthaft nie bestrittene geistige Gesundheit heute noch durch das Gutachten eines Professors der Psychiatrie, der Direktor einer entsprechenden Universitätsklinik sein muß, nachweisen müßte, um wieder zu diesem verbrecherischen Justizklüngel gehören zu dürfen.

Wie gesagt, bei jedem Zivilrechtsstreit als Kläger oder Beklagter seither, in dem er anwaltlich vertreten werden mußte, ist man in Trier und Koblenz mit den hintersinnigsten Rechtskonstruktionen zu Werke gegangen, um meinen Mandanten vorsätzlich zu schädigen. Der „Schmidt-Malus“ bei allen Justizstellen in Rheinland-Pfalz ist mittlerweile sprichwörtlich.

Diese Sache wird  hier in vollem Umfange aufzuklären sein, wenn es denn darauf ankäme.

Vorsichtshalber bitte ich,  die Akten  5 0 227/99  des LG Trier zu Beweiszwecken beizuziehen.

 

Zum weiteren Beweis, daß die Justiz in Rheinland-Pfalz ein auf vorsätzliche und dauernde Außerkraftsetzung des Grundgesetzes ausgerichtetes Komplott gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist, bezieht sich der Beklagte auf die

Zeugenaussagen des Herrn Justizministers Mertin, die weiteren Aussagen des Herrn OLG-Präsidenten Dr. Bamberger, OLG Koblenz, sowie des Herrn LG-Präsidenten Kann.

 

Ich bitte um einen Hinweis des Gerichts, falls es sich außerstande sieht, diesen Teil des Rechtsstreits sozusagen als Richter in eigener Sache zu führen.

Die entgegenstehenden Ausführungen der Klägerin werden nach Maßgabe der eigenen Darlegungen bestritten.

 

 

 

 

Rechtsanwalt