4.10.2002
Amtsgericht
z.H. Herrn Richter am Amtsgericht Gönsch
Hammelsgasse 1
60313 Frankfurt am Main
vorab mit Fernablichtung
über 069-1367-2030
Ro 10-02-1
erhebe ich
gegen Ihren Strafbefehl vom 17.9.2002, zugegangen am 21.9.2002, und beantrage, ihn auf Kosten der Landeskasse ersatzlos wieder aufzuheben.
Begründung:
Ihr Strafbefehl ist rechtswidrig. Es liegt weder eine Beleidigung vor noch komme ich als Beleidiger in Betracht, da ich als Vertreter des Mandanten für die mögliche Strafbarkeit seiner Äußerungen nicht passivlegitimiert bin, sondern lediglich als sein Sprachrohr seinem Willen zum Recht und zur Verteidigung gegen Unrecht Ausdruck verleihe, § 164(1)1 BGB. Ein Vertreterexzeß, bei dem meine Strafbarkeit theoretisch in Frage kommen könnte, liegt nicht vor. Tatsachen und Wertungen stammen vom Mandanten und sind entweder wahr und beweisbar oder folgerichtig aus diesen beweisbaren Tatsachen abgeleitet.
Unabhängig davon kann objektiv keine Beleidigung
vorliegen, weil niemand durch Tatsachen oder folgerichtig aus ihnen abgeleitete
Wertungen beleidigt werden kann. Ihr Strafbefehl enthält ja auch bezeichnenderweise
keine Begründung, weshalb die beanstandeten Ausdrücke in den
Schriftsätzen beleidigend sein sollen, sondern behauptet einfach, sie
seien beleidigend. Mit dieser irrationalen Methode kann man jedermann jederzeit
wegen jeder Äußerung bestrafen. Das ist der atavistische Abfall von
den Werten der Aufklärung, Menschenwürde und Vernunft, Art. 1 GG und
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der
EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe phylogenetisch prähominider
Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den rationalen GG-Rechtsstaat
unmittelbar außer Kraft setzt, Millionen Jahre menschlicher
Zivilisationsentwicklung zunichtemacht und die Auseinandersetzungsebene
zwischen recht- und vernunftheischendem Staatsbürger und seinen auf Ramapithecus
regredierenden –dienern auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, ihre
pongide Tiernatur absenkt, die nur Macht, nicht aber Recht oder Ratio
anerkennt, die Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr.6 StGB,
deren Merkmal die Irrationalität ist, also eo ipso herbeiführt.
Ich darf bei dieser Gelegenheit auf einen interessanten langfristig bedeutsamen evolutions-biologischen Aspekt der deutschen Richterauswahl hinweisen: die mögliche Entstehung einer neuen, höheren (wenn man der Evolution ein Ziel unterstellt) Hominidenart, die ich versuchsweise Germanopithecus forensis nennen möchte. Die Entwicklung des Lebens ist ja nicht abgeschlossen, und jährlich berichten Forscher über neu entdeckte, zum großen Teil vermutlich neu entstandene Tier- und Pflanzenarten. Mutation und Selektion, „die beiden großen Konstrukteure des Artenwandels“, vgl. Konrad Lorenz, Das sogenannte Böse, 1963, S.20, wirken ja fort, auch bei höheren Tieren. Wenn ein mutiertes Lebewesen eine auf Grund veränderter Umwelt neu eröffnete Nische findet, an die es besser angepaßt ist als andere nichtmutierte, hat es einen Überlebensvorteil und wird sie verdrängen. Irgendwann kommt es dann zur Ausbildung der Artenschranke, d.h. zum Verlust der Fähigkeit, mit den nichtmutierten ehemaligen Artgenossen fortpflanzungsfähige Nachkommen zu zeugen, Beispiel: Pferd + Esel = Maultier (unfruchtbar).
Wenn der Lebensraum, soweit gemeinsam, ausreichend für beide Arten ist, entwickelt sich ein Nebeneinanderleben, und, wenn die Arten für einander irgendeinen Nutzen aufweisen, sogar eine Symbiose, ansonsten immer da, wo sie um dieselben Hilfsquellen konkurrieren, ein Ausrottungskampf. Elemente dieser natürlichen Entwicklung sind, nicht nur auf der soziologischen Ebene, bei deutschen Richtern zu erkennen: sie haben wegen Lebenszeiternennung eine langfristig garantierte Nische, die die Ausbildung von Sonderdenkformen begünstigt, ihre Auswahl (Selektion) entspricht dieser Nische, ihr Rechtsempfinden hat sich von dem des Volkes wegmutiert, und ihre Selbstrekrutierungsrate ist hoch. Die Merkmale einer Symbiose (wahrgenommener gegenseitiger Nutzen) fehlen weitgehend, es herrscht z.Z. ein Zustand (schwindender) Duldung, der in einen Ausbeutungs- oder Verdrängungskampf übergehen kann.
Dafür sind die Richter einerseits durch ihre mit Staatgewalt abgesicherte und abgeschottete Machtstellung bestens gerüstet, andererseits dem Volk zahlenmäßig hoffnungslos unterlegen, so daß sich als Zwischenstufe zunächst eine Kastengesellschaft (Brahmanen gegen Parias bzw. im Tierreich Ameisen gegen Blattläuse, wo erstere sich vom Schweiß letzterer ernähren und bei ungenügender Produktion ihn wie Steuereintreiber herausprügeln) bildete. Mit der erkennbar zunehmenden Verfestigung dieser undemokratischen Herrschaftsstrukturen wird es zu einer Totalentfremdung (Apartheid) kommen, aus der langfristig nach der gesellschaftlichen die besagte biologische Artenschranke erwächst.
Dagegen kann man nicht einwenden, neue höhere Arten bräuchten Jahrmillionen für ihre Entstehung, denn die massive Vergiftung und Verstrahlung der Umwelt hat bei allen Lebewesen die Mutationsrate in den vergangenen zwei Jahrhunderten der Industrialisierung ungeheuer erhöht, so daß nischenbereite mutierte Lebewesen, auch Menschen, überall massenhaft bereitstehen. Wenn sich also eine neue Nische auftut, kann man sicher sein, daß sie sie sofort besetzen und sich in ihr vergleichsweise ungestört und abgesondert zur neuen Art entwickeln. Eine solche Nische ist der deutsche Richterstatus, eine Art Justizgalápagos, und es ist anzunehmen, daß in ihr mutatis mutandis (sic!) der gleiche evolutionsbiologische Ablauf erfolgt wie bei Tieren, vgl. Prof. Dr. Bernd Rüthers, Reise in den Richterstaat, FAZ v.15.4.2002.
Auch der Verlust ehemals vorhandener Fähigkeiten, die in der Nische nicht mehr benötigt werden, tritt rasch ein, so rückentwickelte sich in den großen Flüssen des indischen Subkontinents die Sehkraft des Blinden Susus (Gangesdelphins) allein auf Grund des hohen Schlammgehalts in wenigen Jahrhunderten, s. AP-Meldung in FAZ vom 13.1.2001, Anlage. Da die Delphine als Wale zu den höchstentwickelten intelligentesten Tierarten gehören, kann man annehmen, daß eine so subtile menschliche Eigenschaft wie die Rechtserkenntnisfähigkeit oder Urteilskraft noch wesentlich schneller verlorengeht, wenn sie, wie z.B. in der deutschen Richternische, entbehrlich ist.
Diese zukunftsgerichtete Betrachtung erscheint mir wichtig, um den Gefahren der gegenwärtigen Justizmängel vorausschauend besser begegnen, zumindest sie tiefer verstehen und bewerten, gleichsam „das Morgen im Heute sehen“ (Lenin) zu können.
Weder mein Mandant noch ich haben nach dieser geistigen Durchdringung richterlichen Verhaltens samt seiner Funktion und Einordnung in das gesamtgesellschaftliche Gefüge sowie der Verinnerlichung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei den Äußerungen in den beanstandeten Schreiben auch nur das geringste Unrechtsbewußtsein, so daß ich anrege, die Personen, die glauben oder vorgeben, man müsse eines dabei haben, auf ihre Betreuungsbedürftigkeit zu untersuchen.
Ich bitte mir Namen und Dienstgrad des Staatsanwalts (Claude?) mitzuteilen, der diesen rechtswidrigen Strafbefehl beantragte, obwohl ich ihn auf die Rechtswidrigkeit an Hand meines Schreibens vom 4.8.2002, das mit diesem Einspruch weitgehend übereinstimmt, eigens hinwies, und mir die Gerichtsakte zur Einsichtnahme zu übersenden. Der Strafbefehl ist u.a. deswegen rechtswidrig, weil nach § 145e StPO zunächst die Straftat selbst, hier also der Verfassungshochverrat pp. der befangenen Richter ordnungsgemäß aufgeklärt und untersucht werden muß, wenn sie diesen Vorwurf als Beleidigung empfinden. Unabhängig davon fällt Verfassungshochverrat unter § 138 StGB, so daß mein Mandant und ich uns bei Nichtanzeige desselben strafbar gemacht hätten. Diese Bürgerpflicht zur Verhinderung von Verbrechen kann aber ohne Wertungswiderspruch nicht zugleich eine strafbare Beleidigung des Verbrechers sein.
Die Anregung, jemandes Betreuungsbedürftigkeit zu prüfen, ist niemals ehrenrührig, da sie eine Fürsorgemaßnahme zum Schutz des zu Betreuenden darstellt. U.a. irrationale Entscheidungen, z. B. bei Sonnenschein unterm Regenschirm zu gehen, sind ein Indiz für Betreuungsbedürftigkeit. Bei Privatpersonen muß das Merkmal der Selbst- oder Fremdschädigung hinzukommen. Bei irrational hoheitlich handelnden Amtsträgern ist Fremdschädigung immer gegeben, weil der Bürger Anspruch auf einen rationalen GG-Rechtsstaat hat, arg. BVerfGE 34, 269, 287: „Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen“ und 25, 352, 359: „Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen Gesellschaft keinen Platz haben kann.“
Die befangenen Richter Dr. Zimmermann und Michalke entschieden aber irrational, denn, da sie bereits vor Entstehung ihrer Eigenschaft als erkennende Richter ihre Befangenheit durch vorweggenommene Beweiswürdigung kundtaten, war die sofortige Beschwerde über die Ablehnung ihrer Befangenheit zulässig, und sie durften nicht einfach gegen Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeine Wortbedeutung (RGFFW) weitermachen. Es ist unklar, welche Beweggründe die befangenen Richter bei ihrer hoheitlichen Irrationalität hatten, jedenfalls gibt es neben bewußter Rechtsbeugung pp. und unbewußter irrationaler Rechtsverkennung kein Drittes (tertium non datur), so daß der Mandant als mildeste Alternative die Betreuungsbedürftigkeit annahm. Eine Krankheit, die jedermann jederzeit befallen kann, ist niemals ehrenrührig. Der Mandant hat aber ein berechtigtes Interesse daran, von der Staatsgewalt rational behandelt zu werden. Damit wäre der größte Teil staatlichen Unrechts schon beseitigt.
Daß die Betreuungsanregung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege für ein anderes kein strafbares Verhalten ist, hat der OStA Triller, Bonn, im Verfahren 63 Js 487/01 am 21.11.2001 festgestellt, und der Generalstaatsanwalt Köln billigte diese Straflosigkeit mit der Verfügung Zs 1512/01 vom 21.12.2001. Ich bitte diese Vorgänge ggf. beizuziehen. Jedenfalls entfällt auch aus diesem Grunde meine Strafbarkeit wegen meiner Anregung, die Betreuungsbedürftigkeit irrational entscheidender Richter zu prüfen.
Einen derartig offenen und rational unwiderlegbaren Gesetzesungehorsam begehen Richter öfter und werden es pausenlos tun, wenn sie nicht vom Gewaltunterworfenen durch seinen entsprechenden Rechtsbehelf, der deutlich vorm drohenden Unrecht warnt, daran gehindert werden. Da sie an Recht und Gesetz gebunden sind, arg. Art. 20(3) GG, bedeutet ihr Ignorieren des Gesetzes trotz Hinweises auf ihren Gesetzesverstoß Meuterei gegen das GG, also Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich gegen ihre Gesetzesbindung verstoßen und es so unternehmen, mit ihrer rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur unter Beachtung der Gesetze, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben). Die vom Mandanten gezogene Folgerung aus der Nichtbeachtung des § 28(2)1 StPO durch die befangenen Richter ist rational unabweisbar. Es ist schon ein starkes Stück irrationalen Unrechtsstaats, wenn derjenige, der aufs Unrecht hinweist, von denjenigen, die es begehen, der Beleidigung bezichtigt wird.
Die beanstandeten Schriftsätze sind rechtswissenschaftlich, demokratietheoretisch und verfassungsrechtsdogmatisch korrekte Beschreibungen des derzeitigen Zustands deutscher Staatsgewalt, insbesondere des Mangels an verwirklichter Volkshoheit und Gewaltentrennung. In der drastischen Sprache des Volkes lautet die Kritik: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“, d.h. „Versuche mal, Recht bei einem Unrechtskomplizen gegen den anderen zu bekommen!“ Die Illegitimität derzeitiger deutscher Staatsgewalt ist offenkundig: Abgeordnete sind nicht volkslegitimiert, denn Zweitstimme heißt Hochverrat, da niemand auf unbekannte, ggf. inexistente Gewissen Persönlichkeitsunbekannter Staatsgewalt übertragen kann, und können bei Geltung des GG-Gewaltentrennungsgebots niemals Inhaber der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt zugleich sein, also auch niemanden mit ihr ausstatten, denn niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat, Dig-Ulpian 50,17,54 (nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet).
Die Lebenszeiternennung von Richtern und Beamten ist ebenfalls verfassungswidrig, da die bestellenden Gesetzgeber nur für vier Jahre, falls überhaupt, legitimiert sind, also niemandem Staatsgewalt für >4 Jahre verleihen können, da sie sie selbst nicht haben. Die Kettenbestellung, vgl. das Kinderspiel „Stille Post“ mit lächerlichem Unsinn spätestens ab dem dritten Kettenglied, ist ein verfassungswidriger Verstoß gegen das GG-Gewaltentrennungsgebot, indem eine Staatsgewalt die andere bestellt statt der einzig GG-gemäßen getrennten persönlichen Legitimation aller Staatsgewalthaber unmittelbar durch das Volk, s. beiliegende Bittschrift: Richterwahl auf Zeit durchs Volk! an die Justizminister.
Der Mandant hat selbstverständlich das Recht, wenn ihm durch die derzeitige verfassungswidrige Richterwahl Unrecht geschieht, diesen Mißstand durch korrekte Beschreibung desselben zu rügen. Wiederum ist es ein Merkmal der Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, wenn sie irrational = willkürlich jemanden zu bestrafen versucht, der sie korrekt und rational als das bezeichnet, was sie ist. Wie soll denn bei der in Frankfurt praktizierten Beleidigungsbestrafung aller Verfassungspatrioten aus der gegenwärtigen Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) jemals eine GG-gemäße Volksherrschaft entstehen?
In BVerfG 1 BvR 1770/91 v. 5.3.1992 wird das straflose Rügerecht des Bürgers bezüglich aller staatlichen Mängel verbindlich klargestellt: „Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht der staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit, vgl. BVerfGE 23,191¸202; 42,163,170f. Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 42,163, 170) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5(1)1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert.“
Das besondere Dilemma derzeitiger deutscher Rechtsprechung ist, daß jeder Bürger weiß, was Recht ist, bloß die Richter nicht, weil sie mangels Richterwahl auf Zeit durchs Volk das Recht von seinem Inhaber nicht empfangen können, so daß es nur außergerichtlich seine Wirkung entfaltet, bei Gericht aber fehlt, weil die rechtsprechende Gewalt mangels Richterwahl durchs Volk unübertragen bei ihm verblieben ist und die Richter also ohne vom Volk ausgegangene rechtsprechende Gewalt, vgl. Art. 20(2)1 GG, mit rechtsleeren Händen und Köpfen als reine Positivisten dastehen und so nie wissen, ob sie das Gesetz nach links, rechts, vorn oder hinten auslegen sollen, so daß es nur natürlich ist, daß sie sich an ihren Freunden und Bekannten, Parteien, Druckgruppen, Vorgesetzten oder örtlichen Potentaten orientieren. Richtungslos kann niemand steuern; wenn also die GG-gemäße Volkslegitimation der Richter fehlt, muß ihnen irgendeine andere, notwendig verfassungswidrige Macht den Kurs angeben. Gleiches gilt natürlich erst recht für Strafbefehle beantragende Staatsanwälte, da sie offen weisungsgebunden sind.
Ich rüge also auch den Entzug des gesetzlichen Richters, weil Sie, da Sie nicht in allein GG-gemäßer getrennter persönlicher Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk legitimiert wurden wie Richter in Demokratien, z.B. den USA, keine GG-gemäße rechtsprechende Staatsgewalt ausüben können.
Zu den Vorwürfen im einzelnen:
„Schauspieler“ ist ein ehrenwerter Beruf und keineswegs herabsetzend. Gute Schauspieler genießen allgemeine Verehrung, man denke an Emil Jannings, Gustaf Gründgens, die „Göttliche“ Greta Garbo, und Schauspieler zu sein, ist in vielen Berufen eine gewinnbringende Begabung. Der mit 80% Zustimmung der Amerikaner noch z. Z. seines Ausscheidens aus dem Amt beliebte Schauspieler und US-Präsident Ronals Reagan war einer der am besten qualifizierten und erfolgreichsten Politiker aller Zeiten. Er beendete durch folgerichtiges Ausspielen der Stärken des demokratischen Westens den Kalten Krieg und führte den andauernden Zustand der Entspannung herbei. Wenn man versucht hätte, seinen Beruf als Schauspieler mit Beleidigungsabsicht zu nennen, wie es einige Linksintellektuelle in Deutschland taten, hätte man bei jedem Amerikaner ein gelangweiltes „So what?“ oder sogar „All the better!“ zu hören bekommen, ebenso ähnlich von allen billig und gerecht Denkenden in Europa. Manche glauben sogar, daß Stoiber, wenn er ein besserer Schauspieler als Schröder gewesen wäre, die letzte BT-Wahl gewonnen hätte.
Die abwegige Auffassung, die im Strafbefehl zum Ausdruck kommt, daß die Bezeichnung Schauspieler für einen Richter beleidigend sein könnte, ist nicht erklärlich. Wenn Sie der Meinung sein sollten, Richter dürften keine Schauspieler sein, so postulieren Sie für Richter eine unmenschliche Bedingung, denn:
All the world’s a stage,
And all the men and women merely players (Shakespeare,As You Like It, II 7)
(Denn Bühne ist die ganze Welt,
und alle Menschen sind auf ihr nur Spieler).
Falls Sie Ihren Beleidigungsvorwurf beim Wort Schauspieler aus der Annahme ableiten, die Richtertätigkeit sei etwas anderes (was eigentlich?) als eine Rolle zu spielen, so ist das eine unklare, an den Haaren herbeigezogene Deutung, die abgesehen von ihrer ebenfalls nicht herabsetzenden Bedeutung auch schon deswegen nicht als Beleidigung strafbar sein darf, weil sie die straflosen Hauptdeutungen des Ausdrucks Schauspieler zum Nachteil des Angeklagten grundlos ausschließt, Verstoß gegen BVerfG, stRSpr, zuletzt NStZ 01,26f. Außerdem kann man im Gegenteil feststellen, daß die angeblich beleidigten Richter gar nicht anders können als eine ihnen fremde Rolle zu spielen, weil sie nicht die im GG vorausgesetzten gesetzlichen Richter sind, deren rechtsprechende Staatsgewalt vom Volke ausgeht, arg. Art. 20 (2) 1 GG, denn ihre Staatsgewalt erhalten sie von nicht volkslegitimierten Parteimitgliedern in der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt, zu den Mängeln des derzeitigen Justizsystems s. beiliegende Bittschrift „Richterwahl auf Zeit durchs Volk! des Bestraften an die Justizminister.
„Schauprozeß“: Auch dieser Ausdruck kann nicht beleidigend sein. Er bedeutet, daß mit dem Prozeß Elemente der Wirkung auf die Allgemeinheit, meist zum Zwecke der Abschreckung, Generalprävention, Machtdemonstration o. Ä., gesteigert verbunden werden. So wäre z. B. der fernsehübertragene Verfahrensablauf, wie in den USA beim O.-J.-Simpson-Prozeß, ein Grund, den Prozeß als Schauprozeß zu bezeichnen. Das Gleiche gilt hier für die hoffnungslos überzogenen Hochsicherheitsvorkehrungen beim Frankfurter Roeder-Verfahren, indem die Zuschauer vom Angeklagten Roeder durch Maschendraht und Panzerglas getrennt wurden, obwohl der ums Gemeinwesen besorgte Angeklagte nur eine Bittschrift an seine Volksvertreter gesandt hatte.
Falls Sie dem Wort „Schauprozeß“ einen abwertenden Beigeschmack aus den stalinistischen Säuberungen der 30-er Jahre ableiten, die oft auch in Form von Schauprozessen stattfanden, so ist das wiederum eine abwegige Deutung unter vielen, die nicht als strafwürdig zugrundegelegt werden darf, ohne daß die anderen mit plausiblen Gründen ausgeschlossen wurden, arg. BVerfG NStZ 01,26f. Unabhängig davon kann man selbst bei dieser Deutung wahrheitsgemäß feststellen, daß Deutschand z. Z., ebenso wie die Sowjetunion damals, wegen fehlender Gewaltentrennung denknotwendig eine Gewalteneinheitstyrannis ist, arg. Montesquieu zitiert in Bittschrift (Anlage).
„Vorweggenommene Regieanweisungen“: Auch dieser Ausdruck ist nicht beleidigend. Soweit die Regie des Strafverfahrens (= Verfahrensleitung) nach der StPO abläuft, ist sie natürlich gesetzmäßig und kann keine Beleidigung sein. Soweit sie darüber hinaus die atmosphärische Art der Verhandlungsführung betrifft, das exzessiv-lächerliche, aber vermutlich bösartig gemeinte Anbrüllen des Angeklagten und der Zuschauer, wenn sie berechtigte Einwände vorbrachten, ist in der Tat eine vorweggenommene Anweisung aus Vorverurteilung des Angeklagten anzunehmen, denn die befangenen Landrichter Dr. Zimmermann und Michalke waren ja schon bei ihrem Eröffnungsbeschluß von der Strafbarkeit des Angeklagten mit vorweggenommener Beweiswürdigung fest überzeugt,
Beweis: Eröffnungsbeschluß LG Frankfurt am Main in der Strfasache gegen Herrn Manfred Roeder
5/23 KLs 61/50 Js 17122/00 (R 1/01) vom 4.5.2001.
Da die befangenen Landrichter Dr. H.Z. und M., bevor sie erkennende Richter wurden, den Fall gar nicht kannten und jedenfalls nicht würdigen durften, müssen sie bei ihrer Vorverurteilung des Angeklagten denknotwendig auf höhere Weisung gehandelt haben.
Aus verschiedenen Presseberichten und Fernsehsendungen, s. Anlagen: „Maulkorb für den Staatsanwalt“ (ARD) und „Justiz im Würgegriff der Politik“ (Presseerklärung des Deutschen Richterbundes), ist bekannt, daß, wo immer ein politisches Interesse an einem bestimmten Prozeßergebnis beseht, die es herbeiführenden Richter faktisch weisungsabhängig sind. Das entspricht ihrem Status als von Verfassungshochverrätern und Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig kettenbestellter Verrichtungsgehilfen, s. beiliegende Bittschrift: Richterwahl auf Zeit durchs Volk! an die Justizminister.
Wäre es anders, entfiele jedes Interesse der politischen Parteien, ihre Mitglieder auf Richterstellen zu lancieren und für parteigünstige Rechtsprechung mit Beförderung zu belohnen, denn mangels Weisungsabhängigkeit wären die Richter für die Machterhaltungs- und –erweiterungszwecke der Parteien sonst unbrauchbar. Das Gegenteil ist aber der Fall. Um jeden Richterposten wird zwischen den Parteien gefeilscht, wie oft sogar trotz der Geheimhaltung an die Öffentlichkeit dringt, wenn z. B. die Grünen ihre Richterquote verlangen (Neskovic) oder manche Richterposten, z.B. am Bundesverfassungsgericht, bestimmten Parteien dauerhaft und fest zugeordnet sind. Dem Interesse der Parteien, „ihre Creaturen zu plassieren“ (Friedrich der Große), entspricht das Interesse junger Juristen, zwecks Verbesserung ihre Laufbahn (corriger la fortune) einer Partei beizutreten: gegenseitige Macht- und Wohlstandsmehrung einer kleinen Minderheit auf Kosten der Mehrheit. Wenn sich sogar schon der Richterbund in der Öffentlichkeit über den „Würgegriff der Politik“ beklagt, besteht der Beweis ersten Anscheins, daß alle Richter Parteimitglieder oder sonstwie von den Parteien abhängig sind.
Die Zustände der Rechtspflege in einer solchen Gewalteneinheitstyrannis beschreibt der geniale jüdische Rechtsanwalt Ernst Fraenkel mit hervorragender sachlicher Analyse der Machtverhältnisse in „Der Doppelstaat“, Köln 1974. Am Beispiel des Dritten Reichs stellt er dar, wie der subsidiäre Normenstaat (= Rechtsstaat) neben und unter dem Maßnahmenstaat (= irrationaler Willkürstaat) für alle Einzelfälle, an denen die tyrannischen Machthaber nicht interessiert sind, nach Recht und Gesetz auch in der Tyrannis Recht spricht, aber immer dann dem irrationalen begründungslosen Unrecht weichen muß, wenn ein Mitglied der Gewalteneinheitstyrannis ein bestimmtes Ergebnis will und mit exekutiver Gewalt durchsetzt, gegen die es kein Rechtsmittel gibt und die alle hinnehmen müssen wie Unwetter. Die gleichen Verhältnisse beanstandete der Angeklagte durch mich bei dem Staatsschutzverfahren gegen ihn, und zu Recht, denn die Machtverhältnisse haben sich gegenüber dem Dritten Reich insoweit nicht geändert: keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung, keine Unabhängigkeit der Richter von Legislative und Exekutive, sondern im Gegenteil sogar Ernennung durch sie!
Die befangenen Landrichter „ziehen den Angeklagten dessen, was sie betreiben“, nämlich der Verunglimpfung des Staates. Da sich die Demokratiedefizite der gegenwärtigen deutschen Staatsgewalt nicht rational leugnen lassen, ist jede Kritik an ihr berechtigt und verfassungstreu und jede Verteidigung ihrer undemokratischen Machtverhältnisse Verfassungshochverrat, der die Verunglimpfung des Verfassungsideals beinhaltet. Es ist irrational und lächerlich, eine Kritik an der Abweichung Deutschlands vom GG-Sollzustand bestrafen zu wollen, weil das bedeutet, daß die Bestrafer den verfassungswidrigen Istzustand zum verfassungswidrigen Maßstab ihrer verfassungswidrigen Strafen machen. Wo man hinpackt, packt man in Verfassungswidrigkeit!
Ich bitte ferner das Verfahren auch deshalb sofort einzustellen, weil
(Claus Plantiko)
Rechtsanwalt