29.10.2001

Anwaltsgericht

Rechtsanwaltskammer

Reichenspergerplatz 1

Zimmer 279

50670 Köln

 

vorab mit Fernablichtung über

0221-1396 338                                                                                                             

 

 

 

 

 

In dem Rügeverfahren

Rechtsanwaltskammer Köln ./. Plantiko

 EV 197/01

 

erhebe ich

 

Gegenvorstellung

 

hilfsweise außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Rechts- und Gesetzesverletzung gegen Ihren Beschluß vom 18.9.2001, zugegangen am 27.10.2001, und beantrage ihn mit Ausnahme seines einzigen wahren Schlußsatzes:

 

                          „Rechtsanwalt Plantiko hat sich demnach standesgerecht verhalten“

 

aufzuheben.

 

Begründung:

Ich verstieß nicht gegen das Sachlichkeitsgebot. Vielmehr verfolgte ich ausschließlich rational Sachinteressen, indem ich versuchte, das objektiv rechtswidrige Verhalten AG-Richter Dr. Paehlers aufzuklären. Daß es rechtswidrig war, widerlegen Sie nicht. Das rechtswidrige Verhalten eines Richters muß aber doch eine Ursache haben. Diese Ursache konnte ich nicht finden, so daß es für mich unerklärlich blieb. Die theoretisch mögliche Ursache 1, daß AG-Richter Dr. Paehler nicht im Vollbesitz seiner Geisteskräfte gewesen sein könnte, schloß ich im unmittelbar anschließenden Satz, den Sie selber wiedergaben, aus, so daß keine Beleidigung AG-Richter Dr. Paehlers vorliegen kann. Die theoretisch mögliche Ursache 2 für das objektiv rechtswidrige Verhalten AG-Richter Dr. Paehlers, nämlich, daß er erpreßt wurde, hielt ich für möglich, und zwar mit den Parteien als Erpressern. Darin kann keine Beleidigung AG-Richter Dr. Paehlers gesehen werden, denn das Opfer einer Straftat kann nicht dadurch beleidigt werden, daß man seinen Opferstatus in einer Vermutung benennt.

 

Bei den objektiv eindeutig vorliegenden Straftatbeständen der Rechtsbeugung und des Verfassungshochverrats im Amt ist meine Subsumption sehr wohl vertretbar, nämlich sogar zwingend. AG-Richter Dr. Peahler wußte, daß Herr Gellhaus 19 Jahre lang ohne faktische Betreuung gepflegt und in bester Gesundheit allein auf sich gestellt überlebt hatte, so daß ein Zweifel an seiner Fähigkeit, seine Angelegenheiten  zu besorgen, ausgeschlossen war. Einen solchen Mann dennoch unter Betreuung zu stellen, ist nun eben einmal Rechtsbeugung und Verfassungs-hochverrat im Amt, noch dazu auf Grund des rechtswidrigen Gutachtens Prof. Dr. Dr. R. D. Hirschs, der Herrn Gellhaus gesetzwidrig, arg. § 68 b (1) 4 FGG, weil er ihn nie sah, geschweige denn untersuchte, geisteskrank schrieb.

 

Verfassungshochverrat im Amt liegt immer dann vor, wenn Richter ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur unter Beachtung von Recht und Gesetz, arg. Art. 20 (3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

 

Ihre Behauptung, diese Subsumption sei leichtfertig oder unvertretbar, obwohl sie nach den für Sie einzig anwendbaren Maßstäben Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeine Wortbedeutung zwingend ist, entlarvt sich also als irrational und ist selber wieder ein Überschreiten Ihrer Befugnisse. Als von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt gewaltentrennungswidrig ketten-bestellte Verrichtungsgehilfen sind Sie nicht volkslegitimiert, von Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung bürgerbelastend abzuweichen. Sie dürfen deshalb kein Ermessen oder sonstiges voluntatives Element Ihrer Entscheidung zugrundelegen, sondern müssen ausschließlich rational am Gesetzeswortlaut haften: Le juge n’est que la bouche qui prononce les paroles de la loi (Montesquieu, De l’Esprit des Lois XI 6). Dann ergibt sich unleugbar, daß AG-Richter Dr. Paehler Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt beging und die Gründe dafür spekulativ alternativ entweder Konzentrationsmängel z. Z. der Beschlußfassung oder Er-pressung durch die als Interessierte allein in Frage kommenden Politparteien sind.

 

Eine Beleidigung AG-Richter Dr. Paehlers scheidet auch schon deswegen aus, weil weder er noch seine Behörde Strafanzeige/-antrag stellten, so daß die angebliche Tat gar nicht verfolgt werden darf, arg. § 194 (1) 1 StGB. Der Auftrag eines Gerichts an die Anwaltskammer, in beigefügten Schriftsätzen eines Mitglieds nach Beleidigungen zu suchen, ist der rechtswidrige Versuch, die Kammer unter Umgehung des § 194 (1) 1 StGB zum Verbrecherschutz in der Justiz zu in-strumentalisieren, obwohl es doch „die Aufgabe jedes Anwalts ist, die Richter vor Fehlern zu bewahren“ (BGH) und es dementsprechend die Aufgabe der Rechtsanwaltskammer sein sollte, ihre Mitglieder bei dieser Aufgabe zu unterstützen statt zu rügen. Recht entsteht niemals aus Gewalteneinheit (zwischen Justiz und Anwaltskammer), sondern nur aus Gewaltentrennung (hier also stetem Mißtrauen und Kampf zwischen Justiz und Anwaltskammer).

 

Die von mir vorgetragenen Rechtfertigungsgründe, falls meine rechtmäßige Handlung derselben überhaupt bedarf, ignorieren Sie einfach vogelstraußartig. Welche Vorwürfe, wenn überhaupt, darf ein Anwalt denn erheben, wenn Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat rational unwiderlegbar vorliegen? Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Mandanten erfordert es doch, diese Straftaten des Amtsträgers, und die mußten wegen seines Richterstatus Verbrechen sein, zu benennen, damit das Gericht Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung zusprechen kann.

 

Anhaltspunkte für eine Richtererpressung trug ich sehr wohl vor, indem ich auf das Interesse der Politparteien hinwies, Herrn Gellhaus mit Hilfe seiner Entmündigung/Betreuung/Enteignung/Ent-rechtung von weiteren Korruptionsenthüllungen abzuhalten. Ihr Beschluß läßt mich wegen seiner Irrationalität befürchten, daß Sie, weil vom Justizminister ernannt, selber PG, also befangen sind. Ich bitte Ihre Parteimitgliedschaften offenzulegen, möglicherweise entzogen Sie mir den gesetz-lichen Richter, indem sie sich an dessen Stelle setzten, wohl wissend, daß Sie befangen = PG sind. Weiterhin rüge ich den schweren Verfahrensfehler unterlassener mündlicher Verhandlung. Daß Sie in Ihrem Beschluß behaupten, ich hätte keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, erzwingt den Schluß, daß Sie meinen Antrag vom 11.4.2001 auf anwaltsgerichtliche Entscheidung überhaupt nicht lasen und jedenfalls nicht ohne Konzentrationsmängel bis auf S. 3 vordrangen. Damit ver-letzten Sie mein Grundrecht auf rechtliches Gehör und unternahmen es mit Ihrer rechtsprechenden Gewalt, die auf dem GG beruhende verfassungsmäßige Ordnung  zu ändern usw. (Umsturz von oben).

 

 

 

 

Rechtsanwalt