29.10.2001
Anwaltsgericht
Rechtsanwaltskammer
Reichenspergerplatz
1
Zimmer
279
50670
Köln
vorab
mit Fernablichtung über
0221-1396 338
EV 197/01
erhebe
ich
hilfsweise außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Rechts- und Gesetzesverletzung gegen Ihren Beschluß vom 18.9.2001, zugegangen am 27.10.2001, und beantrage ihn mit Ausnahme seines einzigen wahren Schlußsatzes:
„Rechtsanwalt Plantiko hat sich demnach standesgerecht verhalten“
aufzuheben.
Begründung:
Ich verstieß nicht gegen das Sachlichkeitsgebot. Vielmehr verfolgte ich ausschließlich rational Sachinteressen, indem ich versuchte, das objektiv rechtswidrige Verhalten AG-Richter Dr. Paehlers aufzuklären. Daß es rechtswidrig war, widerlegen Sie nicht. Das rechtswidrige Verhalten eines Richters muß aber doch eine Ursache haben. Diese Ursache konnte ich nicht finden, so daß es für mich unerklärlich blieb. Die theoretisch mögliche Ursache 1, daß AG-Richter Dr. Paehler nicht im Vollbesitz seiner Geisteskräfte gewesen sein könnte, schloß ich im unmittelbar anschließenden Satz, den Sie selber wiedergaben, aus, so daß keine Beleidigung AG-Richter Dr. Paehlers vorliegen kann. Die theoretisch mögliche Ursache 2 für das objektiv rechtswidrige Verhalten AG-Richter Dr. Paehlers, nämlich, daß er erpreßt wurde, hielt ich für möglich, und zwar mit den Parteien als Erpressern. Darin kann keine Beleidigung AG-Richter Dr. Paehlers gesehen werden, denn das Opfer einer Straftat kann nicht dadurch beleidigt werden, daß man seinen Opferstatus in einer Vermutung benennt.
Bei
den objektiv eindeutig vorliegenden Straftatbeständen der Rechtsbeugung
und des Verfassungshochverrats im Amt ist meine Subsumption sehr wohl
vertretbar, nämlich sogar zwingend. AG-Richter Dr. Peahler wußte,
daß Herr Gellhaus 19 Jahre lang ohne faktische Betreuung gepflegt und in
bester Gesundheit allein auf sich gestellt überlebt hatte, so daß
ein Zweifel an seiner Fähigkeit, seine Angelegenheiten zu besorgen, ausgeschlossen war. Einen
solchen Mann dennoch unter Betreuung zu stellen, ist nun eben einmal
Rechtsbeugung und Verfassungs-hochverrat im Amt, noch dazu auf Grund des
rechtswidrigen Gutachtens Prof. Dr. Dr. R. D. Hirschs, der Herrn Gellhaus
gesetzwidrig, arg. § 68 b (1) 4 FGG, weil er ihn nie sah, geschweige denn
untersuchte, geisteskrank schrieb.
Verfassungshochverrat
im Amt liegt immer dann vor, wenn Richter ihre Befugnisse überschreiten
und es so unternehmen, mit ihrer rechtsprechenden Gewalt die
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen,
die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur unter
Beachtung von Recht und Gesetz, arg. Art. 20 (3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7
zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Ihre
Behauptung, diese Subsumption sei leichtfertig oder unvertretbar, obwohl sie
nach den für Sie einzig anwendbaren Maßstäben Gesetz, Fakten,
Folgerichtigkeit und allgemeine Wortbedeutung zwingend ist, entlarvt sich also
als irrational und ist selber wieder ein Überschreiten Ihrer Befugnisse.
Als von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt gewaltentrennungswidrig
ketten-bestellte Verrichtungsgehilfen sind Sie nicht volkslegitimiert, von
Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung
bürgerbelastend abzuweichen. Sie dürfen deshalb kein Ermessen oder
sonstiges voluntatives Element Ihrer Entscheidung zugrundelegen, sondern
müssen ausschließlich rational am Gesetzeswortlaut haften: Le juge
n’est que la bouche qui prononce les paroles de la loi (Montesquieu, De
l’Esprit des Lois XI 6). Dann ergibt sich unleugbar, daß AG-Richter
Dr. Paehler Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt beging und die
Gründe dafür spekulativ alternativ entweder Konzentrationsmängel
z. Z. der Beschlußfassung oder Er-pressung durch die als Interessierte
allein in Frage kommenden Politparteien sind.
Eine
Beleidigung AG-Richter Dr. Paehlers scheidet auch schon deswegen aus, weil
weder er noch seine Behörde Strafanzeige/-antrag stellten, so daß
die angebliche Tat gar nicht verfolgt werden darf, arg. § 194 (1) 1 StGB.
Der Auftrag eines Gerichts an die Anwaltskammer, in beigefügten
Schriftsätzen eines Mitglieds nach Beleidigungen zu suchen, ist der
rechtswidrige Versuch, die Kammer unter Umgehung des § 194 (1) 1 StGB zum
Verbrecherschutz in der Justiz zu in-strumentalisieren, obwohl es doch
„die Aufgabe jedes Anwalts ist, die Richter vor Fehlern zu
bewahren“ (BGH) und es dementsprechend die Aufgabe der
Rechtsanwaltskammer sein sollte, ihre Mitglieder bei dieser Aufgabe zu
unterstützen statt zu rügen. Recht entsteht niemals aus Gewalteneinheit
(zwischen Justiz und Anwaltskammer), sondern nur aus Gewaltentrennung (hier
also stetem Mißtrauen und Kampf zwischen Justiz und Anwaltskammer).
Die
von mir vorgetragenen Rechtfertigungsgründe, falls meine
rechtmäßige Handlung derselben überhaupt bedarf, ignorieren Sie
einfach vogelstraußartig. Welche Vorwürfe, wenn überhaupt, darf
ein Anwalt denn erheben, wenn Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat rational
unwiderlegbar vorliegen? Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Mandanten
erfordert es doch, diese Straftaten des Amtsträgers, und die mußten
wegen seines Richterstatus Verbrechen sein, zu benennen, damit das Gericht
Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung zusprechen kann.
Anhaltspunkte
für eine Richtererpressung trug ich sehr wohl vor, indem ich auf das
Interesse der Politparteien hinwies, Herrn Gellhaus mit Hilfe seiner
Entmündigung/Betreuung/Enteignung/Ent-rechtung von weiteren
Korruptionsenthüllungen abzuhalten. Ihr Beschluß läßt
mich wegen seiner Irrationalität befürchten, daß Sie, weil vom
Justizminister ernannt, selber PG, also befangen sind. Ich bitte Ihre
Parteimitgliedschaften offenzulegen, möglicherweise entzogen Sie mir den
gesetz-lichen Richter, indem sie sich an dessen Stelle setzten, wohl wissend,
daß Sie befangen = PG sind. Weiterhin rüge ich den schweren
Verfahrensfehler unterlassener mündlicher Verhandlung. Daß Sie in
Ihrem Beschluß behaupten, ich hätte keinen Antrag auf mündliche
Verhandlung gestellt, erzwingt den Schluß, daß Sie meinen Antrag
vom 11.4.2001 auf anwaltsgerichtliche Entscheidung überhaupt nicht lasen
und jedenfalls nicht ohne Konzentrationsmängel bis auf S. 3 vordrangen.
Damit ver-letzten Sie mein Grundrecht auf rechtliches Gehör und
unternahmen es mit Ihrer rechtsprechenden Gewalt, die auf dem GG beruhende verfassungsmäßige
Ordnung zu ändern usw.
(Umsturz von oben).
Rechtsanwalt