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Begründung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Revision gegen den Freispruch von Dr. Niehenke![]() Auch die in dem verbreiteten Flugblatt des Angeklagten enthaltenen Äußerungen über den Stadtoberverwaltungsrat Jürgen Weckerle, er sei "erfinderisch, wenn es um Schikanen und Verdrehung des Rechts geh[e]" und er "belüge halt ,notfalls' das Gericht, wenn [er] anders [seine] ganz persönlichen Rachebedürfnisse einem Bürgerrechtler gegenüber nicht befriedigen [könne]", sowie die Behauptung, der Geschädigte Weckerle würde Bürgern "machtmissbräuchlich [...] etwas reinwürgen", stellen erhebliche ehrverletzende Herabwürdigungen im Sinne des § 185 StGB dar. 2. Das Landgericht Freiburg wertet diese ehrverletzenden Meinungsäußerungen nicht als reine "Schmähkritik" , und geht - folgerichtig - davon aus, dass der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG eröffnet sei. Im Rahmen dieser Bewertung der Äußerungen beruft sich das erkennende Gericht in dem angefochtenen Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 GG, wonach der Begriff der "Schmähung" mit Rücksicht auf seinen den Schutz der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt eng auszulegen sei und eine Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung annehme, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. a) Eine "Schmähkritik" , die nicht unter den Schutzbereich der durch Art. 5 GG garantierten Meinungsäußerungsfreiheit fällt, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts erst vor, wenn die Äußerung jenseits polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht (vgl. die st. Rspr. des BVerfG: Beschluss vom 29.07.2003 -1 BvR 2145/02; BVerfG NJW 2004, 590f.; BVerfGE 54, 129, [138f.]; BVerfGE 93, 266 [289]; zur Kritik, welche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat, siehe die Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 193 Rn. 17). b) Es bestehen Zweifel, ob die Bewertung des Gerichts in dem angefochtenen Urteil, die Äußerungen stellten keine "Schmähkritik" dar, zutreffend ist. Zwar stehen die Äußerungen des Angeklagten in dem Internetforum "Wanted" und in dem Flugblatt in einem losen sachlichen Zusammenhang mit einem Verwaltungsrechtsstreit zwischen dem Angeklagten und dem Ordnungsamt der Stadt Freiburg, welcher sich am sog. "Nackt joggen" des Angeklagten im Stadtbereich entzündet hatte und in welchem ein Zwangsgeldbescheid der Stadt Freiburg durch das Verwaltungsgericht Freiburg als rechtswidrig aufgehoben wurde. aa) Bei den genannten Äußerungen des Angeklagten steht keinesfalls die Auseinandersetzung in der Sache durch überspitzt formulierte und polemische Kritik im Vordergrund. Dies zeigt sich schon darin, dass das Flugblatt, welches die ehrverletzenden Äußerungen über den Geschädigten Weckerle enthält, zu Beginn die Freizeitbeschäftigung des Geschädigten und dessen vermeintliche politische Einstellung herabwürdigt. Erst später wird das die Unmutskundgebung veranlassende verwaltungsgerichtliche Verfahren erwähnt. Zudem wurde das Flugblatt durch den Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts gezielt im Freiburger Stadtteil Herdern verteilt. In diesem Stadtteil wohnt der Geschädigte Weckerle und hier konnte dessen persönliches Umfeld das Flugblatt zur Kenntnis nehmen. Diese festgestellten objektiven Umstände deuten darauf hin, dass es dem Angeklagten nicht um die Auseinandersetzung mit dem rechtswidrigen Zwangsgeldbescheid und dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ging, sondern vor allem darum, den Geschädigten Weckerle zu diffamieren. bb) Gleiches gilt für die Äußerungen auf der Intemetseite "Wanted" über den Geschädigten Geißler. Die Äußerungen zielen bereits nach ihrem in Anspielung auf die amerikanischen Steckbriefe gewählten Titel "Wanted" ebenso wie nach ihrem gesamten Inhalt keinesfalls darauf, sich in der Sache mit vermeintlich falschen Urteilen oder rechtswidrigen Verwaltungsakten zu beschäftigen. Auch hier stehen die auf der Intemetseite genannten Persönlichkeiten und deren Herabwürdigung im Zentrum der Darstellung. Zugleich werden Informationen über das persönliche Umfeld der dort Genannten erbeten, ohne dass ein sachlicher Bezug zu Entscheidungen erkennbar wäre. Es bestehen daher zumindest Zweifel, ob es sich bei den beiden Äußerungen des Angeklagten nicht doch um "Schmähkritik" handelt, so dass der Schutzbereich der durch Art. 5 GG garantierten Meinungsäußerungsfreiheit nicht eröffnet wäre. 3. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da das angefochtene Urteil jedenfalls nicht die im Rahmen des § 193 StGB gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles erkennen lässt. a) Das Landgericht Freiburg zieht aus der Bewertung der Äußerungen in dem angefochtenen Urteil den Schluss, dass bei "der gebotenen Abwägung zwischen einem Verstoß gegen den strafrechtlich geschützten Ehrenschutz des Einzelnen und einer Beeinträchtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit die Ehre der betroffenen Beamten [zurücksteht], so dass dem Angeklagten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht angelastet werden [könne]" (Seite 29, zweiter Absatz des Urteils). Die Kammer geht hier wohl zu Unrecht davon aus, dass der Ehrenschutz hinter der Meinungsäußerungsfreiheit immer dann zurückzustehen habe, wenn der Schutzbereich des Art. 5 GG eröffnet ist, weil keine "Schmähkritik" vorliegt. b) Zwar ist § 185 StGB als eine das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit einschränkende Norm im Licht des Art. 5 GG auszulegen (sog. Wechselwirkung). Dies hat zur Folge, dass eine Vermutung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit spricht, wenn ein gewisses Interesse an der öffentlichen Erörterung des zugrundeliegenden Sachverhalts existiert (vgl. BVerfGE 7,198 [208] und BVerfG NJW 1999, 204). Diese Vermutung des Vorrangs der Meinungsäußerungsfreiheit entbindet das erkennende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, eine umfassende Abwägung der konkreten (vgl. BVerfG NJW 2000,200 und NJW 2004,590 f.) widerstreitenden Interessen (Meinungsäußerungsfreiheit contra Persönlichkeitsrechte der Geschädigten) im Rahmen des §193 StGB vorzunehmen. Hierzu hat das Gericht zum einen im Rahmen der Beweisaufnahme die notwendigen Feststellungen zu treffen, um diese Abwägung sachlich zu begründen. Zum anderen müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Überlegungen, die das erkennende Gericht in die Abwägung einbezogen hat, erkennen lassen. c) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Freiburg nicht gerecht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Gericht die im Rahmen des §193 StGB gebotene Abwägung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen hat. aa) So hätte das Landgericht Freiburg bei dieser Abwägung beispielsweise berücksichtigen müssen, dass die ehrverletzenden Äußerungen einer breiten Öffentlichkeit gegenüber kundgetan wurden. Es hätte weiter berücksichtigen müssen, dass es sich nicht um eine spontane Unmutskundgabe über die Amtspersonen handelte, sondern um eine durch den Angeklagten mit Akribie zusammengestellte umfassende Diffamierung der Geschädigten. bb) Schließlich hätte das Landgericht Freiburg im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz feststellen und bewerten müssen, ob der Sachverhalt, der den Anlass zu der Schmähkritik gab, zutrifft, ob er durch den Angeklagten grob verfälscht wurde oder ob die im Rahmen der Meinungsäußerungen vorgetragenen Tatsachen zutreffen und - womöglich - zu einer unangemessenen Bewertung geführt haben (vgl. z.B. BayObLG, Beschluss v. 24.05.2000 - 2 St RR 66/00). So hätte das Gericht klären müssen, ob die Behauptung des Angeklagten in dem Flugblatt, der Geschädigte Weckerle habe das Gericht in dem Verwaltungsrechtsstreit bewusst in die Irre geführt,einen wahren Tatsachenkem enthält. Wäre das Gericht hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe substanzlos und aus der Luft gegriffen sind, wäre dies bei der Abwägung als wesentlicher Umstand zu berücksichtigen gewesen. Denn es existiert kein schützenswertes Interesse des Angeklagten an der Darstellung falscher Tatsachen zur Untermauerung seiner Meinungsäußerung über ein Verwaltungsverfahren. Weder hat das erkennende Gericht in der angefochtenen Entscheidung jedoch die hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen, noch lassen die Urteilsgründe erkennen, welche Erwägungen das Gericht dazu veranlassten, die Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten über die jeweils betroffenen Persönlichkeitsrechte der Geschädigten zu stellen. 4. Aufgrund der Verletzung materiellen Rechts ist das Urteil der 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Freiburg vom 03.08.2005 daher aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Freiburg zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dr. Pulkowski
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