Richter können sehr wohl unparteilich urteilenLandgericht Freiburg spricht in Berufungsverhandlung Dr. Niehenke vom Vorwurf der Beleidigung freiStaatsanwaltschaft Freiburg aber kann Freispruch von Niehenke mal wieder nicht ertragen.
Am 28. Februar 2005 wurde der Inhaber der Beschwerdezentrums und Betreiber der Richterdatenbank, Dr. Niehenke, in einer Farce von einem Prozess vor dem Amtsgericht in Freiburg unter Vorsitz von Richter Klaus Dieter Stark (Spitzname seither: 'Schwacher Auftritt') wegen Beleidigung verurteilt. Stark war nicht stark genug, sich dem absurden Ansinnen der Zwangsburger Behörden zu widersetzen und sein Urteil im Einklang mit den eindeutigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Meinungsfreiheit zu fällen. Das Berufungsverfahrem vor dem Landgericht Freiburg unter Vorsitz von Richter Wolfgang Peuster endete (für den Beschuldigten überraschend, weil er die Freiburger Justizbehörden schließlich kennt) mit einem Freispruch.
Richter Peuster (Spitzname seiher: Der Unparteiliche), eine 'netter älterer Herr', führte die Verhandlung mit Geduld, Sanftmut und Freundlichkeit. Die Verhandlung dauerte insgesamt etwas mehr als zwei Stunden, und viel Zeit verging für das Verlesen dieses ausgesprochen dilettantischen Urteils des schwachen Richters mit Namen Stark aus der ersten Instanz. Es wurden auch eine ganze Reihe von Internet-Seiten des Beschwerdezentrums verlesen und, das kam völlig überraschend, drei Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Ehrenschutz aus den Jahren 1995 - 2003.
Nachdem ein junger Staatsanwalt mit Namen Schwarz die Klage herunter geleiert und Niehenke sein 'letztes Wort' wahrgenommen hatte, zog sich das Gericht zur Beratung zurück, die, das war wiederum irgendwie auffällig, doppelt so lang dauerte wie vom Richter angekündigt (20 Minuten anstelle der angekündigten 10 Minuten). Musste Richter Peuster sich gegen einen der beteiligten Schöffen durchsetzen?
Die Urteilsverkündung war dann, bei allem Respekt vor dem Urteil selbst, ein wenig 'eigenartig': Richter Peuster schien sich bei der Staatsanwaltschaft geradezu zu entschuldigen, dass ihm die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ausführlichst von ihm in der Verhandlung ja zitiert) keine andere Wahl lasse, als den Beschuldigten freizusprechen. Äußerst befremdlich der Hinweis, dass die Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Entscheidung über Fragen des Ehrenschutzes und der Abwägung zum Recht auf freie Meinungsäußerung von vielen Richterkollegen heftig kritisiert worden sei, dass die Fachgerichte aber an die Vorgaben des BVG gebunden seien. Man meinte, das entschuldigende "Leider" sehr deutlich heraushören zu können.
Befremdlich wäre nicht gewesen, dass Richter Peuster vielleicht persönlich eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Bundesverfassungsgericht. Dann hätte er vielleicht soetwas gesagt wie: "Verehrter Herr Niehenke, um ehrlich zu sein, wenn es nach mir ginge, dann würde ich sie verurteilen. Aber wir, die untergeordneten Gerichte, sind an die Vorgaben des BVG gebunden, und daher sind sie freizusprechen!" Befremdlich war, dass er diese Bemerkungen mit einem geradezu entschuldigendem Ton an den Staatsanwalt richtete. Es klang wie: "Bitte verstehen Sie! Es hat keinen Zweck. Selbst wenn ich ihn jetzt verurteile: Wir kommen damit beim BVG doch nicht durch!"
Die Verhaltensweise von Richter Peuster wird nachträglich verständlich. Wahrhaft erwartungsgemäß konnte die Staatsanwaltschaft diesen Freispruch (mal wieder) nicht ertragen. Wie bei Niehenke üblich, treibt sie auch in diesem Fall ein Verfahren ohne jeden Sinn in die nächst höhere Instanz, weil Niehenke in Freburg einfach nicht freigesprochen werden darf. (Siehe beispielhaft die beiden ans Groteske grenzenden Fälle aus früheren Jahren: Pressemitteilung vom 24. 1. 2002 und Wenn Behörden (-vertreter) Rache nehmen.)
Die schriftliche Urteilsbegründung für den Freispruch lesen Sie hier.
Die nicht unintelligente Begründung für die Revision von Staatsanwalt Dr. Pulkowski lesen Sie hier.
Niehenke beantragte einen Pflichtverteidiger. Richter Peuster sprach ihm einen Pflichtverteidiger zu. Die Begründung wirft ein interessantes Licht auf den gesamten Fall. Sie können sie hier lesen.
Die Gegenerklärung zur Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft von RA Dr. Klees (Freiburg) lesen Sie hier.
Dr. Peter Niehenke 4. 11. 2005
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