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Und der wirkliche Mörder läuft noch immer frei herum!

Das vom Opfer kommentierte Urteil gegen den vermeintlichen Täter, der aber nicht der Täter sein kann

Der Vorgang, auf den sich dieses Urteil bezieht, wird hier beschrieben.


1 Ks 260 Js 10031/96

Landgericht Bautzen

Urteil



für Recht erkannt: 

1. Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes zu
sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt.

2. Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 2, 22,23 Abs, 1 StGB

Gründe:

(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

I.
Der heute 64 Jahre alte Angeklagte ging als erstes von zwei Kindern aus der Ehe von Karl und Gertrud Hilgert, die beide mittlerweile verstorben sind, hervor. Seine in Andernach lebende 60-jährige Schwester ist als Krankenschwester tätig.

Der Angeklagte wuchs in geordneten familiären Verhältnissen auf, so dass seine persönliche, schulische und außerschulische Entwicklung, trotz der Kriegs- und Nachkriegsjahre geradlinig und ohne auf den vorliegenden Fall bezogene besondere Umstände verlief.

Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren eingeschult, besuchte danach sechs Jahre lang das Gymnasium und im Anschluß daran noch zwei Jahre eine höhere Handelsschule. Nach dem halbjährigen Besuch einer Sprachschule war er ca. ein Jahr lang
Dolmetscher für die französische Sprache im belgischen Hauptquartier in Deutschland tätig. Nach dieser Tätigkeit nahm er ein Angebot aus der Industrie wahr, als Auslandskorrespondent in der Baubranche zu arbeiten, bevor er Mitgesellschafter einer im Bereich der Bodenstabilisierung tätigen GmbH war.

Nach ca. 4-jähriger Mitarbeit in dieser Firma machte er sich 1966 als Immobilienmakler selbständig und war bis 1990 in dieser Branche tätig.

Der Angeklagte war nie verheiratet. Aufgrund seines aufgeschlossenen und freundlichen Wesens hatte er aber einen großen Freundeskreis, mit dem er einen Großteil seiner Freizeit verbrachte. Wegen seines familiären Hintergrundes – die Eltern führten ein Feinkostgeschäft – und seinem Faible für Frankreich und die französische Küche verbrachte er auch immer wieder einige Zeit in Frankreich, um dort das Land, die Leute und die französische Küche kennenzulernen.

Als weiteres Hobby des Angeklagten ist der Schützensport zu erwähnen. Bereits als Jugendlicher betätigte er sich als Sportschütze. Im Alter von 24 oder 25 Jahren er-warb er zudem den Jagdschein und ging seitdem zum einen mehr oder weniger re-gelmäßig der Jagd nach und zum anderen war er einige Jahre lang Mitglied eines Schützenvereins, von 1976 bis 1990 sogar in verantwortlicher Position als Vorsitzender der Bonner Jäger und Schützen. Aufgrund seiner Jagdleidenschaft war er nicht nur im legalen Besitz mehrerer langläufiger Jagdwaffen, sondern seit seinem 27. oder 28. Lebensjahr auch im legalen Besitz der späteren Tatwaffe, eines Revolvers der Marke Colt Cobra 38 Spezial (Nr. 133604), auf dessen Eigentum der Angeklagte in der Hauptverhandlung freiwillig verzichtete.

Text der Urteilsbegründung

Kommentar/Richtigstellung von Peter Köberle

Der Angeklagte ist bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 31. Juli 1996 vorläufig festgenommen. Er wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bautzen vom selben Tage am 1. August 1996 in Untersuchungshaft genommen und befand sich seit diesem Tag ununterbrochen, zuerst in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach und dann in der Justizvollzugsanstalt Bautzen, in Untersuchungshaft.“
Aus diesem Werdegang geht hervor, dass Hilgert nicht der Typ des eiskalten Mörders ist. Gibt es in seiner Lebensgeschichte einen Punkt, der ihn erpreßbar machte, wie z.B. sein Dienst als Dolmetscher im belgischen Hauptquartier?
1. Das Vortatgeschehen
Der noch als Immobilienmakler tätige Angeklagte fuhr – von einem Mitarbeiter auf die Schönheit Dresdens und seiner Umgebung aufmerksam gemacht – nach der Wende erstmals von Bonn in die Umgebung Dresdens. Er rmietete sich hierzu im BarockSchloss in Rammenau ein, um sich von dort aus sowohl touristisch als auch im Immobiliengeschäft zu betätigen. Von Dresden und seiner Umgebung nicht nur kulturell angetan, berichtete er – nach Bonn zurückgekehrt – seinen Geschäftspartnern von den dortigen Möglichkeiten und fuhr – von diesen beauftragt – das zweite Mal schon mit konkreten Vorstellungen nach Dresden und mietete sich wiederum in Rammenau ein. Durch seine rheinländische Frohnatur begünstigt, kam er alsbald mit Mitarbeitern von dortigen Wohnungsbaugesellschaften und mit dem Leiter der Schlossverwaltung in Kontakt. Diese Gespräche führten nicht nur zu ernsthaften Überlegungen des Angeklagten, sich einen Jugendtraum zu erfüllen und die Schlossgastronomie anzupachten, sondern im Spätsommer 1990 tatsächlich zu einem für ihn günstigen auf die Dauer von 15 Jahren gehenden Pachtvertrag.
Er gab seine Tätigkeit in Bonn auf und siedelte nach Rammenau über, wo er sich ganz dem Aufbau der Schlossgastronomie widmete und im Wege der kleinen Schritte versuchte, die früher vom Konsum gesteuerte Gastronomie auf ein angemessenes höheres Niveau zu heben und für die Gäste aus dem Großraum Dresden interessant zu machen, indem er beispielsweise die Speisekarte mit französischen Akzenten versah und großen Wert auf eine dem Ambiente entsprechende Bewirtung der Gäste legte.
So ließen sich die Pläne des Angeklagten gut an und die Geschäfte mit der Schlossgastronomie liefen anfangs sehr gut.““
Zur Zeit der DDR war Rammenau ein weithin bekanntes und sehr gut besuchtes Ausflugslokal. Lt. Urteil liefen die Geschäfte der Schlossgastronomie anfangs recht gut. Was nicht erwähnt wird, ist die Tatsache, dass Hilgert nicht nur das Restaurant gepachtet hatte, sondern auch die im Schloss vorhandenen Hotelzimmer für Übernachtungsgäste. Diesen Teil des Pachtgegenstandes musste Hilgert auf Druck der Schlösserverwaltung aufgeben (vorgeschobenber Grund: Brandschutz). Nachdem die Übernachtungsmöglichkeiten fehlten, ging der Umsatz ind der Gastronomie rasant zurück. Aber auch die stark zunehmende Arbeitslosigkeit in den neuen Ländern zeigte deutliche Spuren.
Die Schlossgastronomie erzielte 1991 lt. eigener handschriftlicher Aufzeichnungen von Hilgert 1,698 Mio. DM Umsatz. Der Umsatz sank im Jahre 1994 auf nur noch 1,033 Mio DM. Die Schlossgastronomie hatte unter der alleinigen persönlichen Führung und Verantwortung von Hilgert innerhalb von drei Jahren eine Umsatzverlust von 40 % zu verzeichnen. Hilgert war Ende 1994 aufgrund dieser negativen Entwicklung mit nahezu einer halben Million DM heillos überschuldet. (Zum Beweis siehe den Brief von Rechtsanwalt Horz über die wirtschaftliche Situation von Hilgert an Peter Köberle von Februar 1995.)
In dieser Situation lernte der Angeklagte den später Geschädigten Peter Köberle kennen, der seit 1990 als Hauptinitiator eines das Gelände des Barockschlosses umschließenden und dieses in die Gesamtkonzeption mit einbeziehenden Golfplatzprojekt in Rammenau tätig war, wo bis zum Jahre 1993 eine 9-Loch-Anlage entstand und beide Einrichtungen voneinander profitierten.
Selbst die einfachsten Daten im Urteil sind falsch. Die Driving-Range der 9-Loch-Golfanlage wurde erst im September 1994, die Spielbahnen erst im Frühjahr 1995 eröffnet.
In der weiteren Folge war von der Gruppe Köberle der Bau einer 18LochGolfanlage sowie der Umbau der Stallungen des Barockschlosses zu Hotelappartements geplant, wozu die Gruppe Köberle die von dem Angeklagten geführte Schlossgastronomie als Hotelgastronomie mitzunutzen plante.
Diese Zusammenarbeit verlief bis in den Sommer 1994 dem Anschein nach für alle Seiten gedeihlich, bis es zu einem Gespräch unter Beteiligung der Gruppe Köberle, des Finanzministeriums und des Angeklagten sowie seines Steuerberaters kam, bei dem es um die Entwicklung des Barockschlosses einschließlich der Gastronomie und des Golfzentrums ging und in dessen Verlauf von seiten des Ministeriums aus einer Kooperation zwischen dem Angeklagten und der Gruppe Köberle das Wort geredet wurde.
Vor dem 01.01.95 gab es zwischen Hilgert und Köberle überhaupt keine Zusammenarbeit (siehe Brief von RA Horz an Peter Köberle). Diese Tatsache ist vor allem deshalb wichtig, weil die Generalstaatsanwaltschaft heute nachträglich die Täterschaft durch Hilgert dadurch zu beweisen versucht, dass Hilgert schon 1994 gegen Köberle Morddrohungen ausgesprochen haben soll. Welchen Grund Hilgert 1994 für seine angeblichen Morddrohungen gehabt haben soll, ist die Generalstaatsanwaltschaft schuldig geblieben. Des weiteren wurde die Golfanlage und das Hotel nicht von der 'Gruppe Köberle' geplant, sondern von voneinander unabhängigen Gesellschaften, an denen der Geschädigte Köberle als ursprünglicher Initiator maßgeblich beteiligt war.
Die Schlosshotel-Gesellschaft wollte das Restaurant als einen sehr wichtigen Teil in die Pläne miteinbeziehen; dem stand jedoch der langjährige (15jährige) Pachtvertrag Hilgerts entgegen. Daher sollte Hilgert im Herbst 1994 im Gespräch mit Ministerialrat Weidner (Finanzministerium) zu einer Zusammenarbeit mit der Hotelgesellschaft bewegt werden, notfalls auch in einer BGB-Gesellschaft. Dies wurde von Hilgert noch im September 1994 schriftlich gegenüber dem Finanzministerium abgelehnt (siehe dazu die Vorgeschichte des Mordanschlags).
Da Hilgert nur wenige Monate nach diesem Gespräch erkennen musste, dass er völlig überschuldet und zahlungsunfähig (pleite) war, bot er Köberle / der Hotelgesellschaft im Dezember 1994 zunächst eine Kooperation und einige Tage später sogar die gesamte Übernahme und seinen Ausstieg aus der Gastronomie an (siehe dazu Vollmacht von Hilgert an Peter Köberle vom Dezember 1994).
Der zu dieser Zeit bereits durch einen, auf einen im Jahre 1994 erlittenen Jagdunfall zurückzuführende Hörsturz, schwer gehandicapte Angeklagte, wollte sich jedoch zur Auskurierung seines Hörschadens nach Bonn zurückziehen und wäre bereit gewesen, den Pachtvertrag aufzugeben. Auf Anraten des von ihm zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsfreund hochgeschätzten Geschädigten Köberle, der ihm die günstigen Konditionen des Pachtvertrages deutlich vor Augen führte, bevollmächtigte er diesen am 14. Dezember 1994, ab 1. Januar 1995 vollumfänglich bis auf weiteres die Geschäftsleitung der Schlossgastronomie zu übernehmen und zog sich nach Bonn zurück.
Während seiner Abwesenheit in Rammenau liefen die Geschäfte der Schlossgastronomie zusehends schlechter. Dies lag zum einen an den bereits bekannten, für Januar und Februar 1995 geplanten, sich in die Länge ziehenden, Umbaumaßnahmen im BarockSchloss, so dass die Schlossgastronomie erst Mitte Mai 1995 wieder mit noch bestehenden Einschränkungen eröffnet werden konnte. Diese langen Umbaumaßnahmen hatten zur Folge, dass die Geschäfte der Schlossgastronomie auch nach der Wiedereröffnung sehr schlecht liefen. Zum andern lag es aber auch daran, dass der Geschädigte Peter Köberle kein besonders großes Interesse an der Schlossgastronomie entwickelte, sondern sein Hauptaugenmerk auf die Fortführung seines Golfprojekts richtete.
Der Eigentümer des Schlossrestaurants, der Freistaat Sachsen, hatte vom Gewerbeaufsichtsamt die Auflage erhalten, die hygienischen Zustände im Gastronomiebetrieb auf das neue gesetzliche Niveau zu bringen. Die erforderlichen Umbauarbeiten (z.B. Toilletten für das Personal, einen Kühlraum für verderbliche Speisen, Lagerräumlichkeiten für Lebensmittel etc.) sollten im Januar/Februar 1995 durchgeführt werden. Für zwei Monate hatte Hilgert vom Verpächter eine Betriebsausfallentschädigung in Höhe von DM 17.000,- erhalten. Dieses Geld nahm Hilgert mit, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Bauarbeiten wurden von der Schlösserverwaltung vorsätzlich verzögert (siehe die oben bereits zitierte 'Vorgeschichte' zu diesem Mordanschlag), so dass das Restaurant erst im Mai unter schwierigsten Bedingungen (ohne Kühlraum) wieder eröffnet werden konnte. Bis dahin gab es überhaupt keine Umsätze. Wegen dieser Verzögerungen forderte Hilgert von der Schlösserverwaltung berechtigterweise weiteren Schadensersatz.
Im Dezember 1994 nicht vorhersehbar war, dass sich die anfängliche Unterstützung Hilgerts wegen des permanenten Vertragsbruchs des Finanzministeriums bis zum 30. 07. 1996 hinziehen würde. In diesen 20 Monaten wurde die Gastronomie, das künftige Herzstück des Schlosshotels, mit über DM 200.000 durch die Gruppe Köberle gestützt (siehe die handschriftliche Aufstellung über die Zahlungen für die Gastronomie 1995). In diesem Betrag ist auch die wegen des zukünftigen Hotelbetriebs ergänzte Kücheneinrichtung im Wert von ca. DM 70.000,- enthalten (siehe Rechnung der Fa. Särve). Gastronomie und Hotel hätten gegenseitig voneinander profitiert. Beim Bau des Hotels hätten Millionenbeträge eingespart werden können (exclusive Schlossgastronomie mit 300 Sitzplätzen). Die Gastronomie wäre nach Eröffnung des Hotels ein ertragreiches Kleinod geworden. Unter der Betreuung von Köberle wurde die Schlossgastronomie im Jahre 1995 vom FeinschmeckerJournal Savoir Vivre unter die 500 besten Restaurants in Deutschland gewählt.
So viel zum angeblichen Desinteresse des Opfers Köberle an der Schlossgastronomie. Noch heute bestätigen Fachleute, dass die Ideen von Köberle für das Schloss, für die Gemeinde und die Region ideal gewesen wären. Neid und Gier begleiteten jedoch den Weg von Köberle vom Abschluß des Erbbaurechtsvertrags bis zum Mordanschlag.
Dies alles führte dazu, dass die Schlossgastronomie rote Zahlen schrieb und weitgehend weder Handwerkerrechnungen bezahlt noch Arbeitnehmerbeiträge an die AOK abgeführt wurden.
Es ist richtig, dass die Schlossgastronomie auch 1995 rote Zahlen schrieb. Die Gründe dafür sind vorstehend teilweise bereits dargestellt. Es kommt hinzu, dass durch die Schlösserverwaltung gezielt - bereits seit Anfang 1994 - nahezu alle Großveranstaltungen (z. B. von Beust - Europäischer Versicherungskongress) in der Gastronomie verhindert wurden, um zunächst Hilgert und später Köberle schnellstens auszuhungern. Für Großveranstaltungen mussten zusätzliche Räume des Museums (Schlossbetrieb) angemietet werden. Die Anmietung wurde meist ganz verweigert, oder der Mietpreis wurde so hoch angesetzt, dass die Veranstaltung von vorherein scheiterte (siehe die eidesstattliche Versicherung von Frau Zeller über ein Gespräch mit Frau Dietrich von der Schlösserverwaltung). Gleiches galt für Veranstaltungen im Schlosspark. Auf diese Großveranstaltungen war der Betrieb dringend angewiesen, damit im Sommer das notwendige finanzielle Polster für das wirtschaftliche Überleben in den verlustreichen Wintermonaten geschaffen wurde. Durch den Ausfall der Hotelgäste war das Restaurant zum reinen Ausflugslokal während weniger Sommermonate geworden. Dies hätte sich jedoch durch den Hotelbau (200 Betten) geändert.
Gerade die nun folgenden Auführungen in der Urteilsbegründung zeigen besonders deutlich, dass Hilgert von Anfang an nur 'Märchen' erzählte und dass seine haltlosen Behauptungen aus rational nicht nachvollziehbaren Gründen ungeprüft vom Gericht übernommen wurden.
Der sich im Jahre 1995 bis Mitte 1996 in Bonn aufhaltende Angeklagte war zwar überrascht, dass er im Februar 1995 wegen der nicht genehmigten 'Unterverpachtung' der Schlossgastronomie die Kündigung von seiten der Schlossverwaltung erhielt, aufgrund der Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten Köberle gab dieser ihm jedoch zu verstehen, dass dieser alles im Griff habe und die Lösung des Problems kurz bevorstünde.
Auch in der Folge verstand es der Geschädigte zunächst, dem Angeklagten und dessen Rechtsanwalt Horz die bedrohliche Situation der Schlossgastronomie zu verschleiern und insbesondere bei dem bis dahin gutgläubigen und auf den Geschädigten vertrauenden Angeklagten den Eindruck zu vermitteln, dass es nicht schlecht um die Schlossgastronomie stehe und er die lediglich als kurzfristig bezeichneten Probleme lösen würde.
Erst im Laufe des Jahres 1996, als der Angeklagte immer öfter Rechnungen und Mahnungen erhielt und sich ein Schuldenberg von ca. DM 400.000 angehäuft hatte, wurde er gegenüber den Beteuerungen des Geschädigten Köberle misstrauisch und entschloss sich unter dringendem Anraten seines Rechtsanwalts Horz nach Rammenau zurückzukehren und die Geschäfte wieder selbst in die Hand zu nehmen.
Mit diesen haltlosen und widerlegbaren Anschuldigungen wurde ungeprüft das Opfer durch Hilgert - aber auch vom Gericht - zum eigentlichen Täter gestempelt. Wie bereits ausgeführt, kannte Hilgert seine finanzielle Situation sehr genau. Aber auch sein Anwalt - RA Horz - kannte sie, wie durch den bereits weiter oben zitierten Brief von Rechtsanwalt Horz von Febr. 1994 über die wirtschaftliche Situation von Hilgert unwiderlegbar bewiesen wird (es ergibt sich zudem aus der Zeugenaussage des Geschäftsführers). Diese Tatsache ist so offensichtlich, dass der dringende Verdacht des Vorsatzes nur sehr schwer auszuräumen sein dürfte! Die Staatsanwaltschaft und das Gericht wollten das Geständnis Hilgerts nicht gefährden, um so das brisante Verfahren möglichst rasch durch ein rechtskräftiges Urteil abzuschließen. Gerade die seit 1998 andauernde ständige Verweigerung der sächsischen Justizbehörden zu neuen Ermittlungen erhärtet diesen schweren Verdacht.
10 Wochen vor diesem Schreiben war die erste Baugenehmigung des Schloßhotels erteilt worden (siehe Baugenehmigung vom 25.11.1994). Aus den Verkaufserlösen der Hotelappartements wäre eine Ablösung der Verbindlichkeiten Hilgerts ein Leichtes gewesen. Aber, wie in der Vorgeschichte ja ausführlich belegt, das Finanzministerium und die Schlösserverwaltung unterliefen den Erbbaurechtsvertrag durch permanenten Vertragsbruch. Alle nach dem Mordanschlag gezielt in die Öffentlichkeit getragenen Aussagen (der Freistaat Sachsen habe den Vertrag gelöst) waren eine freche Lüge, um die Öffentlicheit zu täuschen. Der Erbbaurechtsvertrag wurde durch Rücktritt seitens des Finanzministeriums erst am 01.07.1999 - also drei Jahre nach dem Mordanschlag - beendet. Und dieses Ziel konnten die Gegner des Hotelprojekts letztendlich nur durch den Mordanschlag erreichen.
Wie durch das oben zitierte Schreiben von RA Horz vom 10.02.95 klar bewiesen wird, hatte Köberle weder Hilgert noch dessen Anwalt getäuscht. Die Urteilsbegründung inbezug auf das von Hilgert behauptete Tatmotiv ist also offensichtlich falsch. Dies wird ganz besonders deutlich durch ein Schreiben, das Köberle am 25.07.96 zusammen mit zwei Schecks (Prozess- und Honorarauslagen wegen der Klage Hilgert gegen den Verpächter, den Freistaat Sachsen) an RA Horz schickte. Horz gab beide Schecks uneingelöst mit Schreiben vom 21.04.97 (direkt nach Abschluss der Hauptverhandlung gegen Hilgert) an Köberle uneingelöst zurück.
Dieser sehr wichtige Brief widerlegt eindeutig die unwahren Behauptungen Hilgerts, Köberle hätte kein Interesse an der Gastronomie und das habe letztendlich die Tat ausgelöst. Mit diesem Schreiben wird gerade das besondere Interesse von Köberle am Bestehen der Gastronomie eindrücklich dokumentiert!
So fuhr der Angeklagte am Montag, dem 29. Juli 1996, mit seinem geleasten PKW nach Rammenau und quartierte sich in der Nähe der Schloßgastronomie ein.
Diese Feststellung des Gerichts ist einfach falsch und durch Zeugenaussagen widerlegt. Laut Aussage einer Nachbarin (Bl. 49/254 der Akten) war Hilgert am Freitag, den 26.7.96 in Bonn abgereist. Seine Ankunft in Rammenau hatte er für Sonntag, 28.7.96 angekündigt. Er kam erst einen Tag später. Warum stellte im Rahmen der Ermittlungen niemand die Frage: "Wo war Hilgert vom Morgen des 26.07. bis zum Abend des 29.07.96 (19.00 h)?" Das wurde, ebenso wie alle anderen Widersprüche, nie geklärt.
Abends gegen 19.00 Uhr in Rammenau angekommen, suchte er die Schloßgastronomie auf und traf dort auf den Geschädigten Köberle, der zwar von seinem Kommen wusste, aber keine Zeit zu einem Gespräch mit ihm hatte.
Diese Feststellung des Gerichts ist wiederum falsch und steht im Widerspruch zu Zeugenaussagen. Hilgert hatte sich für den 28.7. angemeldet, kam unentschuldigt mit einem Tag Verspätung. Als Köberle in Begleitung mehrerer Personen um 21.30 Uhr in die Gastronomie kam, spielte Hilgert Skat und war stark angetrunken (nach Aussage des Geschäftsführers hatte Hilgert an diesem Abend 10 Bier a 0,5 Liter und etwa 2 Liter Wein getrunken). Wegen der späten Stunde und des angetrunkenen Zustands von Hilgert verabredete sich Köberle mit ihm für den nächsten Tag 11.00 Uhr.
So hielt sich der Angeklagte in der Schlossgastronomie auf, spielte ­ wie früher öfters ­ mit dem Hausmeister und seiner Ehefrau Skat und unterhielt sich später mit dem Geschäftsführer Kluge, der ihm nochmals vor Augen führte, wie sehr die Schlossgastronomie nach seinem Fortgang und unter Führung des Geschädigten gelitten hatte. Auch teilte er dem Angeklagten mit, dass noch weitere Rechnungen offen stünden und auf den Angeklagten zukommen würden.
Außerdem habe der Geschädigte teils unsinnige Anschaffungen gemacht von denen viele noch nicht bezahlt und die Gläubiger sehr erbost seien.
Auch hier enthält das Urteil lediglich von Hilgert aufgestellte, aber nie geprüfte Behauptungen. Sollte mit diesen Behauptungen nur das "gutgläubige???" Gericht getäuscht werden? Oder wollte das Gericht mit seiner (angeblichen) Gutgläubigkeit und dem Urteil die Öffentlichkeit täuschen?
Der Geschäftsführer Kluge wurde niemals mit diesen falsche Aussagen Hilgerts konfrontiert.
Nachdem der Angeklagte am Dienstag, 30. Juli 1996, gegen 0.30 Uhr zu Bett gegangen war, fand er sich gegen 9.00 Uhr wieder in der Schlossgastronomie ein, um den Geschädigten Köberle ­ wie am Vorabend verabredet ­ zu treffen und mit diesem für den Nachmittag um 15.30 Uhr bei der AOK Dresden geplanten Gesprächstermin zu reden. Dort sollte es um die Begleichung der offenstehenden Beitragsforderungen in Höhe von DM 70.000.- gehen, deren Teilzahlung in Höhe von DM 35.000 der Geschädigte dem Angeklagten im Vorfeld zugesagt, aber nicht eingehalten hatte.
Der Geschädigte hatte jedoch an diesem Morgen keine Zeit für den Angeklagten, sondern sagte wegen anderweitiger ­ für ihn wichtigeren ­ Gesprächsterminen ab und vertröstete den Angeklagten damit, dass man sich auf der Fahrt zur AOK Dresden,die um 14.30 Uhr angetreten werden sollte, über die anstehenden Probleme unterhalten könne.
In diesem Urteil reiht sich eine falsche Feststellung an die nächste falsche Feststellung. Laut Aussage der Vermieterin polterte Hilgert erst gegen 1.30 Uhr in sein Zimmer. Falsch ist die Aussage Hilgerts, Köberle habe sich mit ihm für 9 Uhr verabredet. Hilgerts Freund, R., erklärt am 31.07.96 vor der Polizei in Bischofwerda, er wäre um 9.00 h mit Hilgert verabredet gewesen und habe diesen vor dem Lokal auch getroffen. Dieses Treffen wurde vom Hausmeister beobachtet, wobei dieser die Person R. mit Köberle verwechselte (die Verwechslung ist eindeutig, da Köberle, wie im Forensischen Gutachten beschrieben, ein gelbes T-Shirt trug, der Hausmeister aber zwei Männer in weißen Hemden gesehen hatte).
Richtig dagegen ist, Köberle hatte sich mit Hilgert am Vorabend für 11.00 Uhr verabredet. Aber das spielte im Strafverfahren gegen Hilgert keine Rolle. Die Vernehmungen des Opfers wurden nie abgeschlossen. Aus der heutigen Sicht besteht der dringende Verdacht, dass man das Opfer, den einzigen Tatzeugen, wenige Tage nach dem Erwachen aus einem langen Koma gerade deshalb in diesen Tagen vernommen hatte, um seine "Desorientiertheit" und seinen hilflosen Zustand zu nutzen, um das falsche Geständnis von Hilgert nicht zu gefährden. Es ist nahezu unmöglich, dass das nicht einmal dem Gericht aufgefallen ist.
Hilgert bestätigt mehrfach den gemeinsamen Termin um 15.30 h bei der AOK in Dresden, bei dem Köberle die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Hilgert bezahlen wollte (die Mittel standen bereit). Dadurch hätte sich automatisch das von der AOK beantragte Gesamtvollstreckungsverfahren erledigt und das finanzielle Überleben Hilgerts wäre knapp 4 Stunden später gesichert gewesen.
Per 31.12.94 beliefen sich die allein bei Hilgert aufgelaufenen Beitragsrückstände auf DM 23.174.33 (zuständig seinerzeit Frau F.): Aus dem Schreiben der AOK Dresden­ mit Postzustellungsurkunde an Hilgert in Bonn - vom 18.06.96 betrug der Rückstand DM 23.191,06 !
Wie die Differenz zu den von Hilgert behaupteten DM 70.000,-- zustande kommt, wurde nie geklärt. Dabei hätten die meisten Zahlen ganz einfach durch ein einziges Telefongespräch überprüft werden können.
Warum hatte Hilgert nicht diesen für seine Existenz so wichtigen Zahlungstermin bei der AOK abgewartet? Er wollte ja in Rammenau bleiben. Es hätten sich für ihn in den nächsten Tagen mit Sicherheit noch bessere Gelegenheit für solch seine verbrecherische Tat gegeben. Nur wenn Hilgert in eine Verschwörung eingebunden war, wird der Mord vor dem Zahlungstermin bei der AOK logisch. Wäre die Zahlung einige Stunden später erfolgt, wäre die bereits vorher aufgebaute Argumentationskette zusammengebrochen und Hilgert nicht mehr als "Täter" ein plausibles Motiv hätte abliefern können.
So verbrachte der Angeklagte die Zeit bis 11.00 Uhr morgens mit Frühstück und mit dem Besuch des Geschäftsbüros, wo er von Frau G. als Buchhalterin weitere Informationen über laufende Vollstreckungsmaßnahmen erhielt, die von dem Geschädigten Köberle nicht weiter verfolgt worden seien. Außerdem erhielt er einen Anruf von Rechtsanwalt W. aus Dresden, der ihm die Zwangsvollstreckung in sein ganzes Vermögen ankündigte.
Die Liste nachweislich falscher Feststellungen seitens des Gerichts reißt nicht ab.
Hilgert erfuhr nicht erst durch RA W. von der Zwangsvollstreckung, sondern er war bereits einige Tage vorher telefonisch in Bonn von Köberle informiert worden. Das Wissen um die Zwangsvollstreckung war ja der Auslöser des bereits einige Tage zuvor abgesprochenen gemeinsamen Termins bei der AOK am Nachmittag.
Auch über die am 23.07.96 zugestellte Zwangsräumung waren sowohl Hilgert, wie auch sein Anwalt Horz durch Köberle sofort informiert worden. (siehe Brief an RA Horz vom 25.7.96) In diesem Brief an RA Horz berichtete Köberle ausführlich über die unglaublichen Behinderungen der Schlösserverwaltung und des Finanzministeriums gegen das Hotelprojekt. Gerade das Gesamtvollstreckungsverfahren und die eingeleitete Zwangsräumung passen gut ins Bild dieser Behinderungen und zeigen die behördenübergreifende Zusammenarbeit gegen das Hotelprojekt, das jedoch nach dem Termin am 22.7.96 bei Präsident Fischer endgültig freie Fahrt hatte (siehe dazu die ausführliche Darstellung in der Vorgeschichte).
Hilgert verschwieg sein Treffen mit R. Er wurde auch später nie danach gefragt. Ebenso wurde nie geklärt, worüber beide nur wenige Stunden vor dem Mordanschlag gesprochen hatten.
Der Geschäftsführer erklärte in seiner späteren Vernehmung, dass Hilgert mit Köberle auf dem Parkplatz eine heftige Diskussion hatte, weil "Hilgert mit seinen Händen herumfuchtelte". K. verwechselte dabei, wie im oberen Abschnitt dokumentiert, die Personen Köberle und R.
Dieser Irrtum wurde (vorsätzlich?) nie korrigiert, sondern als Streit zwischen Hilgert und Köberle dargestellt und als wichtiger Beweis für den späteren Mordversuch im Streit herangezogen. Diese Verwechslung und der angebliche Streit wurden sogar in das Forensische Gutachten übernommen.
Kurz vor 11.00 Uhr war R. nochmals auf dem Parkplatz und unterhielt sich mit Hilgert (lt. Aussage Zeuge G. sen.- er wurde nicht vernommen). Musste Hilgert als unsicherer Kanditat bis zuletzt durch R. "geführt" werden?
Der Angeklagte entschloß sich nun, die Zeit bis zur gemeinsamen Abfahrt nach Dresden für einen Waldspaziergang zu nutzen und die sich für ihn noch schlimmer als befürchtet darstellende Situation der Schlossgastronomie zu überdenken.
Bevor er jedoch zu diesem Waldspaziergang aufbrach, ging er zu seinem hinter den Stallungen geparkten PKW, um sich den dort im Handschuhfach liegenden Revolver Colt Cobra zu holen, zu laden und ihn ­ nicht ausschließbar ­ nur zu seiner Sicherheit mit auf den Waldspaziergang zu nehmen, denn er hatte gehört, dass sich im Wald illegal eingereiste Ausländer aufhalten würden und es schon des öfteren zu Überfällen gekommen sei.
Wieder gibt das Urteil ausschließlich die ungeprüften, fast schon an Schwachsinn grenzenden, Behauptungen Hilgerts wieder. Und dies, obwohl vor Ort ermittelt wurde und dem Gericht Panoramaaufnahmen des Gofplatzgeländes vorlagen, die beweisen, dass es dort weit und breit keine Baumgruppen gibt, die annähernd die Bezeichnung "Wald" rechtfertigen würden, nicht einmal die Bezeichnung "kleines Wäldchen"!
Hilgert hatte Köberle angeblich am Rande des Golfplatzes getroffen. Um einen Waldspaziergang machen zu können, hätte Hilgert vom Restaurant aus eine ganz andere Richtung einschlagen müssen. Im übrigen war Hilgert für 11.00 Uhr mit Köberle im Restaurant verabredet, wo sie auch zusammentrafen.
(Im Raum Rammenau hat es niemals Überfälle von Ausländern gegeben ­ zumindest nicht bis heute. Auch in Ostsachsen sind solche Überfälle nicht bekannt. Wie blauäugig (?) muss man als ermittelnder Polizist, als Staatsanwalt, als Richter sein, um an ein derartiges 'Märchen' zu glauben?
Als der Angeklagte nun zwischen 11.30 Uhr und 11.45 Uhr in Richtung Wald spazierte und dabei auf der ersten Strecke am Rande des Golfplatzes in Richtung 8. Grün entlangging, sah er eine Person quer über die Driving Range winkend auf sich zukommen und stellte bei näheren Hinsehen fest, dass es sich um Herrn Peter Köberle handelte.
Das Urteil ist nur eine Aneinanderreihung ungeprüfter Behauptungen des Angeklagten, die jedoch durch eine Vernehmung des Tatopfers hätten leicht geklärt und widerlegt werden können. Die völlig anderen Aussagen des Opfers spielten überhaupt keine Rolle.
Als das Opfer, Peter Köberle, nach 100 Tagen aus dem Koma erwachte und befragt wurde, gab Köberle an:
Ich kam um 11.00 h in die Gaststätte. Hilgert bat mich, ihm den Golfplatz zu zeigen. Gemeinsam gingen wir die Bahn 8 entgegen der Spielrichtung, zum Green 7 und von dort zum Abschlag 7. Dort sagte Hilgert: "Ich habe genug gesehen. Lass uns umkehren."
Als sich beide nun in der Nähe des 7. Grüns trafen, stellte der Angeklagte Peter Köberle zur Rede, weshalb so viele Rechnungen nicht bezahlt worden seien, obwohl ihm dieser das zugesagt habe. Er konfrontierte ihn mit Vollstreckungsmaßnahmen, mit der unsinnigen Generalüberholung der Kaffeemaschine zum Preis von DM 3.000.-, mit der noch offenen Handwerkerrechnung für das Büffet in Höhe von DM 10.000, mit dessen zu Lasten der Schlossgastronomie gehenden Geschäftsessen mit Golffreunden und insbesondere mit der offenen Forderung der AOK in Höhe von DM 70.000., deren teilweise Begleichung ihm Köberle zugesagt, aber nicht eingehalten hatte.
Wie soll man diesen offensichtlichen Unsinn in dieser Urteilsbegründung kommentieren? Das Urteil gibt lediglich die (nachweislich falschen) Behauptungen des Angeklagten wider. Die Aussagen des Opfers, dem einzigen Tatzeugen, werden weder erwähnt, geschweige denn berücksichtigt. Weder die Buchhaltung, noch die Bankunterlagen des Angeklagten wurden beschlagnahmt oder gar hinsichtlich seiner Aussagen und seiner Zahlenangaben überprüft. Sein Steuerberater konnte sich einer Befragung vor Gericht durch einen Zweizeiler seines Hausarztes entziehen, der ihm eine Erkältung attestierte. Er wurde auch nicht im Amtshilfverfahren wenigstens befragt. Auf eine entsprechende Befragung des Opfers verzichtete das Gericht bekanntlich ebenfalls großzügig. Nicht eine einzige Zahl der abstrusen Zahlen Hilgerts wurde geprüft.
Die weitere Urteilsbegründung grenzt bereits an die Verhöhnung eines unschuldigen Mordopfers.
Der Geschädigte Peter Köberle zeigte aber kein Interesse an einer gemeinsamen Lösung des Problems und äußerte gegenüber dem Angeklagten, dass ihn weder das mit der Vollstreckung interessiere, noch überhaupt ein Interesse an der Gastronomie des Angeklagten vorhanden sei und wandte sich vom Angeklagten ab, um wieder Richtung Driving-Range und dort zum Abschlagplatz zurückzukehren.
Der Angeklagte, der in der sicheren Erwartung nach Rammenau gekommen war, dass er sämtliche Probleme werde regeln können und dass sie beide gemeinsam ihre Geschäfte wieder in den Griff bekommen würden, erkannte in diesem Moment schlagartig, dass Peter Köberle überhaupt kein Interesse an der Lösung seiner Probleme hatte, sondern nur an den Golfplatzaktivitäten interessiert war. Ihm wurde bewußt, dass er alles verloren hatte, völlig ruiniert war und nur noch einen Scherbenhaufen vor sich hatte. Dieses vom Geschädigten durch seine Äußerung und durch sein Wegdrehen und ­gehen gezeigte Desinteresse hat das Faß zum Überlaufen gebracht.
In diesem Moment, es war 11.45 Uhr, entschloss sich der aufgrund einer leichtgradigen cerebralen Reduzierung seiner Gehirnleistungen sowie seiner zu diesem Zeitpunkt besonders affektiven Gemütsverfassung nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte sich seines geladenen Revolvers in der Hosentasche erinnernd, diesen zu ziehen und den nichtsahnenden und ihm den Rücken zukehrenden Geschädigten Köberle von hinten zu erschießen.
Er zog deshalb seinen Revolver aus der Hosentasche, richtete diesen auf den sich bereits abgewandten Köberle und schoß diesem aus einer Entfernung von einem bis eineinhalb Meter in den Rücken, um ihn zu töten.
Hilgert präsentierte den Kripobeamten und später dem Gericht mehrere Versionen des Tathergangs. In Bonn behauptete er bereits auf der Fahrt zur Vernehmung, er habe Köberle vorsätzlich getötet, obwohl er seit dem Anruf durch R. wusste, dass Köberle den Anschlag überlebt hatte.
In seiner ersten Vernehmung, die wegen der massiven Selbstbeschuldigungen seine Verhaftung nach sich zog, behauptete er, dass er Köberle vorsätzlich töten wollte. Obwohl er zuvor bereits mit RA Horz gesprochen hatte und der ihm Unterstützung durch einen Strafverteidiger zugesagt hatte, verzichtete Hilgert auf anwaltliche Unterstützung bei seiner ersten Aussage. Später sprach er von einem Streit mit Köberle bei dem es sogar zu Handgreiflichkeiten kam. Er habe sich bedroht gefühlt und in Notwehr auf Köberle geschossen. Später sagte er dann, er habe im Affekt geschossen. Diese letzte Version wurde strafmildernd in das Urteil übernommen.
Woher kommt die Entfernung im Urteil von einem bis eineinhalb Meter? Laut Gutachten des Landeskriminalamtes beweisen die Schmauchspuren auf dem (auf Anweisung der Staatsanwaltschaft ja vernichteten) Shirt des Opfers angeblich eine Entferung von 50 bis 80 cm, evtl. auch weniger.
Hilgert selbst behauptete beim Tatorttermin einen Abstand von mindestens 5 Metern. Das Opfer sprach von einem Gewehrknall aus einer größeren Entfernung, was zusätzlich durch den gleichbleibenden kleinen Schußkanal und das Gutachten von Prof. Dr. Koristka unterstrichen wird. Die von Hilgert behauptete Tatwaffe, ein Revolver Colt Cobra 38 Spezial, 9 mm, und einer Lauflänge von 2 Zoll(= ca. 5 cm), war aber eine großkalibrige Waffe. - Die Schußverletzung stamme aller Wahrscheinlichkeit nach von einem kleinkalibrigen Geschoss sagte der Gerichtsmediziner am Tattag, nachdem er Köberle zwei Stunden lang begutachtet, bzw. untersucht hatte. Später in seinem Gutachten konnte der Gerichtsmediziner zum Kaliber nichts mehr sagen, da angeblich nur Weichteile getroffen wurden. Allerdings widerspricht dies dem OP-Bericht. Dort ist vermerkt, dass eine Rippe verletzt wurde.
Laut Urteilsbegründung wollte Hilgert in Rammenau bleiben, um sämtliche Probleme gemeinsam mit Köberle zu lösen. Gemeinsam mit dem Opfer hätte Hilgert innerhalb der nächsten 4 Wochen den größten Teil seiner Probleme lösen können. Das wusste er. Durch das Gespräch bei Präsident Fischer am 22.7.96 hatte das Hotelprojekt freie Fahrt. Beim Termin um 15.30 Uhr bei der AOK Dresden wären die Beitragsrückstände bezahlt worden. Dadurch hätte sich sofort das beantragte Gesamtvollstreckungsverfahren durch die AOK erledigt.
Laut Urteilsbegründung wollte Hilgert in Rammenau bleiben, um das Restaurant wieder selbst zu führen. Die (durch Zeugen belegbaren) Tatsachen sprechen aber gegen diese Aussage.:
Sein Freund Günter R. bestellte das Zimmer zunächst für die Nacht vom 28.7. auf 29.7.96. R. bestellte das Zimmer dann um, für die Nacht vom 29.7. auf 30.7.96, aber wiederum nur für eine Nacht (siehe die entsprechende Aussage). Hilgert bezahlte das Zimmer am frühen Morgen des 30.07. und verstaute das Gepäck in seinem PKW. Er wußte also an diesem Morgen, dass er bereits am 30.07.96 wieder abreisen würde.
Die Urteilsbegründung ist eine Farce!
Als er sah, dass Peter Köberle getroffen zu Boden fiel, wandte er sich ­ ohne sich um den Zustand des Opfers zu vergewissern ­ ab und lief zu seinem PKW, um mit diesem so schnell wie möglich nach Bonn zurückzufahren.
Der Geschädigte hatte aufgrund der durch den Schuss verursachten Lungenverletzung ca. zwei Liter Blut verloren und befand sich in einem lebensbedrohlichen Blutungsschock. Aufgrund eines akuten Lungenversagens wurde er für mehrere Monate in ein künstliches Koma versetzt, und es machten sich noch Nachoperationen mit einem Luftröhrenschnitt und wegen akuter Lungenblutungen erforderlich. Erst am 4. November 1996 konnte es verantwortet werden, den 56-jährigen Geschädigten seiner künstlichen Beatmung zu befreien. Am 28. November 1996 wurde er zur Rehabilitierung nach Bad Rappenau verlegt und später in die Reha-Klinik nach Karlsbad-Langensteinbach, wo er sich derzeit noch für längere Zeit befinden wird. Während der Geschädigte um sein Leben kämpfte, traf der Angeklagte abends gegen 18.30 Uhr in Bonn bei seinen Freunden, der Familie Sch. ein, denen er erzählte, dass er Peter Köberle erschossen habe. Draufhin brachte er seinen geleasten Mercedes zur Leasingfirma zurück und packte seine Sachen, um sich am nächsten Morgen in Bonn der Polizei zu stellen. Am Morgen des 31. Juli 1997 wurde er dann vorläufig festgenommen und am 1. August 1996 in Untersuchungshaft genommen.
Hilgert hatte die Aufgabe, Köberle vor die Flinte eines heute noch unbekannten Schützen zu locken, nach der Tat zu verschwinden und so die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und durch sein falsches Geständnis von anderen Tätern und einem anderen Tatmotiv abzulenken.
Am frühen Morgen des 31.7.96 telefonierte sein Freund R. aus Rammenau und teilte Hilgert in Bonn mit, dass Köberle außer Lebensgefahr sei. Sehr wahrscheinlich erhielt Hilgert an diesem Morgen neue Anweisungen, da sich durch das Überleben des Opfers die Situation für die Täter / Hintermänner dramatisch geändert hatte. Hilgert mußte sich schnellstens selbst der Tat beschuldigen.
Woher wusste R. an diesem Morgen, wo sich Hilgert in Bonn aufhielt? Woher wusste er bereits gegen 6.30 h morgens, dass Köberle außer Lebensgefahr war? Es gab eine Nachrichtensperre.
Weil Hilgert das geleaste Fahrzeug noch am Abend des 30.07.96 zurückgab, ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass er stets überlegt handelte. Das hatte er bereits am frühen Morgen bewiesen, als er das Zimmer bezahlte und sein Gepäck im Fahrzeug verstaute. Wäre Hilgert den Betrag für das Zimmer schuldig geblieben, dann wäre eine Tat im Affekt leichter zu rechtfertigen gewesen. Aber es sind diese Kleinigkeiten, die normalerweise mithelfen, die Verbrecher zu überführen.
1. Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten basieren auf dessen eigenen insofern glaubhaften Angaben sowie dem verlesenen und er örterten Auszug aus dem Bundeszentralregister.
2. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten, diejenigen zu den Verletzungen des Geschädigten Köberle, zu dem Klinikaufenthalt sowie den Rehabilitierungsmaßnahmen auf dem Gutachten des bei der Operation anwesenden Sachverständigen Dr. Beuthin und auf den Angaben der behandenden Ärztin Dr. Ingrid Adam sowie seiner Lebensgefährtin Carin Doris Zeller.
3. Soweit die Schwurgerichtskammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht auszuschließen vermochte, beruht dies auf den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben aus dem Gutachten des Oberarztes für Neurologie und Psyhiaterie des Universitätsklinikums Dr. Stefan Sutarski.
Da keine Zeugenbefragung zu Hilgerts Werdegang durchgeführt wurden, kann auch ncht gesagt werden, ob seine Aussagen hierzu richtig sind. Zumindest hat das Gericht mit vielen persönlichen Nebensächlichkeiten ein "umfangreiches Urteil" und auf den ersten Blick ein fast plausibles ­ jedoch nichtssagendes - Urteil geschrieben.
Herr Sch., dem Hilgert noch am gleichen Tag seine Tat erzählt hatte, war nie vernommen worden. Er war in der Zeit bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung verstorben. Frau Sch., die bei den Erzählungen von Hilgert anwesend war, wurde erst am 07. März 97 vernommen, über sieben (!) Monate nach der Tat! Die Aussage von Frau Sch., die nur die Erzählungen von Hilgert mitanhörte, ist kein taugliches Beweismittel für den Wahrheitsgehalt der Selbstbeschuldigungen von Hilgert.
Mit Herrn R. war Hilgert ­ laut eigenen Angaben in der Ermittlungsakte ­ seit 15 (!) Jahren eng befreundet. R. wurde im Zuge der Ermittlungen nicht vernommen. Das Verhalten von R. vor und nach der Tat war mehrfach höchst auffällig und hätte jeden exakt arbeitenden Ermittlungsbeamten zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen. R. stammte aus Ostsachsen. Woher kannte ihn Hilgert seit vielen Jahren?
Am 31.07.96 sagte Hilgert während seiner ersten Vernehmung in Bonn: "Als erstes möchte ich sagen, dass ich auf den P. Köberle geschossen habe. Ich habe von hinten in seinen Rücken geschossen' Frau Sch. sagte über die abendlichen Erzählungen Hilgerts: "Ich habe den Josef gefragt wo er Herrn Köberle getroffen hat. Dazu sagte Josef nichts."
Hilgert konnte ihre Frage am Abend vermutlich deshalb nicht beantworten, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, wie Köberle getroffen worden war. Jede Aussage hierzu hätte zu Widersprüchen führen können. Vom Schuss in den Rücken erfuhr Hilgert wahrscheinlich erst aus dem Telefonat mit R. am nächsten Morgen. Warum sollte Hilgert seinen langjährigen Freunden verschweigen, dass er (angeblich) auf die Rückenmitte gezielt hatte, wenn er ihnen schon von diesem Verbrechen erzählt hatte?

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB in der Alternative der heimtückischen Vorgehensweise schuldig, denn er hatte die Arg- und Wehrlosigkeit des sich vom Angeklagten unmittelbar vor der Tatausführung abwendenden und zur Driving Range zurückkehrenden Geschädigten Peter Köberle erkannt und diese Situation bewußt zur Tatausführung genutzt.
Bei der Strafzumessung ist von der Strafandrohung für versuchten Mord auszugehen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
Die Schwurgerichtskammer hat jedoch von der nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht, den Versuch milder zu bestrafen als die vollendete Tat. Weil auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit beging, nahm die Schwurgerichtskammer eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vor, so dass nach der vorliegend vorzunehmenden doppelten Strafrahmenverschiebung die konkrete Strafe aus dem Strafrahmen zwischen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 11 Jahren drei Monaten zu entnehmen war.
Bei der konkreten Strafzumesseung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bis zu seinem 64. Lebensjahr noch nie strafrechtich in Erscheinung getreten war und letztlich ein volles Geständnis abgelegt und damit seine besondere Kooperation in der Hauptverhandlung gezeigt hat. Für ihn sprach weiter, dass er aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands und infolge der bereits erlittenen Untersuchungshaft besonders haftempfindlich ist. Mildernd war zudem zu berücksichtigen, dass es keine von langer Hand geplante Straftat war, sondern von einer Augenblickstat des Angeklagten auszugehen ist und er sich durch das Verhalten des Angeklagten in einer ­ nicht ausschließbar ­ besonderen affektiven Gemütsverfassung befand.
Die Tat wiegt gleichwohl schwer. Strafverschärfend war zudem die Folge der Tat für das Opfer zu berücksichtigen, denn der Geschädigte Köberle kämpfte nicht nur monatelang um sein Leben, sondern befindet sich derzeit in einer Rehabilitationsklinik, wo teilweise operativ und teilweise auf konservative Art versucht wird, die Fähigkeiten seines Bewegunsapparates wieder herzustellen. Dabei ist noch nicht gewiß, wie vielen Operationen sich der Geschädigte noch unterziehen muß und ob er jemals seine motorischen Fähigkeiten wieder voll erlangt.
Unter Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten erkannte die Schwurgerichtskammer auf die zur Erreichung der Strafzwecke gebotene schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von

sieben Jahren und sechs Monaten.



Kommantar von:
Peter Köberle
14. 2. 2004


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