Das Bundesverfassungsgericht wird nicht müde zu betonen, dass Entscheidungen in der Justiz auf rationaler Argumentation zu beruhen haben (BverfG 25/352/359: "Das irrationale Element muss entfallen, das in einer modernen demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann." oder BVerfG 34,269,287: "Die Entscheidung des Richters muss auf rationaler Argumentation beruhen.") Doch wenn es um öffentliche Nacktheit geht, denken Juristen offensichtlich "mit dem Bauch".
Am Dienstag, 4. 2. 2003, fand vor dem Amtsgericht in Zwangsburg (die Stadt heißt offiziell Freiburg, doch dieser Name klingt angesichts der Machenschaften der dortigen Behörden zynisch) mal wieder ein Prozess gegen den als 'Nacktläufer von Zwangsburg' international bekannt gewordenen Sexualtherapeuten Dr. Peter Niehenke statt. Es ging um die Frage, "wieviel angezogen als nackt" zu gelten hat. Anders formuliert: Ist man "nackt", wenn man seine Geschlechtsteile mit einer Nylon-Damensocke verhüllt hat? (Es erinnert doch sehr an den verspotteten sog. Zwickel-Erlass - nur stammt der aus dem Jahre 1932!). Hier das, was der 'Nacktläufer dem Richter zu bedenken gab:
"Da ich eine gewisse Chance sehe, dass bei diesem Prozess Platz für Argumente ist, möchte ich meine Motivation und die Motivation der Mitstreiter in der von mir initiierten bundesweiten Bürgerrechtsbewegung für unsere öffentlichen Nacktauftritte kurz erläutern. Zum Verständnis unserer Motive ist es notwendig, deutlich zu machen, in welchem Sinne wir uns als Bürgerrechtsbewegung verstehen und daher erlaube ich mir, für etwa zwei Minuten ein paar rechtliche Überlegungen zur Rolle der Bürgerrechte in unserer Gesellschaft vorzutragen.
Bevor ich damit aber beginne möchte ich eine persönliche Bemerkung machen: Durch die Art und Weise, in der dieses unser Thema in der Vergangenheit von der Justiz behandelt wurde und bis zum heutigen Tage behandelt wird, bin ich erschüttert und anwidert zugleich. Ich habe Mathematik, Physik und Psychologie studiert und ich darf (auch als Lehrbuchautor) von mir sagen, dass ich etwas von logischer Argumentation verstehe. Bis vor drei Jahren war ich überzeugt, dass auch Rechtsprechung etwas mit Logik zu tun habe (das Buch "Logik für Juristen" von Ex-Oberlandesrichter Dr. Egon Schneider gehört seither übrigens zu meiner Lieblingslektüre). Ich dachte bis vor drei Jahren, dass Rechtsprechung die Anwendung von Prinzipien bedeute. Ich wusste, dass das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Urteile rational begründet sein müssen. Seit etwa drei Jahren weiß ich, dass dies Ideale sind, die mit dem Alltag in der Justiz überhaupt nichts zu tun haben. Wenn man diese Ideale mit dem vergleicht, was mir widerfahren ist, wenn man sich ansieht, wie bei diesem Thema seitens der Justiz offenbar "mit dem Bauch gedacht" wird, dann darf sich wahrlich niemand wundern, dass solcherart Justizwillkür einen unglaublichen Zorn provoziert.
Und nun zum Thema Bürgerrechte
In einer freiheitlichen Demokratie ist der Bürger souverän. Das höchste Gut in einer multikulturellen demokratischen Gesellschaft sind die Bürgerrechte. Das Recht, mein Leben so zu gestalten, wie ich das für richtig halte, resultiert unmittelbar aus dem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit und aus dem Grundsatz, dass die Würde des Menschen unantastbar ist.
Nun haben die Menschen sehr unterschiedliche Bedürfnisse: Was dem einen seine Reisefreiheit (ich denke an die Ex-DDR), ist dem anderen seine Freiheit von Bekleidungsvorschriften, sei es, dass er das Bedürfnis hat, sich die Haare violett zu färben oder sich einen Metallring durch die Nase zu ziehen oder sei es, dass er unbekleidet bleiben möchte. Alle drei hier beispielhaft erwähnten Verhaltensweisen rufen bei manchen Bürgern, die nicht verstanden haben, was es mit Demokratie auf sich hat, Protest hervor. Heuchlerischerweise wird die Justiz aber nur in einem Fall aktiv, nämlich wenn es um öffentliche Nacktheit geht.
Die wichtigste Aufgabe des Staates besteht darin, die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" zu schützen und zu garantieren. Nicht umsonst steht dieser Grundsatz ganz oben in unserem Grundgesetz. Selbst die Verbrechensbekämpfung dient, genau genommen, diesem Ziel: Wir sollen vor Übergriffen geschützt werden. Aus diesem Grunde müssen Vorschriften, die die freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränken, äußerst gut begründet sein. Das drückt sich u. a. aus in der ebenfalls grundlegenden Bestimmung: "Keine Strafe ohne Gesetz."
Freiheitsrechte sind auf der anderen Seite selbstverständlich nicht grenzenlos, denn das würde zu Antinomien, zu unauflöslichen Widersprüchen, führen. Die eigene Freiheit endet dort, wie sie die Freiheit anderer begrenzt und einengt. Das heißt allerdings im Umkehrschluss auch, dass die Freiheit der anderen da endet, wo sie meine Freiheit begrenzt und einengt (und das gilt insbesondere für irgendwelche religiös motivierten Forderungen an mein Verhalten, also an jemanden, dem diese religiösen Bedürfnisse gleichgültig sind). In solchen Konfliktfällen, wo eine Freiheit gegen eine andere steht, muss abgewogen werden. Die Gesellschaft entscheidet, im Idealfall mehrheitlich, wo die Freiheit, zu tun und zu lassen, was man will, eingeschränkt werden soll. Das wird kodifiziert in Gesetzen.
In dem hier zur Verhandlung stehenden Fall steht das Bedürfnis einer verklemmten Minderheit von 17 % der Bevölkerung, vor dem Anblick von Menschen geschützt zu werden, dem Bedürfnis von mindestens 10 Millionen FKK-Anhängern, sich im Freien unbekleidet bewegen zu können, gegenüber. Und was sehr wichtig ist: Die Mehrheit der Bevölkerung ist erwiesenermaßen entschieden: Sie ist, durch Umfragen belegbar, ganz eindeutig der Meinung, dass öffentliche Nacktheit geduldet werden soll. Wie Ex-Verfassungsrichter Boujong in seinem Kommentar zum OWiG hervorhebt, reicht allein die Tatsache, dass es sich bei den Gegnern dieser Freiheit von Bekleidungsvorschriften nachweislich um eine Minderheit handelt, schon aus, deren Ansinnen, öffentliche Nacktheit als "grob ungehörig" unter Strafe stellen zu wollen, abzuweisen, denn es kann selbstverständlich eine Handlung nur dann als "grob ungehörig" eingestuft werden, wenn die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung das auch als solches empfindet. Jede andere Auslegung verstößt gegen elementare Denkgesetze und ist daher im Sinne der Forderung des BVG irrational und damit unzulässig! Denn wollte man das anders handhaben, dann müsste man auch Frauen dazu zwingen, Schleier zu tragen, weil es eine beachtliche Zahl von Menschen in unserem Lande gibt (wenn auch wiederum eine Minderheit von religiösen Fanatikern), die es "grob ungehörig" finden, wenn Frauen in der Öffentlichkeit ohne Schleier auftreten.
Dieses Argument von Ex-Verfassungsrichter Boujong ist, wie gesagt, eigentlich logisch zwingend, und eigentlich wäre damit dieser Prozess, wie alle anderen vorhergehenden, im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als absolut überflüssig einzustufen aber wie eingangs erwähnt: Bei diesem Thema denken Juristen offenbar eher "mit dem Bauch". Vermutlich aus eigener Betroffenheit ist ihnen das von ihnen so hoch geachtete "Schamgefühl" wichtiger als die vom BVG verlangte "rationale Argumentation"!
Wollen wir also einmal dieses heuchlerische Argument des zu schützenden Schamgefühls näher ansehen: Mit welchem Recht wird der Schutz dieser unterstellten Empfindung dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit übergeordnet? Es ist ja verständlich, dass Menschen sich dafür schämen können, selbst nackt zu sein, aber es ist absolut widersinnig zu behaupten, man schäme sich, weil jemand anderes nackt ist. Ich schäme mich schließlich auch nicht, wenn jemand anderes im Bus beim Schwarzfahren erwischt wird!
Heuchlerisch ist dieses Argument, denn von beinahe jeder Litfass-Säule prangen einem nackte Busen und nackte Ärsche in Überlebensgröße entgegen, und dann soll, weil man mal einen nackten Arsch "in natura" sieht, plötzlich das Schamgefühl verletzt werden? Das ist nicht nur unglaubwürdig: Diese Argumentation ist heuchlerisch. Naheliegend ist daher der Verdacht, dass eine Minderheit von (vermutlich religiös motivierten) verklemmten Idioten hier versucht, der Gesellschaft ihre persönlichen Moralvorstellungen aufzuzwingen. Das ist nicht hinnehmbar.
Zu den Unterschieden und Widersprüchen im Verhalten der Behörden
1. In Karlsruhe wurde im letzten Jahr zum zweiten Mal eine Radtour organisiert, bei der etwa 30 Personen beiderlei Geschlechts völlig nackt durch die Randgebiete und Vororte der Stadt fuhren! Bei der ersten Tour vor zwei Jahren gab es keinerlei polizeiliche Reaktion. Bei der zweiten Tour im letzten Jahr wurden die Teilnehmer zwar gebeten, sich zu bekleiden, Bußgeldbescheide ergingen allerdings nicht. Ebenso in Berlin, wo eine Gruppe von etwa 30 Leuten nackt "Unter den Linden" spazieren ging. Die Leute wurden nach etwa einer Stunde gebeten, sich (notdürftig) zu bekleiden. Bußgeldbescheide ergingen nicht.
2. In Frankfurt hat ein (nach Einschätzung der Behörden) psychisch kranker aber harm-loser Mann mit Vornamen Jörg die offizielle Erlaubnis, in der Stadt nackt herum zu laufen. Die Richter kamen in Abwägung der Möglichkeiten (entweder den Mann ausschließlich wegen seines Nacktlaufens für immer in die Psychiatrie zu sperren oder der Allgemeinheit seine Nacktheit "zuzumuten") zu der Auffassung, dass man in Abwägung der Umstände in diesem Fall der Allgemeinheit die Nacktheit zumuten müsse. Eine sehr kluge Entscheidung. Aber man fragt sich unwillkürlich, warum das grundgesetzlich verbriefte Recht auf "freie Entfaltung der Persönlichkeit" nicht ein ähnlich "starkes Argument" sein soll, der Allgemeinheit die Nacktheit eines FKK-Fans zuzumuten ...
Wie dem auch sei: Dieses Urteil zeigt, dass es sehr kluge Richter gibt, denen das so hochgeachtete "Schamgefühl" der Bürger jedenfalls weniger bedeutsam erscheint als der Schutz eines zwar psychisch kranken aber harmlosen Mannes vor staatlichem Terror.
3. Ganz besonders auffällig ist die völlige Konzeptlosigkeit behördlicher Maßnahmen in Zwangsburg, einer Stadt, die sich zynischerweise Freiburg nennt.
Ich komme nun zur Chronologie des "Schreckens"
Wie allgemein bekannt sein dürfte, ist Dr. Henninger vom Oberlandesgericht in Karlsruhe ja der Auffassung, der der Anblick eines Menschen an Stellen, die er offenbar peinlich findet, "Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken" auszulösen imstande sei. Ich will das nicht weiter kommentieren, um mich hier vor Gericht nicht unnötig zusätzlich zu gefährden.
Ich werde durch diese Chronologie und die vorgelegten Dokumente beweisen, dass die Stadt in unglaublicher Weise ihre eigenen Rechtsauffassungen mit Füßen getreten hat, nur um meine Bestrafung zu erreichen. Dass ein Stadtrechtsdirektor, wie Herr Geißler, zu diesem Zweck sogar ein Gericht belügt, spricht Bände. Dass das Verwaltungsgericht in Zwangsburg diese Lüge dann deckt, ist ein Skandal! Allerdings ein typischer Skandal für den Morast in den Behörden von Zwangsburg.
Die Chronologie des Schreckens begann am 1. April 1998
Und sie begann mit einem Lendenschurz.
Die Behörden waren sich unsicher, ob das nun erlaubt sei.
Staatsanwalt Zäh machte der Polizei klar, dass man, so bekleidet, jedenfalls nicht eine "Erregung öffentlichen Ärgernisses" darstelle. Und da die Behörden von Zwangsburg den § 118 OwiG damals noch nicht entdeckt hatten (das kam Monate später), nutzte ich die Freiheit.
Am 22. 5. 1998 erhielt ich dann einen Brief vom Polizeirevier Süd. Ich zitiere:
"Insbesondere bei Tretbewegungen war ihr Geschlechtsteil von der Seite bedingt/ teilweise bedeckt, ein sicherer Sichtschutz war durch das Handtuch nicht gewährleistet.."
Wenn es nicht so unglaublich traurig wäre, dann wäre das zum Lachen. Man muss sich einmal die Perversität dieser Argumentation einmal vor Augen führen:
Hier wird ein "sicherer Sichtschutz" verlangt. Ich muss also dafür Sorge tragen, dass auch bei ungewöhnlichen Umständen, etwa bei einem kräftigen Luftzug, auf keinen Fall auch nur das kleinste Zipfelchen zu sehen ist.
Beweis 1: Schreiben vom 22. 5. 1998
Ich hielt mich an diese Aufforderung allerdings nicht und ging sogar dazu über, vollständig unbekleidet zu joggen.
Zunächst gab es dann bekanntlich für einige Monate ein freundliches Einvernehmen mit der Polizei: Ich richtete in Absprache mit dem Leiter des Polizeireviers Süd, Herrn Metzger, einen "Nacktwarndienst" ein und benachrichtigte vor jedem meiner Läufe die Polizei über meine Route. Gemessen an der Häufigkeit meiner Läufe (siehe Protokollbogen aus dem Jahre 1999), es dürften an die 100 gewesen sein, war die Anzahl der Anzeigen bei der Polizei wirklich gering: Gerade einmal 8 oder 10 Anzeigen lagen vor, als es im September 98 zum ersten Prozess kam (Staatsanwalt Zäh hatte eine Strafe von 13.500,- DM wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" gefordert). Das Verfahren wurde gegen Auflage einer Zahlung von DM 1.000,- eingestellt.
Von diesem Verfahren unbeeindruckt setzte ich mein Nacktjoggen fort (jetzt allerdings ohne freundliches Einvernehmen mit der Polizei). Im Juli 1999 kam es dann zum zweiten Prozess, dem insgesamt 7 Anzeigen zugrunde lagen. Ich wiederhole: Trotz mindestens 100 Läufen, bei denen ich von Tausenden von Menschen gesehen worden war, gab es 7 Anzeigen. In vier dieser 7 Fälle wurde ich zu einer Geldbuße von je DM 600,- wegen Verstoßes gegen § 118 OwiG verurteilt. Dagegen legte ich Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht ein. Im Mai 2000 erging das Urteil von Dr. Henninger, das sicher als das "Ekel, Abscheu, Schock- und Schrecken-Urteil" in die Geschichte eingehen wird (ich will jedenfalls mein möglichstes dafür tun).
Nach dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts im Mai 2000 stellte der Zwangsburger Polizeisprecher in einem Fernsehinterview (ich war in dieser Sendung, bekleidet mit einem Stringtanga, durch die Zwangsburger Innenstadt gelaufen), folgendes fest:
"Das reicht uns. Solange er keine Ordnungsstörung hervorruft, also sprich: Die Minimalbekleidung anhat, genügt das. Mehr braucht er dann, aus unserer Sicht, nicht anhaben."
Beweis 2: Bilder aus der Sendung BLITZ von SAT1
Und genau so verhielt sich die Polizei auch. Ich wurde sehr häufig kontrolliert (sowohl allein als auch zusammen mit Freunden). Dieser Aufzug wurde grundsätzlich nicht beanstandet. Die Duldung dieser Bekleidung wird auch durch ein Schreiben der Polizeibehörde an RA Völker vom 29. 9. 2000 dokumentiert. Es heißt dort: "Das Polizeirevier FR-Nord teilte uns inzwischen mit, dass Ihr Mandant daraufhin zunächst mit einem "Mini-Tanga" bekleidet durch Freiburg joggte. Dieses 'Kleidungsstück' hat er inzwischen gegen ein nicht fest seine Genitalien bedeckendes Stück Stoff ausgetauscht. Bei entsprechenden Bewegungen Ihres Mandanten kann dessen Geschlechtsteil von Passanten eingesehen werden." Weiter heißt es: "Wir teilen Ihnen mit, dass wir das nicht befestigte Tuch, das den Blick auf den Penis Ihres Mandanten freigibt, ab sofort nicht mehr tolerieren werden."
Beweis 3: Schreiben von Herrn Glockner von der Polizeibehörde vom 29. 9. 2000
RA Völker sendet sodann der Stadt ein Muster eines sog. "Micro" (siehe Muster) und fragt bei der Stadt nach, ob die Bekleidung mit einem solchen Micro zulässig sei.
Die Stadt verweigert mit Schreiben vom 30. November 2000 die Auskunft, ob die Bekleidung mit einem "Micro" gegen § 118 OWiG verstößt oder nicht. Sie verweigert mir also Rechtssicherheit! (Es ist zu vermuten, weil sie es selbst halt auch nicht weiß aber ICH soll es wissen!) Es heißt in dem Schreiben: "Nach Absprache mit der Polizeidirektion Freiburg werden wir uns zu dem vorgelegten 'Bekleidungsstück' nicht weiter äußern."
Beweis 4: Schreiben der Stadt vom 30. 11. 2000
Was bleibt mir anderes übrig, als durch einen Test herauszufinden, was denn nun erlaubt ist und was nicht. Also erscheine ich mit drei Freunden im Dezember 2000, bekleidet mit genau dem der Stadt eingeschickten "Bekleidungsstück" (und zusätzlich einer Nikolausmütze) auf dem Freiburger Weihnachtsmarkt. Wir werden von mehreren Polizisten kontrolliert und können dann unseren Spaziergang in dieser Bekleidung unbehelligt fortsetzen.
Beweis 5: Auszug aus dem Internet mit Fotos
Damit ist der eindeutige Beweis erbracht, dass die Stadt und die Polizei diese Bekleidung als zulässig einstuften.
Wie man auf den Fotos sehen kann, trägt einer meiner Freunde anstelle eines "Micro" eine Nylon-Damensocke. Diese wird von der Polizei auf dem Weihnachtsmarkt nicht beanstandet. Ich kaufe mir daher auch ein paar solche Damensocken und jogge bei zukünftigen Spaziergängen mit dieser Socke.
Das ist der Stand im November 2001, in dem es zu den Vorfällen kam, die Gegenstand dieser Verhandlung sind (sieht man einmal von den kriminellen Falschaussagen ab).
Über Monate hatte es immer und immer wieder Polizeieinsätze gegeben, bei denen meine Socke oder mein Micro (was ich gerade trug) sorgfältig kontrolliert wurden und ich dann in aller Regel unbehelligt meinen Spaziergang fortsetzen konnte. In einigen Fällen hatte ich es jedoch mit renitenten Beamten zu tun, die mich wiederrechtlich mit auf die Wache nahmen. Es gab jeweils Verfahren wegen Freiheitsberaubung, die jedoch (wie nicht anders zu erwarten), mangels ausreichenden Hinweisen auf Vorsätzlichkeit eingestellt wurden. Es gab eine ganze Reihe von Auftritten, gemeinsam mit Freunden, die im Internet auch dokumentiert sind. Wir konnten grundsätzlich unbehelligt unsere Spaziergänge nach Kontrolle unserer Socke durch die Polizei fortsetzen. Im Sommer 2001 fand zudem die bereits erwähnte Radtour in Karlsruhe sowie die Aktion in Berlin statt. Im Juli 2001 kam es zu den "Zwangsburger Aktionswochen", bei denen ich mit meiner Freundin und vier Freunden durch Freiburg spazierte. Ich trug die ganze Zeit ausschließlich eine Damensocke und wurde nicht behelligt!! Meine Freundin und meine Freunde, die sich zwischenzeitlich vollständig ausgezogen hatten, wurden von der Polizei gezwungen, ebenfalls ihre Genitalien zu bedecken. Einer meiner Freunde wählte dazu ein "Schweinchen" (siehe Foto auf dem Video). Er konnte in dieser Bekleidung unbehelligt seinen Spaziergang fortsetzen.
Beweis: Fotoauszug aus dem Internet über Zwangsburger Aktionswochen
Angesichts dieser Beweise kann man die Behauptung der Stadt (insbesondere von Stadtrechtsdirektor Geißler), es sei völlig klar gewesen und ich hätte wissen können, dass die Bekleidung mit einer Damensocke unzulässig sei, nur als eine unglaublich dreiste Lüge bezeichnen. Dieses Vorgehen ist so widerlich, dass jedem, der einen Funken Rechtsgefühl hat, dabei nur schlecht werden kann. Was soll man da von Richtern Lernhart vom Verwaltungsgericht Freiburg halten, der diese dreisten Lügen eiskalt deckt? Das ist zutiefst erschütternd und niemand darf sich wundern, das es mich anwidert.
Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen selbstverständlich nicht vereinbar, ein Verhalten, das über Monate konstant als "legal" eingestuft wurde, plötzlich ohne jede Vorwarnung als "strafbewährt" zu bezeichnen und auch rückwirkend alle Verstöße gegen diese Willkür-Definition mit unglaublichen Bußgeldern und Zwangsgeldern zu ahnden. So etwas ist schlicht Staatsterror. Dieses Vorgehen verstößt eindeutig mindestens gegen den Geist von Art. 103 GG wie auch Art. 7 der EMRK (übrigens auch Art. 1 unseres StGB). Dieser Verstoß ist wiederum offensichtlich, zumindest, wenn man nicht "mit dem Bauch denkt".
Zum Schluss eine Bemerkung zu der Frage, warum wir in Innenstädten auftreten, uns nicht auf Naherholungsgebiete beschränken:
Die von mir ins Leben gerufene Bürgerrechtsbewegung heißt "Wald-FKK". Dieser Name ist kein Zufall sondern Programm. Es geht uns um das (übrigens selbstverständliche) Bürgerrecht, uns in der Natur unbehelligt unbekleidet bewegen zu können.
Nun treten wir zuweilen aber auch nackt in Innenstädten auf.
Dazu möchte ich sagen, dass ich persönlich nacktes Auftreten in der Innenstadt albern finde und dass es mein persönliches Ziel auch nicht ist, dies zu dürfen. Ich habe zu Beginn meiner Aktionen Stadt- und Dorfzentren eindeutig gemieden. Aber wenn ich von der Polizei auch bei FKK im Wald oder an einem Bachufer terrorisiert werde (es haben mich schon Polizeifahrzeuge auf Waldwegen verfolgt), dann muss ich effektive Möglichkeiten überlegen, mich zu wehren. In einer Medien-Demokratie wie der unseren bedarf es der Medien, um eine Botschaft an die Bevölkerung transportieren zu können. Öffentliche Nacktheit wird von vielen politisch aktiven Menschen als Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit benutzt, zuletzt sogar von älteren Frauen, die mit ihrer Nacktheit gegen den drohenden Irakkrieg protestieren (siehe Artikel in DER SPIEGEL), aber auch schon früher bei vielen Gelegenheiten (ich denke nur an das Auftreten von Nackten anlässlich eines Parteitages der GRÜNEN im letzten Jahr).
Ohne öffentliche Nacktheit sind die Medien nur in sehr eingeschränktem Maße zur Berichterstattung über unsere Bürgerinitiative bereit, und daher ist die öffentliche Nacktheit in Städten ein legitimes Mittel der politischen Auseinandersetzung auch für uns. Was Tierschutz-Aktivisten, älteren Frauen oder einem harmlosen psychisch Kranken erlaubt ist, das ist selbstverständlich auch den Mitgliedern einer Bürgerrechtsbewegung erlaubt!"
Dr. Peter Niehenke
4. Februar 2003
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