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Love-Parade in Gefahr: Das Tragen von Stringtangas in der Öffentlichkeit verstößt gegen das Gesetz

Angesichts der kaum verborgenen Heuchelei in diesem Machwerk von einem Urteil kann man nur noch "Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken" empfinden.


Vorbemerkungen

"Egal, was auch immer an Argumenten vorgetragen werden mag, wie absurd die Begründung für ein Urteil auch immer ausfallen mag: "Der Nacktläufer darf niemals Recht bekommen!" - Nach diesem Motto wurde der Nacktläufer erneut vom Oberlandesgericht in Karlsruhe verurteilt. Man meint das Raunen der Richter im Hintergrund förmlich zu hören: "Da müssen wir jetzt durch!" Unwillkürlich denkt man an eine Horde von Hornochsen, die bei Gefahr einen Kreis bilden und blocken.

Nachdem Dr. Jürgen Henninger im Mai 2000 festgestellt hatte, dass der Anblick eines entblößten männlichen Gliedes "Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken" auszulösen imstande sei und daher ein Mann in seinem natürlichen Aussehen der Öffentlichkeit nicht zugemutet werden könne, befand das Oberlandesgericht in Karlsruhe am 28. Febr. 2003 nun, dass selbst der Anblick eines nackten Hinterns eine solche Unzumutbarkeit darstelle.

Die Love-Parade in Gefahr?

Ach was! Niemand denkt daran, bei der Love-Parade einzuschreiten! Zwar sind auf das Treiben dort selbstverständlich die 'Argumente' des Oberlandesgerichts in der hier vorliegenden 'Urteilsbegründung' genau so anwendbar, aber was bedeutet schon Logik? Hier geht es darum, einen umbequemen Bürgerrechtler in seine Schranken zu verweisen - auch wenn das Recht dabei auf der Strecke bleibt.

Der "Ekel-Abscheu-Schock- und Schrecken-Richter" war wenigstens noch so mutig (oder war es Dummheit?), sich wenigstens um eine (wenn auch menschenverachtende) Begründung zu bemühen. Fehlende Lernfähigkeit kann man in dieser Hinsicht dem Oberlandesgericht nicht anlasten: Aus (berechtigter) Angst, dass sie an Ihren Begründungen gemessen werden würden, mit ihren (zwangsläufig lächerlichen) Formulierungen vorgeführt werden würden, schreiben sie einfach keine. Sie besinnen sich darauf, dass Richter schließlich Urteile nicht begründen müssen, dass es im Zweifel besser ist, nichts zu begründen, denn wer nichts schreibt, kann auch nichts Falsches schreiben - und eine Scheinbegründung (eine buchstäblich 'nichtssagende Begründung') kann man natürlich auch viel schwerer anfechten. ( "blocken" eben :-) - Man fragt sich allerdings, warum die Richter für die paar nichtssagenden Zeilen, die sie eine 'Urteilsbegründung' nennen, mehr als ein Jahr benötigt haben.



2 Ss 75/02 23 OWi 44 Js 12955/01 - AK 106/01

Oberlandesgericht Karlsruhe - 2. Senat für Bußgeldsachen

B e s c h l u s s

Bußgeldsache gegen
Dr.Peter Niehenke aus Herringen

wegen

Belästigung der Allgemeinheit

Wolfgang Schmidt-Weihrich (Richter am Oberlandesgericht)
Dr. Brigitte Schwan (Richterin am Oberlandesgeicht)
Daniela Kölsch (Richterin am Landgericht)

beschließen am 28. Februar 2003

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 7. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen.
Oer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Text des Urteils

Kommentar/Richtigstellung

Das Amtsgericht Freiburg hat den Betroffenen wegen Belästigung der Allgemeinheit in sechs Fällen zu Geldbußen von zweimal 600 DM und viermal 800 DM verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen ging er am 14. Februar 2001, 7. März 2001, 24. Juni 2001 und 2. Juli 2001 in Freiburg sowie am 15. Oktober 2001 und 16. Oktober 2001 in Umkirch jeweils weitgehend unbekleidet auf öffentlichen Straßen bzw. Wegen umher. Er trug dabei lediglich Schuhe und Strümpfe und hatte sein Geschlechtsteil in einen dehnbaren Damenstrumpf - eine über den Penis gestülpte Nylonsocke, deren Farbe und Transparenz das Amtsgericht offen ließ - gesteckt, der den Penis und auch die Hoden umschloss und bis an die Gegend der Schamhaare bzw. deren Örtlichkeit reichte, wobei diese Örtlichkeit jedoch sichtbar blieb; der Po des Betroffenen war jeweils völlig unbedeckt. Dieses Auftreten hat das Amtsgericht als grob ungehörige Handlungen i.S.d. §118 Abs. 1 OWiG angesehen.

Richtig. Und eine leider erst mehr als ein Jahr später durchgeführte sorgfältige Beweisaufnahme anlässlich eines Prozesses, der sich um (damals "übrig gebliebene", d. h. für die damalige Verhandlung etwas zu spät mit Bußgeldbescheiden bedachte) identische Vorgänge aus dem identischen Zeitraum drehte, erbrachte:

Alle Zeugen (Polizisten wie Stadtvertreter) erklärten ausnahmslos, dass Polizei und Stadt zu der damaligen Zeit in dem Auftreten des Nacktläufers in der bei Gericht festgestellten "Bekleidung" keine Ordnungswidrigkeit sahen, dass sie dies dem Nacktläufer auch mitteilten und dass sie entsprechend handelten. (Siehe: Richter am Amtsgericht Leipold: Den Nacktläufer freizusprechen schadet der Karriere

.

Die hiergegen gerichtete, nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde, über die der Sanat nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung gem. § 80 a Abs. 3 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hatte, hat keinen Erfolg.

Hier fällt mir nur wieder der Vergleich mit den Hornochsen ein: Blocken !

Die vom Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen sind, wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 21. Juni 2002 - zu der sich der Verteidiger äußern konnte - zutreffend ausgeführt hat, bereits unzulässig i.S.d. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen wie auch der - inhaltlich mit ihr übereinstimmenden - Aufklärungsrüge gilt dies schon deshalb, weil der Inhalt der Beweisanträge in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift nicht mitgeteilt wird. Die Bezugnahme auf der Begründungsschrift beigefügte Anlagen ist dabei nicht zulässig (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 344 Rdnr. 21 m.w.N.).

Da muss ich ein ernstes Wort mit meinem Anwalt reden!

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Wie der Senat schon im Beschluss vom 4. Mai 2000 - 2 Ss 166/99 - (NStZ-RR 2000, 309 = Die Justiz 2000, 347) - auf dessen Gründe wird Bezug genommen - in einer gegen denselben Betroffenen gerichteten Bußgeldsache ausgeführt hat. stellt das unbekleidete Präsentieren eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 118 OWiG dar.

Cool, wie sie, ganz dezent und ohne den Wortlaut zu wiederholen, hier das Ekel, Abscheu, Schock- und Schrecken-Urteil von Dr. Jürgen Henninger, zitieren. Nur haben sie hier, ganz versteckt, dem Urteil eine völlig neue Deutung gegeben. Der gute Dr. Henninger war nämlich nur der Auffassung, dass das männliche Glied Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken auszulösen imstande sei. Das praktisch jedes Stück 'blanke Haut' darunter zu zählen ist, dazu hat er sich jedenfalls damals noch nicht hinreißen lassen.

Für die vom Amtsgericht in vorliegender Sache festgestellten Verhaltensweisen des Betroffenen kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Bei objektiver Betrachtungsweise ist auch das beschriebene Auftreten des Betroffenen, bei dem er den Benutzern öffentlicher Straßen und Wege den Anblick seines weitgehend unbekleideten Körpers aufdrängte, gleichermaßen dazu geeignet, das Scham- und Anstandsgefühl sich ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierter Menschen nachhaltig zu beeinträchtigen.

Henninger hatte sich noch nicht so weit entblödet, einen nackten Arsch ebenfalls als "anstößig" zu qualifizieren. Hier wird also, klammheimlich, ein Urteil, das einen völlig anderen Fall zum Gegenstand hat, als Pseudo-Begründung für dieses Urteil mit herangezogen. Man beachte, wie feinsinnig die Richter sprachlich vorgegangen sind, sich durch Formulierungen wie "den Anblick seines weitgehend unbekleideten Körpers" peinliche Begriffe zu ersparen und wie sie zudem dem Justizunterworfenen (ihrem Opfer) die ihm eigentlich zustehende Rechtssicherheit vorenthalten!

War nicht die Rede davon, dass die Rechtsbeschwerde "zur Fortbildung des Rechts" zugelassen worden sei? Worin besteht denn nun die größere Rechtssicherheit? Was hat der Bürger durch dieses Machwerk von einem 'Urteil' gewonnen?

Darauf, ob Teile der Bevölkerung hieran nicht Anstoß nehmen oder das Verhalten des Betroffenen möglicherweise sogar begrüßen, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.

Interessant! Worauf soll es denn sonst wohl ankommen? Es ist schon erstaunlich, mit welcher Unverschämtheit hier ein absoluter Nonsense als Selbstverständlichkeit verkauft werden soll (siehe dazu eine ausführliche Stellungnahme anlässlich des oben erwähnten Prozesses, den der Nachfolger von Dr. Udo Schleef am Amtsgericht in Freiburg, Markus Leipold, zu verantworten hat). Hier nur soviel:

In einer freiheitlichen Demokratie ist der Bürger souverän!

Das höchste Gut in einer multikulturellen demokratischen Gesellschaft sind die Bürgerrechte. Das Recht, mein Leben so zu gestalten, wie ich das für richtig halte, resultiert unmittelbar aus dem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit und aus dem Grundsatz, dass die Würde des Menschen unantastbar ist.
Nun haben die Menschen sehr unterschiedliche Bedürfnisse: Was dem einen seine Reisefreiheit (ich denke an die Ex-DDR), ist dem anderen seine Freiheit von Bekleidungsvorschriften, sei es, dass er das Bedürfnis hat, sich die Haare violett zu färben oder sich einen Metallring durch die Nase zu ziehen oder sei es, dass er unbekleidet bleiben möchte. Alle drei hier beispielhaft erwähnten Verhaltensweisen rufen bei manchen Bürgern, die nicht verstanden haben, was es mit Demokratie auf sich hat, Protest hervor. Heuchlerischerweise wird die Justiz aber nur in einem Fall aktiv, nämlich wenn es um öffentliche Nacktheit geht.
In dem hier zur Verhandlung stehenden Fall steht das Bedürfnis einer verklemmten Minderheit von 17 % der Bevölkerung, vor dem Anblick von Menschen geschützt zu werden, dem Bedürfnis von mindestens 10 Millionen FKK-Anhängern, sich im Freien unbekleidet bewegen zu können, gegenüber. Und was sehr wichtig ist: Die Mehrheit der Bevölkerung ist erwiesenermaßen entschieden: Sie ist, durch Umfragen belegbar, ganz eindeutig der Meinung, dass öffentliche Nacktheit geduldet werden soll. Wie Ex-Verfassungsrichter Boujong in seinem Kommentar zum OWiG hervorhebt, reicht allein die Tatsache, dass es sich bei den Gegnern dieser Freiheit von Bekleidungsvorschriften nachweislich um eine Minderheit handelt, schon aus, deren Ansinnen, öffentliche Nacktheit als "grob ungehörig" unter Strafe stellen zu wollen, abzuweisen, denn es kann selbstverständlich eine Handlung nur dann als "grob ungehörig" eingestuft werden, wenn die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung das auch als solches empfindet. Jede andere Auslegung verstößt gegen elementare Denkgesetze und ist daher im Sinne der Forderung des BVG irrational und damit unzulässig! Denn wollte man das anders handhaben, dann müsste man auch Frauen dazu zwingen, Schleier zu tragen, weil es eine beachtliche Zahl von Menschen in unserem Lande gibt (wenn auch wiederum eine Minderheit von religiösen Fundamentalisten), die es "grob ungehörig" finden, wenn Frauen in der Öffentlichkeit ohne Schleier auftreten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob sich bei den jeweiligen Taten tatsächlich auch einzelne Passanten durch das Auftreten des Betroffenen belästigt fühlten. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen ist auch nach Auffassung des Senats von grob ungehörigen Handlungen des Betroffenen auszugehen, die geeignet waren, die Allgemeinheit unmittelbar zu belästigen und zugleich die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen (§ 118 Abs. 1 OWiG).

Man könnte anstelle der Formulierung "Nach Auffassung des Senats" auch einfach schreiben: "Aufgrund göttlicher Eingebung". Hier zeigt es sich überdeutlich: Das Gericht hat es gar nicht nötig, irgendetwas zu begründen. Die Begründung besteht, allen Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zum Trotz, einfach in: "Wir sehen das halt so!". Das kann jeder Depp sagen! Dazu braucht es keine Richter, die den Staat (es sind immerhin beinahe 50.000 Richter in Deutschland tätig) ein Vermögen kosten!

Die gebotene Abwägung mit dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG) hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.

Das also ist gemeint mit "in rechtlich nicht zu beanstandender Weise"? Richter Schleef stellte fest: "Denn der damit für den Betroffenen verbundene Eingriff in die von ihm gewünschte Entfaltungsfreiheit bleibt geringfügig. Denn der Wunsch, sich unbekleidet im Freien aufzuhalten, kann gerade heute in vielfacher Weise verwirklicht werden (bestimmte Strände, Seen usw.). Die Einschränkung ist dem Betroffenen daher ohne weiteres zuzumuten." (siehe Urteilsbegründung für das Arsch-Urteil) Ob die wirklich wissen, was man unter "Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" und unter "Die Würde des Menschen ist unantastbar" wohl versteht? Merken die nicht, dass man solcherart "gequirlte Scheiße" auch den Leuten in der Ex-DDR hätte sagen können, die an die Nordsee fahren wollten? "Wenn man ans Meer will, gibt es schließlich die Möglichkeit, ans Schwarze Meer zu fahren. Man muss ja schließlich nicht ungedingt an die Nordsee fahren!" So also versteht dieses Gericht 'Bürgerrechte' ...

Vorsätzliches Handeln des Betroffenen hat es ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt. Für die Annahme eines Verbotsirrtums (§ 11 Abs. 1 OWiG) war nach den Feststellungen kein Raum. Auch der Rechtsfolgenausspruch, der insbesondere der einschlägigen Vorverurteilung des Betroffenen und seinen wirtschaftlichen ...

Tatsache ist, wie schon weiter oben festgestellt:
Alle Zeugen (Poli-zisten wie Stadtvertreter) erklärten ausnahmslos, dass Polizei und Stadt zu der damaligen Zeit in dem Auftreten des Nacktläufers in der bei Gericht festgestellten "Bekleidung" keine Ordnungswidrigkeit sahen, dass sie dies dem Nacktläufer auch mitteilten und dass sie entsprechend handelten. (Siehe: Richter am Amtsgericht Leipold: Den Nacktläufer freizusprechen schadet der Karriere). Wie kann der Nacktläufer beschuldigt werden, vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, wenn alle Amtspersonen ihm (sogar in Fernsehinterviews) versichert haben, dass das, was er tut, den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht erfülle? Was ist das für ein geistiger Schrott, den diese Richter hier einem ihrer Opfer zumuten?

Kommentare von Dr. Peter Niehenke
3. 3. 03 (Rosenmontag)