Die Verfassungsbeschwerde des "Nacktläufers von Freiburg"
Diese Verfassungsbeschwerde bezieht sich auf folgendes
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2000.
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Hohes Gericht
Ich bitte um Überprüfung des in Kopie beiliegenden Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Dieses Urteil ist aus drei Gründen von verfassungsrechtlich grundsätzlicher Bedeutung:
1. Keine Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage
Das Oberlandesgericht hat, wie schon das Amtsgericht Freiburg, das Vorliegen der drei additiv zu verstehenden Qualifikationen des § 118 OWiG nur konstatiert, nicht jedoch nachgewiesen; insbesondere wurde vermieden zu präzisieren, aus welchem Grunde FKK in einem Naherholungsgebiet auch heute noch als "grob ungehörig" angesehen werden darf. Es besteht nämlich ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dieser Behauptung und der Tatsache, daß etwa 83 % der Bevölkerung in Deutschland bereit sind, diese "öffentliche Nacktheit" zu tolerieren, wie durch eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Meinungsumfrage des Hamburger "Instituts für erfahrungswissenschaftliche Sozialforschung" (GEWIS) nachgewiesen werden konnte. Das Oberlandesgericht selbst führt aus: "Die Anschauungen darüber, ob das Schamgefühl der Allgemeinheit in diesem Sinne tangiert wird, sind freilich zeitbedingt und damit dem Wandel unterworfen.", und weiter: "Maßgeblich für die Beurteilung, ob das nackte Auftreten in der Öffentlichkeit die in der ungeschriebenen Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschreitet, ist, dass die zu bewertende Handlung objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt." Der Beschwerdeführer nun hat umfangreiche Belege dafür angeführt, daß keine Rede mehr davon sein kann, Nacktheit in einem Naherholungsgebiet könne heute noch jenes Minimum an Regeln grob verletzen, ohne die unsere Gesellschaft nicht auskommt. Denn eine Handlung, die von 83 % der Bevölkerung toleriert würde, kann kaum als Verstoß gegen eine "unverzichtbare" Anstandsregel bezeichnet werden. Das Gericht hat dieses Argument aus der Begründung der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers weder aufgegriffen noch gar entkräftet.
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2. Verweigerung rechtlichen Gehörs
Zentrale den Beschwerdeführer entlastende Argumente wurden nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage umfangreicher Beweismittel (Stellungnahmen von betroffenen Passanten, systematische Auswertung von telefonischen und schriftlichen Rückmeldungen, Spiegelung des Vorgangs in der "aufgeklärten Presse" etc.) nachweisen können, daß die Annahme des Oberlandesgerichts, bei der Mehrheit der Bevölkerung würde der Anblick nackter Menschen in öffentlichen Anlagen das Schamgefühls in bedeutsamer Weise beeinträchtigen, unhaltbar ist. Allein die Tatsache, daß es am Wohnort des Beschwerdeführers (Freiburg), mitten in einem Wohngebiet, einen künstlich angelegten See gibt (umgeben von Hochhäusern), an dem im Sommer Hunderte von Menschen FKK betreiben, macht die Absurdität der Annahme des Oberlandesgerichts deutlich: Die Menschen in diesem Wohngebiet werden, um eine Formulierung des Oberlandesgerichts aufzugreifen, "ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontiert", da sie, als Anwohner, dieses Gebiet kaum "meiden" können. Doch statt diesen Widerspruch aufzuklären, entkräftet das Oberlandesgericht ein Argument, das vom Beschwerdeführer an keiner Stelle formuliert wurde (es gebe FKK an Nord- und Ostseestränden)! - Schließlich sei angemerkt: Zur Beantwortung der (letztlich sozialpsychologischen) Frage, wie die Bevölkerung zum Thema Nacktheit und Scham steht, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit (Sexualtherapeut) in besonderem Maße qualifiziert. Dieser Umstand wurde vom Oberlandesgericht völlig irgnoriert.
3. Rechtssicherheit und die "Auslegung unscharfer Rechtsbegriffe"
D er angeführte Umstand, daß FKK in anderen Wohngebieten von Freiburg behördlicherseits toleriert wird ( es handelt sich nicht nur um den angeführten künstlich angelegten See, sondern um alle Baggerseen in und um Freiburg, um das Ufer des kleinen Flusses Dreisam, der mitten durch die Stadt führt, und um diverse Liegewiesen in Grünanlagen), führt zu einem juristisch unzumtbaren Zustand: Für betroffene Bürger besteht keinerlei Rechtssicherheit, wo FKK "erlaubt" und wo "verboten" ist. Auch das Amtsgericht Freiburg verweigerte auf direkte Nachfrage des Beschwerdeführers, wo denn nun die Grenze sei, eine präzise Antwort: "Herr Niehenke, Sie sind doch intelligent. Es muß Ihnen doch klar sein, daß Sie nicht am Dreisamufer nackt spazieren gehen können." (Diese Aussage ist vor dem Hintergrund, daß eingestandenermaßen Menschen nackt am Dreisamufer liegen, zu bewerten!) So werden einzelne Bürger, die, wie der Beschwerdeführer, unbefangen mit Nacktheit umgehen, genötigt, "auszutesten", an welchen Stellen sie mit einer Bestrafung rechnen müssen. Dieser unhaltbare Zustand wird vom Oberlandesgericht weiter aufrechterhalten und damit wird den Bürgern in einer für große Teile der Bevölkerung wichten Angelegenheit die notwendige Rechtssicherheit verweigert. Es ist dringend geboten, den ausgesprochen unscharfen Rechtsbegriff der "groben Ungehörigkeit" angesichts der gewandelten Anschauungen in der Bevölkerung (das vom Oberlandesgericht angeführte Urteil stammt aus dem Jahre 1977 !) für die Gegenwart durch ein Grundsatzurteil neu zu präzisieren.
Im übrigen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, daß die Formulierung des Oberlandesgerichts, der Anblick "(s) eines entblößten Gliedes" sei "objektiv geeignet, Abscheu, Ekel, Schock und Schrecken" zu erzeugen, eine Verletzung der Menschenwürde darstellt.
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Dr. Peter Niehenke
Lesen Sie zu diesem Thema auch den Kommentar: "Abgrundtiefe Verachtung! (10.5.00)" von Dr. Peter Niehenke
Die Beschwerde wurde vom Bunderverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Zum Thema passend auch eine ältere Pressemitteilung: Zur
Fragwürdigkeit von Richtersprüchen bei "Sittlichkeitsdelikten".
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