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Offener Brief des "Nacktläufers von Freiburg"
an einen Freund: Dr. Schleef, Richter am Amtsgericht Freiburg

Betr.: Entscheidung des OLG Karlsruhe, gegen ein 1999 ergangenes Urteil des Amtsgericht Freiburg.

 Lieber Herr Dr. Schleef

 Sie hatten es mir prophezeit: "Kein deutsches Gericht wird den Fall anders entscheiden." Wie Recht Sie hatten. Sie kennen halt "die Szene". Sie wissen, daß die Urteilsfindung (zumindest in einem solchen Fall) keine Sache der Anwendung von Gesetzen ist, sondern eine Sache der "Instinkte" und der von Juristen als "richterliches Vorverständnis" bezeichneten Grundhaltung der jeweiligen Richter. Wenn dem anders wäre, wenn nur die Gesetze und die Logik obwalten würden, wie wollte man mich dann für eine "grob ungehörige Handlung" verurteilen, wenn 83 % der Bevölkerung, wie durch eine Meinungsumfrage belegt, bereit sind, diese Handlung zu tolerieren? (Dieser Einwand von mir wird natürlich in der sog. Urteilsbegründung Ihrer Kollegen vom Oberlandesgericht nicht mit einem einzigen Wort erwähnt ...)

 Ich empfinde Sie als einen Freund. Dies nicht etwa deshalb, weil Sie gerecht wären oder in den Urteilen gegen mich "Recht gesprochen" hätten. Dazu fehlt Ihnen vermutlich der Mut, denn Sie müßten sich gegen den Strom der Mehrheitsmeinung Ihrer Kollegen stellen, und diese Kollegenschaft ist, wie man aus entsprechenden Studien ja weiß, sehr konservativ. Nein: Ich empfinde Sie deshalb als Freund, weil Sie, und das wird mir jetzt mit Entsetzen klar, noch das Beste sind, was aufgeklärte und intelligente Menschen, die sich von frühkindlichen Konditionierungen emanzipiert haben und daher einige Konventionen in unserer Gesellschaft ziemlich dumm finden, von der Justiz überhaupt erwarten können! Mehr an Aufgeklärtheit ist derzeit eben nicht drin (die Justiz hinkt ja immer ein wenig hinter der Entwicklung in der Bevölkerung hinterher, wie jedermann weiß).

 In Ihr Urteil gegen mich schreiben Sie zur Begründung, warum Sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft, mich wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" zu verurteilen, nicht entsprochen haben und "nur" auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt haben: "Allein die Tatsache fehlender Bedeckung des menschlichen Körpers kann und darf heute nicht mehr als ‘sexuelles Ärgernis’ angesehen werden. Jede andere Auslegung wäre nach Auffassung des Amtsgerichts letztlich zutiefst inhuman." Wie mutig dieser selbstverständliche Satz war, wurde mir erst klar, als ich jetzt die sog. "Urteilsbegründung" des Oberlandesgerichts Karlsruhe, unter Vorsitz Ihres Kollegen Dr. Henninger, in Händen hielt. Dort lese ich nämlich: "Der Anblick seines entblößten Gliedes war auch objektiv geeignet, einen anderen in seinem Empfinden nicht unerheblich zu beeinträchtigen, d. h. Abschau, Ekel, Angst, Schrecken oder Verletzung des Schamgefühls hervorzurufen. Damit setzte der Beschwerdeführer jeweils zugleich den Anschein exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB, ..." Es ist wahrhaft erschütternd, aber genau das, was Sie zu Recht als "zutiefst inhuman" gekennzeichnet haben, genau das hätten, so muß man diese Stelle wohl verstehen, diese Richter für Recht befunden.

 Welcher Lichtblick an Aufgeklärtheit und Humanität ist Ihre Äußerung, verglichen mit der ERBÄRMLICHKEIT der Äußerungen Ihrer Kollegen von einem so "hohen Gericht"!

Für diesen "Lichtblick" möchte ich Ihnen danken!

Dr. Peter Niehenke
12. Mai 2000