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Richterin am VwG Chemnitz Angelika Petschel alias Angelika Ziesch ist ehemaligen Genossen gern zu Diensten

"Also wenn ich in Dresden wäre, da ist man schon mal entgegenkommend für Kollegen oder so", sagt Richterin Ziesch, Ex-SED-Parteisekretärin und Ex-DDR-Richterin, in einem Telefonat am 25. August 1999 zu dem vermeintlichen (ehemaligen) Genossen Maiwald. "Wenn ich in Dresden wäre und eine Chemnitzer Sache - oder auch umgekehrt - kein Problem!" Aber eine Chemnitzer Sache und sie als Vorsitzende Richterim am Verwaltungsgericht Chemnitz - nein, das sei ihr doch zu gefährlich. Diese Auskunft erteilt sie einem Anrufer, den sie persönlich nicht kennt, dem sie aber offenbar vertraut, weil dieser sich als 'Mielke-Mann' ausgibt und vorgibt, auf Empfehlung ihres ehemaligen SED-Vertrauten 'IM' Kickelhayn anzurufen. Er gibt vor, er habe im Jahre 1988 ein sog. 'Ausreisegrundstück' erworben und nun fordere der damals Ausgereiste doch tatsächlich dieses Grundstück auf der Grundlage des 'Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen' von ihm zurück. Er bittet sie, diese 'Restitutionssache' zu managen, sprich: Sie möge doch einen sog. 'redlichen Erwerb' (siehe unten) konstruieren. In anderen Worten: Er bittet sie um eine Rechtsbeugung. Die Dame wäre dazu auch im Prinzip 'für Kollegen' durchaus bereit, aber es darf halt nicht gefährlich für sie selbst werden.
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 Bis zu seiner Ausreise besaß Hartwig Popp ein schmuckes kleines Haus in Weixdorf, einem Dorf bei Dresden, seit 1. 1. 1999 (nur noch) ein Ortsteil von Dresden. Er wurde gezwungen, dieses Haus zu verkaufen, als er im Jahre 1986 aus der damaligen DDR in die BRD übersiedeln wollte. Nach der Wende will er, wie viele andere ehemalige DDR-Bürger, die in den Westen übersiedelten, sein Haus zurück haben. In welchen Fällen und auf der Grundlage welcher Prinzipien eine solche Rückübertragung möglich ist, wird durch das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, kurz: Vermögensgesetz (VermG), geregelt. Der Grundsatz dieses Gesetzes lässt sich in die bekannte Formel "Rückgabe vor Entschädigung" fassen. Das Gesetz legt allerdings auch fest, wann eine Rückübertragung ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen soll die Rückübertragung dann sein, wenn das entsprechende Grundstück 'auf redliche Weise' erworben wurde (siehe Kasten).

Redlicher Erwerb oder Erpressung ?

In § 4 Absatz 2 heißt es: "Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben." Und in Absatz 3 wird präzisiert: "Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
a. nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hatte wissen müssen oder
b. darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c. davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

 Im Dezember 1986 stellt die Familie Popp beim Rat des Kreises Dresden einen Ausreiseantrag. Wie nicht unüblich in solchen Fällen, reagiert der Rat des Kreises einfach nicht. Popp weiß, dass eine Ausreise zuweilen sehr beschleunigt werden kann, wenn ein hochrangiger Funktionär Interesse an dem Haus/Grundstück eines Ausreisewilligen bekundet. Er wendet er sich an das Forschungsinstitut Manfred von Ardenne, weil er weiß, dass diese Leute die besten Verbindungen haben. Und das Institut hat in der Tat großes Interesse an dem Grundstück. Der damalige Bürgermeister von Weixdorf jedoch erteilt diesen Wünschen eine Absage. Der Rat des Kreises hat nämlich ein Ehepaar mit Namen Eichhorn auserkoren, das Haus erwerben zu dürfen.

 Ein Sachverständiger (Dr. Giese) hatte den Zeitwert des Hauses mit 137.500,- Ostmark ermittelt. Doch das Ehepaar Eichhorn kann oder will so viel nicht bezahlen. Und da der 'Verkäufer' wegen 'Westverzugs' ja ziemlich unter Druck ist, lässt sich auch ein geringerer Preis durchsetzen. Doch dieser Preis muss natürlich, rein formal, irgendwie gerechtfertigt werden: Ordnung muss sein! Notar Wünsche schreibt also (wahrheitswidrig) in die Urkunde, die den Kauf notariell besiegelt: "Als Kaufpreis wurden 120.000,- M vereinbart. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Schätzwert ist nicht als Schenkung gedacht oder gewollt, sondern resultiert aus der baulichen Beschaffenheit des Grundstücks." (siehe die notarielle Urkunde). Das Ehepaar Eichhorn selbst gibt bei ihrer Vernehmung beim Landeskriminalamt am 4. 1. 1994 zu Protokoll: "Die Höchstsumme, die uns zur Verfügung stand, waren 120.000 Ostmark. Da es uns nicht möglich war, mehr Bargeld zu beschaffen, einigten wir uns mit der Familie Popp über den Kaufpreis von 120.000 Mark. ... Der Betrag in Höhe von 120.000 Mark wurde den Verkäufern durch uns in keiner Weise aufgezwungen. Sie haben sich selbst damit einverstanden erklärt, nachdem sie erfahren hatten, dass wir selbst nicht in der Lage waren, mehr Bargeld aufbringen zu können." Eine nicht besonders glaubwürdige Schilderung: Warum sollte ein Ausreisewilliger freiwillig auf 15.000 Ostmark verzichten? - Tatsache ist: Die Eheleute Popp wurden schlicht erpresst: "Wollen sie ausreisen? - Dann unterschreiben sie! Oder bleiben sie hier!"

 Dies ist jedoch nicht die einzige kleine 'Ungenauigkeit' bei der Abwicklung dieses erpresserischen durch die Stasi vermittelten 'Raub-Kaufs'. Für den Kauf des Hauses hätte das Ehepaar Eichhorn eigentlich Grunderwerbssteuer in Höhe von 7 % (etwa 10.000 Ostmark) zahlen müssen, da sie, als Selbständige, nicht zu dem Kreis derer gehörten (Arbeiter, Angestellte etc., siehe Eigenheimverordnung), die von der Grunderwerbssteuer befreit waren. Doch Notar Wünsche erfüllte dem Ehepaar (aus welchem Grunde auch immer) einen weiteren kleinen Wunsch und machte auf dem Dokument einen Vermerk (links unten auf der Seite), dass sie von der Grunderwerbssteuer befreit seien. Die Berechtigung dazu leitete er von der (falschen) Aussage der Ehefrau, Brigitte Eichhorn, ab, als Ingenieurin beim Zentrum für Forschung und Technologie der Mikroelektronik Dresden (ZFTM) beschäftigt zu sein (siehe die Angabe auf Seite 1 derselben Urkunde). Dass es sich hier um eine Falschbeurkundung handelt, ergibt sich eindeutig aus der Aussage der Ehefrau anlässlich ihrer Befragung im Landeskriminalamt, dass sie "als mithelfende Ehefrau in der privaten Klempnerei" ihres Ehemannes gearbeitet habe. (Notar Wünsche wurde übrigens im Jahre 1992 die Konzession als Notar entzogen.)

 Ausgesprochen 'redlich' erscheint die Vorgehensweise des Ehepaars Eichhorn, bei der auch noch Steuern hinterzogen werden sollten (insgesamt 'sparte' das Ehepaar 27.500 Ostmark!), wahrlich nicht. So wundert es nicht, dass das Landratsamt Dresden in dem Verkauf im Jahre 1991 einen "geradezu klassischen Fall von Machtmissbrauch und Korruption" sieht, "der redlichen Erwerb i. S. des § 4, Abs. 2 des Vermögensgesetzes ausschließt". (Siehe Brief des Landratsamts)

Freunde aus alten Zeiten

 Doch die Freunde, die dem Ehepaar Eichhorn zu dem 'preiswerten Haus' verhalfen, lösen sich nach der Wende schließlich nicht in Luft auf. Am Verwaltungsgericht Dresden arbeitet z. B. eine ehemalige Genossin als Richterin, die 'alten Freunden' immer gern zu Diensten ist. Und Urkundsbeamtinnen stehen bereit, auf Anweisung von Vorgesetzten amtliche Dokumente zu fälschen. Staatsanwälte stehen bereit, diese Fälschungen als 'Missverständnis' umzuinterpretieren und Generalstaatsanwälte stehen bereit, dieses ganze Tun zu decken.

 Zunächst stellt das Gericht unter Vorsitz von Richter Albrecht Keim (aus den alten Bundesländern), der Berichterstatterin Richterin Ziesch und unter Beisitz von Richterin Dunja Hasske vom Verwaltungsgericht in Dresden in ihrem Urteil ('wunschgemäß') fest, dass beim 'Raub-Kauf' des Grundstücks der Eheleute Popp alles mit rechten Dingen zugegangens sei.

Siehe das von Hartwig Popp ausführlich kommentierte Urteil vom 2. 3. 1993.

 Die nicht einmal notdürftig kaschierte Rechtsbeugung, die dieses Urteil darstellt, wäre eigentlich aufwühlend und erschütternd, doch regelmäßige Leser dieser Homepage werden sich mittlerweile daran gewöhnt haben, dass solche Machenschaften in der (nicht nur deutschen) Justiz alltäglich sind. Und in der Ex-DDR dürfte vielen dafür sogar noch das Unrechtsbewusstsein fehlen, denn dort waren derartige Machenschaften 'staatlich verordnet'.

Alte Seilschaften in Aktion

 Hartwig Popp jedoch glaubt (sogar noch heute) an den Rechtsstaat. Und so versucht er eine Wiederaufnahme seines Verfahrens zu erreichen (bitte beachten: vorsorglich war ja eine Revision nicht zugelassen worden, siehe den Urteilstext). Wegen der Falschaussagen der Eheleute Eichhorn stellt er gegen diese Strafanzeige. Im Zuge der Bearbeitung dieser Strafanzeige müssen der Staatsanwältin Staats wohl doch Zweifel gekommen sein, ob das ganze Procedere in dieser Form 'gut gehen' kann. Sie bittet mit handschriftlichem Schreiben vom 25. 4. 1994 das Nachlassgericht in Dresden "um Übersendung der bei Ihnen vorhandenen Unterlagen" zum Kaufvertrag Popp/Eichhorn. Und am 9. 5. 1994 schreibt Urkundsbeamtin Pötzsch vom Nachlassgericht einen Brief und sendet ihr eine "beglaubigte Kopie" der Urkunde. Man hätte wahrlich kein Spezialist sein müssen, um sofort erkennen zu können, dass an dieser Kopie manipuliert worden sein dürfte (links unten). Aber man muss das eben auch erkennen wollen ... - Tatsächlich fehlt bei dieser 'beglaubigten Kopie' der Urkunde der auf der Original-Urkunde angebrachte 'Befreiungsvermerk' des Notars Wünsche, der zu Beginn dieses Artikels ja schon Gegenstand der Erörterung war (zum Vergleich hier noch einmal die nicht-manipulierte Fassung der Urkunde).

 Eine Anzeige gegen die Urkundsbeamtin wegen dieser Falschbeurkundung führt zu interessanten 'Eröffnungen'. In Gegenwart des damaligen Rechtsanwalts der Eheleute Popp, Dr. Wiedemann, erklärt die 'in Erklärungsnot' gebrachte Urkundsbeamtin Pötzsch, dass sie diese Manipulation auf Veranlassung Ihrer Vorgesetzten (Frau Kinner und Frau Walter) vorgenommen habe.

 Es wird an dieser Stelle auch für den 'unerfahrenen Westdeutschen' sicher immer deutlicher, was man unter einer 'Seilschaft' zu verstehen hat. Endgültig klar aber wird es, wenn man sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft durchliest. Der Text ist in seinem Bemühen um 'Empathie' für die Urkunden-Fälscherin derart einzigartig, dass er hier auszugsweise zitiert werden muss: "Die Beschuldigte hat nicht falsch beurkundet. ... Falsch ist eine Beurkundung ..., wenn die in der öffentlichen Urkunde beurkundete Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Bei der Beglaubigung einer Kopie liegt demnach eine Falschbeurkundung vor, wenn eine Teilkopie als vollständige Kopie beglaubigt wird. Bei einem Vergleich ... ergibt sich, dass die Beschuldigte bei der Anfertigung der Kopie lediglich den auf der Rückseite links unten enthaltenen Zusatz ... abgedeckt hat. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der ... notariellen Niederschrift, weil er weder zum Mindestinhalt einer notariellen Niederschrift ... zählt, noch die Wirksamkeit des in der Niederschrift Beurkundeten berührt. Zwar könnte aus dem von der Beschuldigten angefertigten Beglaubigungsvermerk .... aufgrund seines sehr allgemeinen Inhalts geschlossen werden, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ablichtung beider Seiten des Originals beglaubigt werde; zur Auslegung des Beglaubigungsvermerks sind jedoch die Umstände ... heranzuziehen. ... Aufgrund der unbestimmten Formulierung im Anforderungsschreiben .... konnte die Beschuldigte nicht entnehmen, dass der Zusatz für das Ermittlungsverfahren beweiserhebliche Bedeutung habe."

 Wir fassen zusammen: Eine von einer Urkundsbeamtin eines Nachlassgerichts beglaubigte Kopie muss durchaus nicht alles, was auch auf dem Original vorhanden ist, enthalten. Es liegt im 'Ermessen' einer Urkundsbeamtin, Teile der Urkunde abzudecken und diese unvollständig kopierte Urkunde zu beglaubigen. Alles richtet sich danach, was die Urkundsbeamtin halt meint, worauf es bei der Urkunde in diesem speziellen Fall ankäme - oder so ähnlich ... So sieht es jedenfalls auch der Leitende Oberstaatsanwalt Stähler von der Generalstaatsanwaltschaft in Dresden (siehe Brief des Generalstaatsanwaltschaft Dresden).

 Diese kleine Auswahl an 'Unregelmäßigkeiten' seitens Behörden und Justiz soll an dieser Stelle genügen. Einige (selbsterklärende) Dokumente werden hier einfach noch aufgelistet.

Einstellungsbescheid von Staatsanwältin Staats

Beschwerde von RAin Dr. Roxin gegen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt als Gruppenleiter Müller: Alles 'lege artis'

Staatsanwalt Hahn: Alles 'lege artis'

Unverschämtheiten des Leitenden Oberstaatsanwalts Stähler

Dr. Peter Niehenke
Editor
12. 4. 2004


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