| Sachverständiger Cornelius Schott muss zahlen: 150 000 Euro Schmerzensgeld für unschuldig Verurteilten | |||
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Gepostet von: Redaktion ® 10/02/2007, 14:21:38 Profil des Autors Mail author Edit |
Das Fall von Donald Stellwag machte Schlagzeilen! Siehe auch das Interview bei Maischberger. Dieser Mann saß 8 Jahre lang unschuldig im Gefängnis, weil ein eitler Gutachter, Cornelius Schott, ihn in seiner Selbstüberschätzung 'zweifelsfrei' identifizieren zu können meinte. Nun wurden dem Opfer 150.000 Euro Schadenersatz zugesprochen. Endlich! Möge dies dazu führen, dass Gutachter in Zukunft die Vorgaben des Bundesgerichtshof, der bestimmte Mindestanforderungen für Sachverständigengutachten formulierte, einhalten! Aus einer Meldung bei Abacho: Frankfurt/Main (ddp)Für eine zu Unrecht verbüßte Haftstrafe erhält ein Hausmeister aus Bayern ein Schmerzensgeld in Höhe von 150 000 Euro. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verurteilte einen Sachverständigen am Dienstag zu der Zahlung, weil er den heute 50-Jährigen mit seinem Gutachten fälschlicherweise schwer belastet hatte. Der Mann hatte wegen eines vermeintlichen Banküberfalls acht Jahre in Haft gesessen. Bei dem Überfall im März 1991 hatte eine Überwachungskamera den Täter erfasst. Vor dem Landgericht Nürnberg identifizierte ein Anthropologe den Mann dann fälschlicherweise als den Täter und führte aus, dass «keinerlei Zweifel» bestünden. Erst nach Verbüßung der langjährigen Haftstrafe klärte sich der Irrtum auf. Der Mann hatte daraufhin von dem Gutachter ein Schmerzensgeld in Höhe von gut 311 000 Euro gefordert. In erster Instanz hatte das Landgericht Hanau dem 50-Jährigen daraufhin 57 000 Euro zugesprochen. Beide Seiten legten jedoch Berufung ein. Das OLG hielt ein Schmerzensgeld von 150 000 Euro für die zu Unrecht erlittene Haft für angemessen. Das Gutachten des Sachverständigen sei «grob fahrlässig fehlerhaft» gewesen, da der Fachmann in seiner Einschätzung vor Gericht «jegliche Zurückhaltung» aufgegeben habe. Ein Gutachter müsse aber mögliche Zweifel und die Grenzen der anthropologisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich machen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu. (Az:19 U8/2007) Die Redaktion Redaktion Beschwerdezentrum Beratungstelefon Deutschland (keine Rechtsberatung!): 01805-732483 (12 Cent/Min.) - ab 11.00 Uhr Redaktionsbüro Schweiz: +41.344350172 (ab 11.00 Uhr) |
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